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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1228/05·26.10.2005

Beschwerde gegen Ablehnung aufschiebender Wirkung bei Vergnügungssteuer zurückgewiesen

Öffentliches RechtKommunalabgabenrechtVergnügungssteuerAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Vergnügungssteuerbescheide. Das Oberverwaltungsgericht wies die Beschwerde zurück, da bei summarischer Prüfung keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Bescheide festgestellt wurden. Es bestätigte, dass die Gemeinde Vergnügungssteuern als kartenorientierte Eintrittssteuer oder pauschal nach Raumgröße erheben kann. Umsatzunterschiede und unterschiedliche Tanznutzung begründen in der summarischen Prüfung keine aufschiebende Wirkung.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a, 123 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht nur die gemäß § 146 Abs. 4 VwGO dargelegten Gründe im Rahmen der summarischen Überprüfung.

2

Eine Gemeinde kann die Vergnügungssteuer für Diskotheken entweder als am Eintrittspreis orientierte Kartensteuer oder alternativ als pauschale Steuer, etwa anknüpfend an die Raumgröße der Veranstaltungsstätte, erheben.

3

Die Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen darf sich nach der Teilnahme/ dem Besuch der Veranstaltung und nicht am Umsatz orientieren; ein Umsatzmaßstab wäre ebenfalls ein pauschaler Maßstab.

4

Zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen Abgabenbescheide sind bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids erforderlich; bloße Hinweise auf Umsatzunterschiede oder unterschiedliche Nutzung der Tanzmöglichkeit genügen hierfür nicht.

Zitiert von (4)

3 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO§ 123 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwer-deverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfah-ren auf einen Betrag bis zu 2.000,- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

3

Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft das Oberverwaltungsgericht in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.

4

Das Verwaltungsgericht hat die Grundsätze, nach denen bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs oder einer Klage in Betracht kommt, zutreffend dargestellt. Das Gericht hat die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abgelehnt, weil es bei der in diesem Verfahren nur möglichen und gebotenen summarischen Überprüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuerbescheide vom 21. Januar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 23. Februar 2005 nicht feststellen konnte.

5

Aus der Beschwerdebegründung ergeben sich keine Gesichtspunkte, dem Begehren der Antragstellerin zu entsprechen und die aufschiebende Wirkung ihrer Klage anzuordnen. Nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2004  9 C 3.03 , KStZ 2004, 233, auf das auch das Verwaltungsgericht hingewiesen hat, kann die Gemeinde die Vergnügungssteuer bei Diskotheken als am Eintrittspreis orientierte Kartensteuer und daneben als Auffangtatbestand auch in der Form einer an die Raumgröße der Veranstaltungsstätte anknüpfenden Pauschsteuer erheben. Soweit die Antragstellerin geltend macht, aus den neueren Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 folge, dass sich die Vergnügungssteuer grundsätzlich am Verbrauch zu orientieren habe, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 lässt sich nicht entnehmen, dass das Gericht die zitierte Entscheidung aus dem Jahre 2004 als überholt ansieht. Die Antragstellerin weist weiter auf erhebliche Umsatzunterschiede in ihrem Betrieb hin und macht geltend, diese Unterschiede seien in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 2004 nicht angesprochen worden. Würden sie berücksichtigt, sei die jetzt vorgenommene pauschale Besteuerung unzulässig. Dieser Gesichtspunkt rechtfertigt bei der hier nur angebrachten summarischen Überprüfung nicht die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage. Die Vergnügungssteuer für Tanzveranstaltungen knüpft nicht an den Umsatz sondern an den Besuch der Veranstaltung an. Ein Steuermaßstab, der in diesem Zusammenhang den Umsatz berücksichtigen würde, wäre im Übrigen wiederum ein pauschaler Maßstab.

6

Das weitere Vorbringen der Antragstellerin, die Vergnügungssteuer auf Tanzveranstaltungen sei nicht mehr gerechtfertigt, weil die Gäste einer Diskothek nur in sehr unterschiedlichem Maße von der Tanzmöglichkeit Gebrauch machten, vermag ernsthafte Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Vergnügungssteuerbescheide gleichfalls nicht zu begründen. Besteuert wird seit jeher nicht das (Mit-)Tanzen, sondern die Teilnahme an der Tanzveranstaltung.

7

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

8

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.