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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1292/23·12.02.2024

§ 80 Abs. 5 VwGO gegen kommunale Kontopfändung: Teilerfolg wegen Säumniszuschlägen

SteuerrechtGewerbesteuerrechtAbgabenordnungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Im Beschwerdeverfahren ging es um die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine an eine Bank gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung zur Beitreibung kommunaler Gewerbesteuerforderungen. Das OVG NRW ordnete die aufschiebende Wirkung nur insoweit an, als über 125.305,54 € vollstreckt wurde. Im Übrigen blieb die Vollstreckung voraussichtlich rechtmäßig, insbesondere waren die Steuerbescheide wirksam öffentlich zugestellt und eine Mahnung ausnahmsweise entbehrlich. Rechtswidrig waren Teile der Nebenforderungen (zu hoch berechnete Säumniszuschläge sowie eine vor Fälligkeit veranlasste Mahngebühr und eine geringfügige Gebührenüberhöhung).

Ausgang: Beschwerde überwiegend erfolgreich; aufschiebende Wirkung nur für den über 125.305,54 € hinausgehenden Vollstreckungsbetrag angeordnet, im Übrigen abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Rechtsbehelfe gegen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung haben nach spezialgesetzlicher Anordnung keine aufschiebende Wirkung; über § 80 Abs. 5 VwGO ist daher eine (teilweise) Anordnung nach Interessenabwägung möglich.

2

Eine öffentliche Zustellung nach § 10 VwZG setzt voraus, dass der Aufenthaltsort des Empfängers allgemein unbekannt ist und die Behörde zuvor alle sachlich möglichen und zumutbaren Ermittlungen zur Aufenthaltsaufklärung ausgeschöpft hat.

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Weitergehende Ermittlungen zur Anschrift innerhalb derselben Behörde sind nur erforderlich, wenn für den zuständigen Bediensteten konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass andere Dienststellen über eine aktuelle Anschrift verfügen könnten.

4

Eine Vollstreckungsmahnung nach dem Verwaltungsvollstreckungsrecht ist grundsätzlich Soll-Voraussetzung; sie kann bei atypischen Umständen entbehrlich sein, insbesondere bei erkennbarer Zahlungsunwilligkeit oder Vereitelung durch den Schuldner.

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Für die Entstehung von Säumniszuschlägen nach § 240 AO ist die gesetzliche Fälligkeit (§ 220 AO i.V.m. dem jeweiligen Steuergesetz) maßgeblich; eine abweichende Fälligkeitsbestimmung im bestandskräftigen Steuerbescheid ist hierfür nicht entscheidend.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO§ 112 JustG NRW§ 2 VwVG NRW§ 56 VwVG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 3 L 681/23

Tenor

Der Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2023 wird mit Ausnahme der Ablehnung des Antrags des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und der Streitwertfestsetzung geändert und wie folgt neu gefasst:

Die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1712/23 VG Münster des Antragstellers gegen die an die B.-Bank gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2023 wird angeordnet, soweit die Antragsgegnerin hierin wegen öffentlich-rechtlicher Haupt- und Nebenforderungen in Höhe von mehr als 125.305,54 € pfändet.

Im Übrigen werden der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt und die Beschwerde zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 31.549,54 € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 15. November 2023, soweit dieses die aufschiebende Wirkung der Klage 3 K 1712/23 VG Münster des Antragstellers gegen die an die B.-Bank gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2023 angeordnet hat, soweit die Antragsgegnerin darin wegen öffentlich-rechtlicher Haupt- und Nebenforderungen in Höhe von mehr als 633,20 € pfändet, hat überwiegend Erfolg.

2

Die zulässige Beschwerde ist in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang begründet. Die von der Antragsgegnerin dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑), ergeben, dass das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers zu Unrecht angeordnet hat, soweit die Antragsgegnerin mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2023 wegen öffentlich-rechtlicher Haupt- und Nebenforderung von nicht mehr als 125.305,54 € pfändet. Der Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist nur in Höhe von 1.525,84 € begründet, in Höhe von 1.790,37 € - wie das Verwaltungsgericht zu Recht und vom Antragsteller unangefochten festgestellt hat - unzulässig und im Übrigen unbegründet.

3

Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3a VwGO ganz oder teilweise anordnen, im Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen. Hier liegt ein Fall des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO vor. Der Klage des Antragstellers gegen die an die B.-Bank gerichtete Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2023 fehlt die aufschiebende Wirkung nach § 112 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (Justizgesetz Nordrhein-Westfalen - JustG NRW). Nach dieser Vorschrift haben Rechtsbehelfe, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und Vollzugsbehörden (§§ 2 und 56 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - VwVG NRW -) in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2023 ist eine Maßnahme einer Vollstreckungsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung.

4

Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung („kann“) hat sich vornehmlich an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache auszurichten. Diese fällt hier ganz überwiegend zuungunsten des Antragstellers aus. Die Pfändungs- und Einziehungsverfügung der Antragsgegnerin vom 28. Juli 2023 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. August 2023 wird voraussichtlich Bestand haben, soweit sie einen Betrag von 125.305,54 € nicht überschreitet, weil sie insoweit rechtmäßig ist. Lediglich in Höhe eines Betrags von 1.525,84 € ist sie rechtswidrig.

