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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1291/19·10.10.2019

Beschwerde gegen Pfändung eines Pkw: Zurückweisung mangels Rechtsschutzbedürfnis

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVollstreckungsrecht (Verwaltungsvollstreckung)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte die Feststellung der Unwirksamkeit der Pfändung seines Pkw und die einstweilige Herausgabe ohne Kostenverpflichtung. Das OVG wies die Beschwerde als unbegründet zurück, da die Antragsgegnerin die Pfändung aufgehoben hatte und damit das Rechtsschutzbedürfnis entfiel. Zudem war ein Anordnungsanspruch nicht überwiegend wahrscheinlich und der Antragsteller machte Dringlichkeit und Zahlungsunfähigkeit nicht glaubhaft. Kosten trägt der Antragsteller; Streitwert 950 €.

Ausgang: Beschwerde gegen Ablehnung der Unwirksamkeitserklärung der Pfändung und Herausgabe ohne Kostenverpflichtung als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag, eine Vollstreckungsmaßnahme für unwirksam zu erklären, ist unzulässig, wenn die Behörde die Maßnahme zuvor aufgehoben hat und die Maßnahme damit nicht mehr wirksam ist.

2

Ein Anspruch auf unbedingte Rückgabe einer in öffentlich-rechtlicher Verwahrung befindlichen Sache ist regelmäßig den Zivilgerichten nach § 40 Abs. 2 VwGO zugewiesen; eine einstweilige Anordnung ist nur dann überwiegend wahrscheinlich, wenn ein zivilrechtlicher Anspruch nicht Zug um Zug gegen Erstattung der Aufwendungen hinterfragt werden kann.

3

Für einstweilige Anordnungen sind Anspruch und Anordnungsgrund glaubhaft zu machen; bloße Behauptungen genügen nicht, insbesondere nicht hinsichtlich dringendem Bedarf und Zahlungsunfähigkeit gegenüber erforderlichen Auslösungskosten.

4

Die Aufhebung einer Pfändung mit Rücksicht auf Dritteigentum berührt nicht die Rechtmäßigkeit der zuvor vorgenommenen Pfändung.

5

Zum Vollstreckungsvoraussetzungen der Verwaltungsvollstreckung genügt der Gewahrsam des Schuldners; Eigentum ist hierfür regelmäßig nicht erforderlich (vgl. § 28 VwVG NRW).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 43 Abs. 2 VwVfG NRW§ 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 693, 273, 274 BGB§ 28 Abs. 1 VwVG NRW§ 28 VwVG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 L 805/19

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 950,- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 26. August 2019 ist unbegründet. Die von ihm dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), ergeben nicht, dass das Verwaltungsgericht seinen Antrag, die Pfändung des Fahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen C.   - L.  vom 16. Mai 2019 für unwirksam zu erklären, zu Unrecht abgelehnt hat. Das Verwaltungsgericht hat hierzu zu Recht ausgeführt, dass der Antrag mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig (geworden) ist, nachdem die Antragsgegnerin die Pfändung mit Schriftsatz vom 2. August 2019 aufgehoben hat. Mit der Aufhebung der Pfändung durch die Antragsgegnerin war diese nicht mehr wirksam (vgl. § 43 Abs. 2 VwVfG NRW).

2

Soweit der Antragsteller weiter sinngemäß begehrt hat, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Herausgabe des Fahrzeugs an ihn ohne Kostenverpflichtung zu veranlassen, erscheint schon ein Anordnungsanspruch nicht überwiegend wahrscheinlich. Der in der Hauptsache zu verfolgende Anspruch ist ein ‑ den Zivilgerichten gemäß § 40 Abs. 2 Satz 1 VwGO zur Entscheidung zugewiesener ‑ Anspruch auf unbedingte Rückgabe einer Sache in öffentlich-rechtlicher Verwahrung. Es erscheint durchaus denkbar, dass im Wege entsprechender Anwendung der §§ 693, 273, 274 BGB insoweit nur ein Anspruch Zug um Zug gegen Erstattung der Aufwendungen besteht. Ein Folgenbeseitigungsanspruch wegen rechtswidriger Pfändung ist nicht ersichtlich. Eigentum des Schuldners an der Pfandsache ist keine Vollstreckungsvoraussetzung, sondern lediglich Gewahrsam des Schuldners (§ 28 Abs. 1 VwVG NRW; vgl. zum parallelen zivilprozessualen Vollstreckungsrecht § 808 Abs. 1 ZPO).

3

Vgl. Erlenkämper/Rhein, VwVG NRW. VwZG NRW, 4. Aufl., § 28 VwVG, Rn. 1; selbst ein vorgelegter Sicherungsübereignungsvertrag über die Pfandsache hindert die Vollstreckung nicht, vgl. Herget, in: Zöller, ZPO, 32. Aufl., § 808, Rn. 3.

4

Der Umstand, dass die Behörde mit Rücksicht auf das Dritteigentum die Pfändung aufgehoben hat, ändert nichts an der Rechtmäßigkeit der Pfändung.

5

Es fehlt jedenfalls auch an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes (§ 123 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO).

6

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen.

7

Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dringend auf die Herausgabe des Pkw Mercedes Benz C.   - L. ohne Kostenverpflichtung angewiesen zu sein. Er hat zunächst schon nicht glaubhaft gemacht, dringend auf den Gebrauch des Fahrzeugs angewiesen zu sein. Seine pauschale Bezugnahme auf sein Vorbringen erster Instanz genügt nicht dem Darlegungserfordernis des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Selbst wenn der Antragsteller dringend auf den Gebrauch des Pkw angewiesen wäre, hat er nicht glaubhaft gemacht, nicht in der Lage zu sein, die für die Auslösung des Pkw beim Abschleppunternehmer erforderlichen 1.900,- € zumindest vorläufig aufbringen zu können. Seine bloße Behauptung im Schriftsatz vom 19. August 2019, wirtschaftlich nicht in der Lage zu sein, den Betrag von damals noch 1.612,- € zzgl. laufender Standkosten vorauszuzahlen, genügt hierzu nicht. In seinem Kreditantrag vom 20. April 2018 an die Santander Bank hatte er noch angegeben, über ein sonstiges monatliches Einkommen in Höhe von 11.500,- € zu verfügen.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Der Senat legt als Streitwert für das Beschwerdeverfahren das Interesse des Antragstellers an einer Herausgabe des Pkw (vorläufig) ohne Kostenverpflichtung zugrunde (1/2 von 1.900,- € = 950,- €).

10

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).