Beschwerde gegen Versagung der Wiederholung/Neubewertung von Examensklausuren zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrt einstweilige Zulassung zur Wiederholung schriftlicher Aufsichtsarbeiten bzw. eine vorläufige Neubewertung zweier Pflichtfachklausuren und hilfsweise die Teilnahme an der mündlichen Prüfung. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück, da ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Bewertungsfehler oder eine Verletzung des Gebots der Sachlichkeit lagen nicht vor; die Nichtbeteiligung von Hochschullehrern kann aus Mangelsituation gerechtfertigt sein.
Ausgang: Beschwerde gegen Versagung der Wiederholung/Neubewertung von Examensklausuren und Teilnahme an der mündlichen Prüfung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung in Prüfungsangelegenheiten ist ein glaubhaft gemachter Anordnungsanspruch erforderlich; bloße Rügen gegen die Prüfungsbewertung genügen nicht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).
Eine gesetzliche Sollvorschrift zur Beteiligung von Hochschullehrern an der Bewertung kann in Ausnahmefällen durch mangelnde Verfügbarkeit von Hochschullehrern gerechtfertigt sein.
Der Grundsatz der selbständigen Begutachtung der Prüfer ist gewahrt, wenn der Zweitprüfer eine eigene, erkennbare Stellungnahme abgibt und sich diese begründet der Bewertung anschließt; formale Hinweise auf Beratung begründen nicht automatisch eine gemeinsame Bewertung.
Das prüfungsrechtliche Gebot der Sachlichkeit verlangt objektive, distanzierte Beurteilung; scharfe oder deutliche Kritik der Prüfer ist nicht schon deshalb unzulässig, sofern sie nicht in sarkastischer oder herabsetzender Form erfolgt.
Prüfungsspezifische Wertungen (z. B. Wahl und Reihenfolge der Prüfungsreihenfolge, Abgrenzung einzelner Rechtsfragen) liegen im sachlichen Ermessen der Prüfer und begründen nur bei groben Bewertungsfehlern einen Anspruch auf Neubewertung.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
- Oberverwaltungsgericht NRW14 A 1082/2018.04.2021Zustimmendjuris, Rn. 8
- Verwaltungsgericht Minden8 K 2182/1916.02.2020Zustimmendjuris Rn. 8-10
- Oberverwaltungsgericht NRW14 A 167/1903.06.2019ZustimmendNRWE, Rn. 12 ff.
- Verwaltungsgericht Minden8 K 4453/1706.12.2018Zustimmendjuris
- Verwaltungsgericht Aachen6 K 1999/1504.10.2016Zustimmendjuris Rn. 13
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 L 984/13
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.750 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,
dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben,
die Antragstellerin vorläufig zur Wiederholung der schriftlichen Aufsichtsarbeiten im Rahmen der Pflichtfachprüfung der Ersten juristischen Staatsprüfung zuzulassen,
hilfsweise, eine vorläufige Neubewertung der schriftlichen Pflichtfachprüfung Klausur Z2 und Z3 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichtes vorzunehmen,
äußerst hilfsweise, der Antragstellerin die Teilnahme an der mündlichen Prüfung zu ermöglichen,
hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Wiederholung der Aufsichtsarbeiten, Neubewertung der Klausuren Z 2 und Z 3 oder Teilnahme an der mündlichen Prüfung ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).
Einen Anordnungsanspruch auf Wiederholung der Aufsichtsarbeiten hat das Verwaltungsgericht verneint, weil Fehler bei der Leistungsermittlung nicht geltend gemacht würden. Dem tritt die Antragstellerin nicht entgegen.
Fehler bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit Z 2, die einen Anspruch auf Neubewertung begründen könnten, sind nicht ersichtlich. Zwar wurde die Arbeit entgegen § 14 Abs. 2 des Juristenausbildungsgesetzes Nordrhein-Westfalen (JAG NRW), der vorschreibt, dass bei der Bewertung von Aufsichtsarbeiten in der staatlichen Pflichtfachprüfung einer der Prüfer Hochschullehrer im Sinne des § 4 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 JAG NRW sein soll, durch zwei Richter begutachtet. Indes hat der Antragsgegner geltend gemacht, dass sich nicht genügend Hochschullehrer zu einer Bewertung von Aufsichtsarbeiten bereitgefunden hätten. Das ist grundsätzlich ein Ausnahmefall, der die Nichtbeachtung der genannten Sollvorschrift rechtfertigt.
OVG NRW, Beschluss vom 30.3.2012 ‑ 14 A 2442/10 ‑, NRWE Rn. 4 ff.
Anlass zu weiterer Sachaufklärung von Amts wegen gemäß § 86 Abs. 1 VwGO dahin, wieviele zivilrechtliche Aufsichtsarbeiten im Jahre 2012 und insbesondere im Juni 2012 zu korrigieren waren und wieviele Hochschullehrer sich zur Bewertung zivilrechtlicher Aufsichtsarbeiten bereitgefunden haben, besteht nicht. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass sich ein Hochschullehrer zur Korrektur der hier in Rede stehenden zivilrechtlichen Aufsichtsarbeit bereitgefunden, der Antragsgegner diesen aber nicht herangezogen hätte.
Es liegt auch kein Bewertungsfehler hinsichtlich dieser Aufsichtsarbeit vor, weil hinsichtlich des Zweitprüfers gegen den Grundsatz selbständiger Begutachtung und Bewertung (§ 14 Abs. 1 Satz 1 JAG NRW) im Widerspruchsverfahren verstoßen worden wäre.