5

Nach § 6 Abs. 1 VwVG NRW sind Voraussetzung für die Vollstreckung 1. der Leistungsbescheid, durch den der Schuldner zur Leistung aufgefordert worden ist, 2. die Fälligkeit der Leistung, 3. der Ablauf einer Frist von einer Woche seit Bekanntgabe des Leistungsbescheids oder, wenn die Leistung erst danach fällig wird, der Ablauf einer Frist von einer Woche nach Eintritt der Fälligkeit, soweit nichts anderes vorgeschrieben ist.

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Diese Voraussetzungen liegen hier (auch) hinsichtlich der von der Antragsgegnerin mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28. Juli 2023 vollstreckten Gewerbesteuer- und Nachzahlungszinsforderungen für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2017 in Höhe von insgesamt 105.391,40 € und des Verspätungszuschlags für das Veranlagungsjahr 2019 in Höhe von 300,- € vor.

7

Der Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2021 und der Gewerbesteuerbescheid vom 9. August 2021, mit denen die Antragsgegnerin gegen den Antragsteller Gewerbesteuern und Nachzahlungszinsen für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2017 in Höhe von insgesamt 105.391,40 € und den Verspätungszuschlag für das Veranlagungsjahr 2019 in Höhe von 300,- € festgesetzt hat, sind wirksam.

8

Nach § 124 Abs. 1 der Abgabenordnung - AO - wird ein Verwaltungsakt gegenüber demjenigen, für den er bestimmt ist oder der von ihm betroffen wird, in dem Zeitpunkt wirksam, in dem er ihm bekannt gegeben wird. Der Verwaltungsakt wird mit dem Inhalt wirksam, mit dem er bekannt gegeben wird. Im vorliegenden Fall gelten der Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Mai 2021 und der Gewerbesteuerbescheid vom 9. August 2021 dem Antragsteller als am 3. Juli 2021 und am 11. September 2021 zugestellt und damit bekannt gegeben.

9

Die Bekanntgabe von Steuerbescheiden ist in § 122 AO geregelt. Nach § 122 Abs. 5 Sätze 1 und 2 AO wird ein Verwaltungsakt zugestellt (und damit bekannt gegeben), wenn dies gesetzlich vorgeschrieben oder behördlich angeordnet wird. Die Zustellung richtet sich vorbehaltlich des - hier nicht einschlägigen - § 122 Abs. 5 Satz 3 AO nach den Vorschriften des Verwaltungszustellungsgesetzes (VwZG). Der zuständige Bedienstete der Antragsgegnerin hat hier die (öffentliche) Zustellung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 10. Mai 2021 und des Gewerbesteuerbescheids vom 9. August 2021 angeordnet, indem er die zuständige Stelle der Antragsgegnerin mit E-Mails vom 9. Juni 2021 und 18. August 2021 um die öffentliche Zustellung der genannten Gewerbesteuerbescheide gebeten hat. Die Anordnung der (öffentlichen) Zustellung bedarf keiner besonderen Form. Es reicht aus, dass der Wille der Behörde, den Bescheid durch förmliche Zustellung zu übermitteln, aus dem Akteninhalt deutlich wird.

10

Vgl. BFH, Urteil vom 16. März 2000 - III R 19/99 -, BFHE 191, 486 (489) = juris Rdnr. 13.

11

Nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 6 VwZG erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Das Dokument gilt als zugestellt, wenn seit dem Tage der Bekanntmachung der Benachrichtigung zwei Wochen vergangen sind. Die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 10. Mai 2021 wurde am 18. Juni 2021, die Benachrichtigung über die öffentliche Zustellung des Gewerbesteuerbescheids vom 9. August 2021 am 27. August 2021 im Amtsblatt der Antragsgegnerin veröffentlicht. Die Antragsgegnerin hat ihr Amtsblatt in § 13 Abs. 1 Satz 1 ihrer Hauptsatzung vom 21. Dezember 1995 als die Stelle bestimmt, an der öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift - hier § 10 Abs. 2 VwZG - vorgeschrieben sind, vollzogen werden. Der Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Mai 2021 gilt daher als am 3. Juli 2021, der Gewerbesteuerbescheid vom 9. August 2021 als am 11. September 2021 zugestellt.

12

Die materiellen Voraussetzungen für die öffentliche Zustellung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 10. Mai 2021 und des Gewerbesteuerbescheids vom 9. August 2021 lagen vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG kann die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen, wenn der Aufenthaltsort des Empfängers unbekannt und eine Zustellung an einen Vertreter oder Zustellungsbevollmächtigten nicht möglich ist. Diese Voraussetzungen lagen hier sowohl bei der Anordnung der öffentlichen Zustellungen am 9. Juni und 18. August 2021 wie auch zu den Zeitpunkten ihrer Bewirkung am 3. Juli und 11. September 2021 vor.

13

Der Aufenthaltsort des Empfängers ist nur dann unbekannt im Sinne des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VwZG, wenn er nicht nur der zustellenden Behörde, sondern allgemein unbekannt ist. Die Vorschriften über die Bekanntgabe von Verwaltungsakten einschließlich der Zustellungsvorschriften dienen auch dem Grundrechtsschutz der Betroffenen. Dieser wird im Falle der öffentlichen Zustellung praktisch unmöglich, weil die Betroffenen im Falle der öffentlichen Zustellung vor Ablauf der Rechtsmittelfrist praktisch nie auch nur von der Existenz des Verwaltungsakts erfahren, weil die Zustellung in diesem Fall durch die Bekanntmachung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger, im Ministerialblatt des Landes Nordrhein-Westfalen, im Amtsblatt der betreffenden Gemeinde oder an einer anderen Stelle erfolgt, die die Behörde hierfür allgemein bestimmt hat (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 VwZG, § 10 Abs. 2 Sätze 1 und 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen), von der die Betroffenen niemals rechtzeitig vor Ablauf der Rechtsmittelfrist Kenntnis erhalten. Diese Form der Bekanntgabe ist daher verfassungsrechtlich nur zu rechtfertigen, wenn eine andere Form nicht oder nur schwer durchführbar ist. Sie ist als „letztes Mittel“ der Bekanntgabe nur zulässig, wenn alle Möglichkeiten erschöpft sind, das Schriftstück dem Empfänger auf andere Weise zu übermitteln. Daher sind vor der Anordnung der öffentlichen Zustellung gründliche und sachdienliche Bemühungen zur Aufklärung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts des Empfängers erforderlich.

14

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Oktober 1987 - 1 BvR 198/87 -, NJW 1988, 2361; BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 -, BVerwGE 104, 301 (306 f.) = juris Rdnr. 18 f.; BFH, Urteil vom 13. Januar 2005 - V R 44/03 -, juris Rdnr. 16.

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„Behörde“ im vorgenannten Sinne meint freilich nicht die gesamte Behörde, sondern den Bediensteten, der die öffentliche Zustellung anordnet.

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Vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 2005 - V R 44/03 -, juris Rdnr. 17.

17

Anderenfalls müsste der Bedienstete vor der öffentlichen Zustellung eine Abfrage innerhalb seiner Behörde vornehmen, ob irgendjemand den Aufenthaltsort der gesuchten Person kennt. Dies wäre technisch möglich (etwa per E-Mail an alle Mitarbeiter der Behörde) und entgegen der Meinung der Antragsgegnerin auch rechtlich zulässig, weil nach § 30 Abs. 4 Nr. 1 AO die Offenbarung geschützter Daten - hier die behördeninterne Offenbarung des Namens des Steuerschuldners - zulässig ist, soweit sie der Durchführung eines Verfahrens im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a AO (Verwaltungsverfahren in Steuersachen) dient. Die Ermittlung des gegenwärtigen Aufenthaltsorts des Steuerpflichtigen zum Zwecke der Zustellung des Steuerbescheids dient selbstverständlich dem Steuerverfahren im Sinne des § 30 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a AO.

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Die Anforderungen an die Behörde zur Ermittlung des Aufenthaltsorts des Empfängers des Verwaltungsakts dürfen jedoch im Einzelfall nicht überspannt werden. Unzumutbare Anforderungen sind an den Zustellenden nicht zu stellen. Es genügt der Nachweis, dass er alle der Sache nach möglichen und geeigneten Nachforschungen angestellt hat. Die Finanzbehörde genügt ihrer Ermittlungspflicht in der Regel, wenn sie versucht, die Anschrift des Adressaten durch eine Abfrage beim Einwohnermeldeamt oder durch die Polizei zu ermitteln.

19

Vgl. BFH, Urteil vom 13. Januar 2005 - V R 44/03 -, juris Rdnr. 17 m.w.N.

20

Dies hat der zuständige Sachbearbeiter der Antragsgegnerin hier vor Anordnung der öffentlichen Zustellungen des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 10. Mai 2021 und des Gewerbesteuerbescheids vom 9. August 2021 getan. Er hat versucht, nachdem der Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Mai 2021 von der Zustelladresse „H.-straße XX O.“ mit dem Vermerk „Empfänger nicht zu ermitteln“ an die Antragsgegnerin zurückgelangte, die gegenwärtige Wohnanschrift des Antragstellers durch Abfragen im Einwohnermelderegister und beim Finanzamt K.-Außenstadt zu ermitteln. Aus dem Einwohnermelderegister ergab sich jedoch lediglich, dass der Antragsteller vordem in der X.-straße XXX in K. gewohnt hatte, von dort aber nach „unbekannt“ abgemeldet worden war. Aus der Betriebekartei der Antragsgegnerin ergab sich ebenfalls, dass das Gewerbe des Antragstellers, das dieser unter der vorgenannten Adresse betrieben hatte, wegen Betriebsaufgabe zum 2. März 2020 von Amts wegen abgemeldet worden war. Der zuständigen Sachbearbeiterin beim Finanzamt K.-Außenstadt war eine aktuelle Anschrift des Antragstellers ebenfalls nicht bekannt. Er solle nach kurzem Aufenthalt in O. nach Z. verzogen sein. Genauere Informationen seien jedoch nicht bekannt. Eine Abfrage des zuständigen Sachbearbeiters der Antragsgegnerin im NRW Meldeportal verlief jedoch hinsichtlich der Städte O. und Z. negativ. Damit waren aus der maßgeblichen Sicht des zuständigen Sachbearbeiters der Antragsgegnerin alle Ermittlungsmöglichkeiten ausgeschöpft.