Vgl. dazu, dass dieser Grundsatz auch für das Überdenkungsverfahren gilt, BVerwG, Beschluss vom 9.10.2012 ‑ 6 B 39.12 ‑, NVwZ-RR 2013, 44.
Der Erstprüfer hat eine Stellungnahme zu den Einwendungen der Antragstellerin abgegeben, der sich der Zweitprüfer angeschlossen hat. Die Übersendungsschreiben des Justizprüfungsamtes an die Prüfer geben nichts dafür her, dass keine selbständige, sondern nur eine gemeinsame Begutachtung und Bewertung gefordert wurde. Soweit eine "erforderliche Beratung" angesprochen wurde, nimmt dies erkennbar Bezug auf § 14 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW, der eine Beratung der Prüfer bei abweichender Bewertung einer Aufsichtsarbeit vorschreibt.
Der gerügte Bewertungsfehler bezüglich der Aufsichtsarbeit Z 2 liegt nicht vor. Die Kritik der Prüfer, im Rahmen eines auf ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben gestützten Vertragsschlusses unter Einbeziehung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen hätten die Gesichtspunkte der Redlichkeit und der unzulässig weiten Entfernung vom wirklichen Verhandlungsergebnis geprüft werden müssen, ist nicht zu beanstanden. Dabei handelt es sich um anerkannte Grenzen der Wirkungen eines kaufmännischen Bestätigungsschreibens,
vgl. Hopt in: Hopt u. a., HGB, 35. Aufl., § 346 Rn. 26 f.,
die hier anzusprechen angezeigt war, weil nach dem zugrunde zu legenden Sachverhalt in dem Schreiben "erstmals" auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen als Vertragsbestandteil hingewiesen wurde. Das kann nicht, wie die Antragstellerin das tut, deshalb in Abrede gestellt werden, weil von einer Kenntnis des Vertragspartners von den Geschäftsbedingungen habe ausgegangen werden können. Das hätte allenfalls als ausdrücklich zu unterstellender tatsächlicher Gesichtspunkt im Rahmen der anzustellenden Prüfung gewürdigt werden dürfen.
Zu Unrecht ist die Antragstellerin der Ansicht, der Zweitprüfer habe bei der Bewertung der Aufsichtsarbeit Z 3 das Gebot der Sachlichkeit verletzt. Aus dem Gebot der Sachlichkeit folgt, dass der Prüfer die Leistungen des Prüflings mit der gebotenen Objektivität zu beurteilen hat. Das verpflichtet ihn unter anderem, den Prüfling frei von sachfremden Erwägungen, mit innerer Distanz und frei von Emotionen zu behandeln. Daraus folgt zwar nicht, dass die Behandlung des Prüflings nicht von der Persönlichkeit des Prüfers geprägt sein dürfe. Ein Prüfer verletzt aber dieses Gebot, wenn er den Prüfling sarkastisch, spöttisch, höhnisch oder in ähnlich herabsetzender Form behandelt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 28.4.1978 - 7 C 50.75 -, BVerwGE 55, 355 (360) und vom 18.12.1987 - 7 C 49.87 -, BVerwGE 78, 367 (373 f.) sowie Beschluss vom 8.3.2012 - 6 B 36.11 -, NJW 2012, 2054 (2056); OVG NRW, Beschluss vom 23.8.2012 ‑ 14 A 577/11 ‑, S. 3 des amtlichen Umdrucks.
Daran gemessen, liegt eine Verletzung des prüfungsrechtlichen Gebots der Sachlichkeit nicht vor. Die vom Verwaltungsgericht im Einzelnen benannte deutliche Kritik ist insoweit unbedenklich. Warum die wörtlichen Zitate aus der Klausur und die in Klammern gesetzte Hinzufügung eines Ausrufezeichens in der Überdenkensstellungnahme ein Hineinsteigern in die Verärgerung über die Fehlleistung der Antragstellerin und deren Bloßstellung sein sollen, erschließt sich dem Senat nicht.
Der gerügte Bewertungsfehler hinsichtlich der Aufsichtsarbeit Z 3 liegt nicht vor. Die Kritik der Prüfer, dass die Antragstellerin den Vertragsabschluss im Wege des Fernabsatzvertrages gemäß § 312b BGB unmotiviert im Rahmen der Prüfung des Kaufpreisanspruchs behandelt, trifft zu. Dem kann nicht, wie es die Antragstellerin tut, entgegengehalten werden, die Prüfung an einer falschen Stelle könne nicht bemängelt werden, sondern lediglich falsche oder unvertretbare Prüfungsergebnisse. Zu den prüfungsspezifischen Wertungen gehört nämlich auch, ob ein hinreichendes Geschick in der Wahl der Prüfungsreihenfolge festzustellen ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.8.2012 ‑ 14 A 200/11 ‑, S. 5 des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 18.1.2007 - 14 A 2325/04 -, NRWE Rn. 66 f., und Urteil vom 24.9.2009 - 14 A 2604/07 -, NRWE Rn. 39.
Mangels Prüfungsfehlern bei den Aufsichtsarbeiten verbleibt es somit bei der Schlussentscheidung ohne mündliche Prüfung nach § 20 Abs. 1 JAG NRW, so dass auch kein Anordnungsanspruch auf Teilnahme an der mündlichen Prüfung besteht.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.