21

Dass sich der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Mai 2021 unter Angabe der Anschrift „X.-straße XXX K.“ beim Jobcenter der Antragsgegnerin gemeldet und die Stadtkasse der Antragsgegnerin dem Antragsteller daraufhin unter dieser Anschrift ein Schreiben vom 10. Mai 2021 zugestellt hatte, das den Antragsteller auch erreicht hatte (siehe dessen Schreiben vom 27. Mai 2021), konnte und musste der Sachbearbeiter der Antragsgegnerin, der die öffentlichen Zustellungen des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 10. Mai 2021 und des Gewerbesteuerbescheids vom 9. August 2021 veranlasste, nicht wissen. Dies wäre nur möglich gewesen, wenn er alle anderen Bediensteten der Antragsgegnerin per E-Mail gefragt hätte, ob ihnen der Antragsteller und seine aktuelle Anschrift bekannt seien. Dazu war er jedoch nicht verpflichtet.

22

Zur Ermittlung der Anschrift des Empfängers eines Verwaltungsakts genügt es, wie ausgeführt, in der Regel, dass der zuständige Bedienstete die aktuelle Anschrift beim Einwohnermeldeamt abfragt oder versucht, durch die Polizei zu ermitteln. Weitergehende Ermittlungen - auch innerhalb der eigenen Behörde - sind nur dann erforderlich, wenn ein hinreichender Anhalt dafür besteht, dass anderen Stellen oder Personen die aktuelle Anschrift des Empfängers bekannt sein könnte.

23

Vgl. hierzu BFH, Urteil vom 13. Januar 2005 - V R 44/03 -, juris Rdnr. 17 f. und 23.

24

Dies war hier nicht der Fall. Der genannte Sachbearbeiter der Antragsgegnerin hatte bei Anordnung der öffentlichen Zustellung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 10. Mai 2021 und auch später keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass dem Jobcenter, der Stadtkasse oder irgendeiner anderen Stelle der Antragsgegnerin die aktuelle Anschrift des Antragstellers bekannt sein könnte. Dass das Jobcenter und das Straßenverkehrsamt der Antragsgegnerin offene Forderungen gegen den Antragsteller aus den Jahren 2020 und 2019 hatten und die Stadtkasse der Antragsgegnerin daher gegen ihn vollstreckte, konnte er nicht wissen.

25

Darüber hinaus dürfen im vorliegenden Fall die Anforderungen an die Ermittlungspflicht der Antragsgegnerin auch deshalb nicht überspannt werden, weil der Antragsteller sich offensichtlich durch ständigen Wechsel seines Aufenthaltsorts und Verletzung seiner Meldeobliegenheiten seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten entziehen wollte.

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Vgl. hierzu BFH, Urteile vom 13. Januar 2005 - V R 44/03 -, juris Rdnr. 22, und vom 18. März 1971 - V R 25/67 -, BFHE 102, 20 (22) = juris Rdnr. 15.

27

Nach dem Akteninhalt konnte die Antragsgegnerin dem Antragsteller im Haus X.-straße XXX in XXXXX K. letztmalig am 25. September 2019 ein Schriftstück (eine Ordnungsverfügung vom 23. September 2019) durch Übergabe an ihn persönlich zustellen. Eine Zahlungsaufforderung vom 11. Oktober 2019 über 263,40 € gelangte mit dem Vermerk der Deutschen Post AG „Empfänger/Firma unter der angegebenen Anschrift nicht zu ermitteln“ an die Antragsgegnerin zurück. Der mit der Vollstreckung der Geldforderung beauftragte Vollziehungsbeamte der Antragsgegnerin berichtete unter dem 23. Oktober 2019 ebenfalls, der Antragsteller sei unbekannt verzogen. Der kommunale Ordnungsdienst der Antragsgegnerin berichtete unter dem 14. November 2019 ebenfalls, eine neue Anschrift des Antragstellers sei nicht zu ermitteln. Diese Feststellungen beruhten auf persönlicher Ermittlung vor Ort und sonstigen Erkenntnissen. Eine Mahnung vom 3. Februar 2020 gelangte ebenfalls mit dem Vermerk „Retour unbek.“ an die Antragsgegnerin zurück. Nach den Ermittlungen des Finanzamts N. zahlte die Ehefrau des Antragstellers seit März 2020 Miete für eine Wohnung in O., H.-straße XX. Der Vermieter habe auf Anfrage bestätigt, dass der Antragsteller mit seiner Ehefrau dort wohnhaft gewesen sei (Schreiben des Finanzamts N. an das Finanzgericht vom 17. November 2023, Bl. 3 der Gerichtsakte 3 L 1056/23 VG Münster). Der Antragsteller hat sich dort jedoch nicht angemeldet. Nach telefonischer Auskunft der zuständigen Sachbearbeiterin des Finanzamts K.-Außenstadt an die Antragsgegnerin vom 2. Juni 2021 soll er vielmehr nach kurzem Aufenthalt in O. nach Z. verzogen sein (vgl. auch den Vermerk auf der an die Stadtkasse der Antragsgegnerin zurückgelaufenen Mahnung vom 3. Februar 2020: „unbekannt verzogen Z. Q.-straße XX“). In Z. konnte die Antragsgegnerin den Antragsteller jedoch ebenfalls nicht ermitteln. Erst nachdem die Stadtkasse der Antragsgegnerin mit Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 19. März 2021 das Konto des Antragstellers bei der A.-Bank wegen offener Forderungen des Straßenverkehrsamts und des Jobcenters der Antragsgegnerin gegen den Antragsteller gepfändet hatte, legte der Antragsteller mit Schreiben vom 3. Mai 2021 unter der Anschrift „X.-straße XXX K.“ bei der Antragsgegnerin Widerspruch gegen die Pfändung ein. Nach einer telefonischen Auskunft der Sachbearbeiterin des Jobcenters der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2021 an die Sachbearbeiterin der Stadtkasse der Antragsgegnerin sei jedoch eine mehrfache örtliche Prüfung der Anschrift erfolgt, da der Antragsteller zwar die Anschrift (X.-straße …) angebe, aber dort nicht wohne.

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Die formellen Voraussetzungen der öffentlichen Zustellung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 10. Mai 2021 und des Gewerbesteuerbescheids vom 9. August 2021 lagen ebenfalls vor. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 VwZG trifft die Anordnung über die öffentliche Zustellung ein zeichnungsberechtigter Bediensteter. Der Senat geht davon aus, dass der zuständige Sachbearbeiter der Antragsgegnerin, der die öffentliche Zustellung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 10. Mai 2021 am 9. Juni 2021 und des Gewerbesteuerbescheids vom 9. August 2021 am 18. August 2021 anordnete, insoweit zeichnungsberechtigt war.

29

Schließlich hat die Antragsgegnerin die öffentliche Zustellung des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 10. Mai 2021 und des Gewerbesteuerbescheids vom 9. August 2021 auch formell rechtmäßig bewirkt. Nach § 10 Abs. 2 Sätze 1 bis 3 und 5 VwZG erfolgt die öffentliche Zustellung durch Bekanntmachung einer Benachrichtigung an der Stelle, die von der Behörde hierfür allgemein bestimmt ist, oder durch Veröffentlichung einer Benachrichtigung im Bundesanzeiger. Die Benachrichtigung muss 1. die Behörde, für die zugestellt wird, 2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten, 3. das Datum und das Aktenzeichen des Dokuments sowie 4. die Stelle, wo das Dokument eingesehen werden kann, erkennen lassen. Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass das Dokument öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. In den Akten ist zu vermerken, wann und wie die Benachrichtigung bekannt gemacht wurde.

30

Die Antragsgegnerin hat ihr Amtsblatt in § 13 Abs. 1 Satz 1 ihrer Hauptsatzung vom 21. Dezember 1995 als diejenige Stelle bestimmt, an der öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben sind, vollzogen werden. Die Benachrichtigungen in den Ausgaben Nr. 22/2021 und Nr. 27/2021 des Amtsblatts der Antragsgegnerin vom 18. Juni und 27. August 2021 enthielten auch die Bezeichnung der Antragsgegnerin als der Behörde, für die zugestellt wurde, den Namen und die letzte (dem Bediensteten der Antragsgegnerin, der die öffentliche Zustellung anordnete) bekannte Anschrift des Antragstellers „H.-straße XX, XXXXX O.“ bzw. „H.-straße XX, O.“, die Daten und die Aktenzeichen der Bescheide, die Angabe, wo die Bescheid eingesehen werden konnten, und den Hinweis, dass die Bescheide öffentlich zugestellt wurden und hierdurch Fristen in Gang gesetzt werden konnten, nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen konnten. Tag und Art der Benachrichtigung sind auch durch Kopien der Benachrichtigungen aus dem Amtsblatt der Antragsgegnerin in der Gewerbesteuerakte dokumentiert.

31

Die im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Mai 2021 festgesetzten Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2017 in Höhe von 105.391,40 € waren daher am 3. August 2021, der im Gewerbesteuerbescheid vom 9. August 2021 festgesetzte Verspätungszuschlag für das Veranlagungsjahr 2019 in Höhe von 300,- € war am 11. Oktober 2021 fällig (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW). Nach § 20 Abs. 2 des Gewerbesteuergesetzes - GewStG - ist, wenn die Steuerschuld größer als die Summe der anzurechnenden Vorauszahlungen ist, der Unterschiedsbetrag, soweit er den im Erhebungszeitraum und nach § 19 Abs. 3 Satz 2 GewStG nach Ablauf des Erhebungszeitraums fällig gewordenen, aber nicht entrichteten Vorauszahlungen entspricht, sofort, im Übrigen innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Steuerbescheids zu entrichten (Abschlusszahlung). Vorauszahlungen hatte der Antragsteller hier mangels entsprechender Festsetzungen nicht zu entrichten. Die festgesetzten Gewerbesteuern und Nachforderungszinsen für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2017 und der Verspätungszuschlag für das Veranlagungsjahr 2019 waren daher einen Monat nach Bekanntgabe des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 10. Mai 2021 und des Gewerbesteuerbescheids vom 9. August 2021, mithin am 3. August 2021 und 11. Oktober 2021, fällig.

32

Seit der Fälligkeit der Forderungen war auch im Zeitpunkt des Erlasses der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28. Juli 2023 mehr als eine Woche vergangen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW).

33

Dass die Antragsgegnerin die Zahlung der Gewerbesteuern und Nachzahlungszinsen für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2017 und des Verspätungszuschlags zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2019 nicht wirksam beim Antragsteller angemahnt hat, war im vorliegenden Fall unschädlich.

34

Nach § 6 Abs. 3 VwVG NRW soll der Schuldner vor Beginn der Vollstreckung nach § 19 VwVG NRW gemahnt werden. Nach § 19 Satz 1 VwVG NRW ist der Schuldner in der Regel vor der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche zu mahnen. Eine solche Mahnung ist hier hinsichtlich der Gewerbesteuer und Nachforderungszinsenforderungen der Antragsgegnerin aus dem Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Mai 2021 und des Verspätungszuschlags aus dem Gewerbesteuerbescheid vom 9. August 2021 nicht (wirksam) erfolgt, weil die Mahnungen vom 15. August 2021 und vom 1. Oktober 2021 dem Antragsteller nicht bekannt gegeben worden sind. Das Mahnschreiben vom 15. August 2021 gelangte an die Antragsgegnerin zurück. Der Senat geht davon aus, dass auch das Mahnschreiben vom 1. Oktober 2021 den Antragsteller nicht erreichte, weil es an die Anschrift „H.-straße XX“ in O. adressiert war, in der der Antragsteller zum damaligen Zeitpunkt offenbar nicht mehr wohnte. Dies ist für die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28. Juli 2023 aber unschädlich, weil der Antragsteller hier ausnahmsweise nicht gemahnt werden musste.

35

§ 6 Abs. 3 VwVG NRW und § 19 Satz 1 VwVG NRW sind keine zwingenden Rechtsvorschriften. Der Schuldner „soll“ nur gemahnt werden bzw. ist „in der Regel“ zu mahnen. Die Worte „in der Regel“ zeigen an, dass es auch Ausnahmen von der gesetzlichen Regel gibt. Ausnahmen sind durch atypische Umstände gekennzeichnet, die so bedeutsam sind, dass sie das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigen.

36

Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 2000 - 1 C 5.00 - BVerwGE 111, 369 (371) = juris Rdnr. 13.

37

Derartige Umstände liegen hier vor. Die Mahnung vor Beginn der Vollstreckung soll dem Schuldner Gelegenheit zur freiwilligen Zahlung geben. Sie ist dann überflüssig, wenn der Schuldner zahlungsunfähig oder -unwillig ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Juli 1964 - II B 380/64 -, OVGE 20, 150 (153).

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So verhält es sich hier. Der Antragsteller war offenbar zahlungsunwillig. Er hat durch den ständigen Wechsel seines Aufenthaltsortes versucht, sich seinen öffentlich-rechtlichen Zahlungspflichten zu entziehen.

40

Auf die Rechtmäßigkeit des Gewerbesteuer- und Zinsbescheids vom 10. Mai 2021 und des Gewerbesteuerbescheids vom 9. August 2021 kommt es für die Rechtmäßigkeit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28. Juli 2023 nicht an. Es genügt, dass die genannten Gewerbesteuerbescheide vollziehbar, hier sogar bestandskräftig sind. Der Vortrag des Antragstellers im Beschwerdeverfahren, er sei erst am 20. April 2016 nach K. gezogen (mithin in den Jahren 2008 bis 2015 dort nicht gewerbesteuerpflichtig), ist daher unerheblich. Abgesehen davon glaubt der Senat dem Antragsteller diesen Vortrag nicht. Laut Einwohnmelderegister ist der Antragsteller aus Y., P.-straße XX, nach K. zugezogen. Dies war aller Wahrscheinlichkeit nach bereits im Jahre 2009, möglicherweise sogar noch früher der Fall. Das Haus P.-straße XX in Y. stand bis zum 17. Juli 2009 im Eigentum des Antragstellers und seiner Ehefrau. Im Juli 2004 und Februar 2007 hatte das Amtsgericht Y. die Zwangsversteigerung angeordnet (XXX K XX/04). Der Zuschlagsbeschluss erfolgte am 13. September 2007, die Eintragung der neuen Eigentümer am 17. Juli 2009. Der Senat geht daher davon aus, dass der Antragsteller und seine Ehefrau das Haus P.-straße XX spätestens im Jahre 2009, möglicherweise auch schon früher, verlassen haben und nach K. gezogen sind.

41

Die Antragsgegnerin vollstreckt mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28. Juli 2023 ferner Säumniszuschläge zu den Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2017 in Höhe von 19.682,- €. Es sind bis zum 28. Juli 2023 jedoch nur Säumniszuschläge zu den Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2017 in Höhe von 18.168,- € angefallen. In Höhe von 1.514,- € vollstreckt die Antragsgegnerin demnach zu Unrecht.

42

Nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO ist, wenn eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstags entrichtet wird, für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von einem Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro teilbaren Betrag. Die Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2017 waren hier - wie oben dargelegt - erst am 3. August 2021 und nicht, wie von der Antragsgegnerin in der Anlage zur Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28. Juli 2023 angenommen, bereits am 14. Juni 2021 fällig. Säumniszuschläge sind daher erst ab dem 4. August 2021 entstanden, also je rückständigem Steuerbetrag zwei Säumniszuschläge weniger als von der Antragsgegnerin berechnet, insgesamt 1.514,- € weniger.

43

Hieran ändert es nichts, dass die Antragsgegnerin im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Mai 2021 die Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2017 zum 14. Juni 2021 fällig gestellt hat und der Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Mai 2021 bestandskräftig geworden ist. Für die Entstehung der Säumniszuschläge nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO kommt es auf deren gesetzliche Fälligkeit an. Der Begriff des Fälligkeitstages in § 240 Abs. 1 Satz 1 AO verweist auf die Regelung des § 220 AO.

44

Vgl. Heuermann, in: Hübschmann/Hepp/Spitaler, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand November 2023, § 240 AO, Rdnr. 48 f.; Loose, in: Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, Stand Oktober 2023, § 240 AO, Rdnr. 22.

45

Nach § 220 Abs. 1 AO richtet sich die Fälligkeit von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach den Vorschriften der Steuergesetze, hier also nach § 20 Abs. 2 GewStG.

46

Dass es für die Entstehung der Säumniszuschläge im vorliegenden Fall auf die gesetzliche Fälligkeitsregelung des § 20 Abs. 2, letzter Halbsatz GewStG, die an die Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids anknüpft, ankommen muss und nicht auf die abweichende, wenn auch bestandskräftige Regelung im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid der Antragsgegnerin vom 10. Mai 2021, folgt auch aus dem Sinn und Zweck der Säumniszuschläge sowie dem Sinn und Zweck des § 20 Abs. 2, letzter Halbsatz GewStG. Die Säumniszuschläge sollen den Steuerschuldner in erster Linie zur rechtzeitigen Entrichtung der fälligen Steuer anhalten. Wird die Gewerbesteuer - wie im vorliegenden Fall - nicht als Vorauszahlung, sondern als Abschlusszahlung festgesetzt, kann der Steuerschuldner vor Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids jedoch nicht wissen, wie hoch diese ist und wann er sie zu entrichten hat. Daher räumt ihm § 20 Abs. 2, letzter Halbsatz GewStG auch eine Frist zur Zahlung der festgesetzten Gewerbesteuer von einem Monat ab Bekanntgabe des Gewerbesteuerbescheids ein, damit er genügend Zeit hat, sich auf die Zahlung einzurichten und die hierfür erforderlichen Geldmittel aufzubringen. Dieser Schutzzweck des § 20 Abs. 2, letzter Halbsatz GewStG würde unterlaufen, wenn Säumniszuschläge bereits zu einem früheren Zeitpunkt entstehen würden. Dafür gibt es keine Rechtfertigung.

47

Eines Leistungsbescheids zur Vollstreckung von Säumniszuschlägen bedarf es nicht. Nach § 218 Abs. 1 Satz 1 AO sind Grundlage für die Verwirklichung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis (§ 37 AO) die Steuerbescheide, die Steuervergütungsbescheide, die Haftungsbescheide und die Verwaltungsakte, durch die steuerliche Nebenleistungen festgesetzt werden; bei Säumniszuschlägen genügt die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands (§ 240 AO). Zur Verwirklichung, das heißt Vollstreckung, von Säumniszuschlägen bedarf es daher keines Leistungsbescheids im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW, es genügt vielmehr die Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestands, das heißt, dass die Säumniszuschläge entstanden sind. Dies war hier nach § 240 Abs. 1 Satz 1 AO der Fall, weil der Antragsteller die Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2017 nicht bei Fälligkeit am 3. August 2021 gezahlt hat. Nach § 12 Abs. 5 Nr. 6 Buchst. a) des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - KAG NRW - i.V.m. § 254 Abs. 2 AO bedarf es ferner zur Vollstreckung von Säumniszuschlägen auch keines Leistungsgebots im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW, wenn sie - wie hier - zusammen mit der Steuer beigetrieben werden. Die Säumniszuschläge sind auch mit ihrer Entstehung fällig geworden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW, § 220 Abs. 2 Satz 1, 1. Halbsatz AO). Ferner können gemäß § 6 Abs. 4 VwVG NRW Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und andere Nebenforderungen ohne Einhaltung der Schonfrist (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW) und ohne Mahnung (§ 6 Abs. 3 VwVG NRW) beigetrieben werden, wenn im Leistungsbescheid über die Hauptforderung auf sie hingewiesen worden ist, was hier im Gewerbesteuer- und Zinsbescheid vom 10. Mai 2021 erfolgt ist.

48

Die Antragsgegnerin vollstreckt mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28. Juli 2023 ferner zu Recht eine Mahngebühr in Höhe von 52,- € für die Anmahnung der Gewerbesteuern für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2017 mit der Mahnung vom 15. August 2021. Hingegen vollstreckt sie zu Unrecht eine Mahngebühr in Höhe von 8,- € für die Anmahnung des Verspätungszuschlags zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2019 mit der Mahnung vom 1. Oktober 2021.

49

Die Voraussetzungen für die Entstehung der Mahngebühr lagen im Falle der Mahnung vom 15. August 2021 vor. Nach § 9 Abs. 1 der Verordnung zur Ausführung des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (Ausführungsverordnung VwVG - VO VwVG NRW) wird die Mahngebühr für die Mahnung nach § 19 VwVG NRW erhoben. Eine solche Mahnung ist hier mit dem Mahnschreiben der Antragsgegnerin vom 15. August 2021 erfolgt. Nach § 9 Abs. 3 VO VwVG NRW entsteht die Gebührenschuld, sobald das Mahnschreiben zur Post gegeben ist oder der mit seiner Überbringung Beauftragte Schritte zur Ausführung des Auftrags unternommen hat. Demnach ist es für die Entstehung der Mahngebühr unerheblich, dass das Mahnschreiben vom 15. August 2021 als unzustellbar an die Antragsgegnerin zurück gelangt ist. Die Antragsgegnerin hat die Mahngebühr auch zutreffend nach § 9 Abs. 2 Sätze 1 und 2 VO VwVG berechnet.

50

Schließlich ist die Mahnung vom 15. August 2021 auch rechtmäßig erfolgt. Für die angemahnten Gewerbesteuer- und Zinsforderungen für die Veranlagungsjahre 2008 bis 2017 lag ein vollziehbarer Leistungsbescheid mit einem Leistungsgebot vor (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 VwVG NRW). Die angemahnten Forderungen der Antragsgegnerin waren auch fällig, nämlich seit dem 3. August 2021 (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW), und seit dem Eintritt der Fälligkeit mehr als eine Woche vergangen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 VwVG NRW).

51

Eines Leistungsbescheids, der Fälligkeit oder der Einhaltung einer Schonfrist bedarf es für die Vollstreckung der Mahngebühr nicht. Nach § 23 Abs. 1 VO VwVG NRW werden die Kosten der Zwangsvollstreckung von der Vollstreckungsbehörde aus den beigetriebenen und den eingezahlten Geldern entnommen. Demnach reicht es für die Vollstreckung der Kosten der Zwangsvollstreckung (Gebühren und Auslagen) aus, dass sie (rechtmäßig) entstanden sind.

52

Dagegen vollstreckt die Antragsgegnerin mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28. Juli 2023 zu Unrecht Mahngebühren in Höhe von 8,- € für die Anmahnung des Verspätungszuschlags zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2019 mit der Mahnung vom 1. Oktober 2021. Die Mahnung war rechtswidrig. Daher darf die Antragsgegnerin für sie auch keine Mahngebühr erheben. Die Mahnung ist vor Fälligkeit der angemahnten Forderung erfolgt. Dies verstößt gegen § 6 Abs. 1 Nr. 2 VwVG NRW. Voraussetzung der (gebührenpflichtigen) Mahnung ist die Fälligkeit der Forderung.

53

So auch zu Recht Erlenkämper/Rhein, Verwaltungsvollstreckungsgesetz und Verwaltungszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 4. Aufl. 2011, § 19 VwVG NRW, Rdnr. 2.

54

Vor Fälligkeit der Forderung muss der Schuldner nicht leisten und ist eine (gebührenpflichtige) Mahnung daher unverhältnismäßig. Vor Fälligkeit der Forderung ist daher lediglich eine (nicht gebührenpflichtige) Erinnerung an die Zahlung nach § 19 Satz 4 VwVG NRW zulässig. Der Verspätungszuschlag zur Gewerbesteuer für das Veranlagungsjahr 2019 in Höhe von 300,- € war jedoch erst am 11. Oktober 2021 fällig (siehe oben). Daher ist die Mahnung vom 1. Oktober 2021 zu Unrecht erfolgt.

55

Schließlich vollstreckt die Antragsgegnerin mit der Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 28. Juli 2023 zu Recht eine Pfändungsgebühr in Höhe von 789,- €. In Höhe von 3,84 € ist die Vollstreckung rechtswidrig. Es ist nur eine Pfändungsgebühr in Höhe von 789,- € entstanden. Nach § 11 Abs. 1 Satz 1 VO VwVG NRW beträgt die Pfändungsgebühr von dem Betrag (§ 17 VO VwVG NRW) bis zu 50 Euro einschließlich 25 Euro, von dem Mehrbetrag eins vom Hundert. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 VO VwVG NRW sind bei Feststellung des Betrags, von dem die Gebühren berechnet werden, Säumniszuschläge, Zinsen und Kosten nicht zu berücksichtigen, wenn sie nicht selbständig, sondern als Nebenschulden zusammen mit einer Hauptschuld geltend gemacht werden. Nach § 17 Abs. 3 VO VwVG NRW wird zur Berechnung der Gebühren die Summe der Forderungen nach § 10 Abs. 2 Satz 3 VO VwVG NRW, deretwegen gemahnt oder vollstreckt wird, auf volle Euro abgerundet. Das Gleiche gilt für die Gebühren selbst. Demnach beträgt die Pfändungsgebühr hier nur 789,- €. Die Summe der Hauptforderungen hat die Antragsgegnerin zutreffend auf 76.521,75 € berechnet (abgerundet: 76.521,- €; Gebührengrundbetrag: 25,- €; Mehrbetrag der Forderungen über 50,- € hinaus: 76.471,- €; hiervon eins vom Hundert: 764,71 €; 25,- € + 764,71 € = 789,71 €; abgerundet: 789,- €).

56

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Die Antragsgegnerin ist nur zu einem geringen, für die Höhe der Gerichtsgebühren unerheblichen Teil unterlegen.

57

Die Streitwertfestsetzung für das Beschwerdeverfahren folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der Senat setzt den Streitwert mit einem Viertel der hier streitigen Pfändungssumme an (126.831,38 € ./. 633,20 € = 126.198,18 € : 4 = 31.549,54 €).

58

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).