Beschwerde auf Zulassung zur letzten Modulprüfung im Zertifikatsstudium abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin beantragt einstweilig die Zulassung zur letzten Modulabschlussprüfung eines Zertifikatsstudiengangs, obwohl sie die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt noch nicht bestanden hat. Das OVG weist die Beschwerde zurück. Es stellt fest, dass die Zulassungsvoraussetzung nach LABG und LPO das Bestehen des Staatsexamens ist und die Antragstellerin den Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht hat (§123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO). Ein Aushang der Prüfungstermine begründet keinen eigenständigen Prüfungsanspruch.
Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin auf einstweilige Zulassung zur letzten Modulprüfung als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Zur Zulassung zu einer Erweiterungsprüfung in einem Zertifikatsstudium ist das Bestehen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt maßgebliche Voraussetzung; daraus folgt, dass eine Zulassung vor Bestehen des Staatsexamens grundsätzlich unzulässig ist.
Studien- und prüfungsorganisatorische Regelungen (z.B. Rahmenordnung) können die Zulassungsvoraussetzungen konkretisieren; studienbegleitende Modulprüfungen begründen keine Ausnahme von der gesetzlich geforderten Prüfungsreife.
Bei der Entscheidung über einstweilige Anordnungen im Verwaltungsverfahren muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; die Anforderungen richten sich nach §123 Abs.3 VwGO i.V.m. §920 ZPO.
Der bloße Aushang von Prüfungsterminen stellt keine eigenständige Zulassungsentscheidung dar, und ein etwaiges Vertrauen auf dadurch angenommene Zulassung begründet keinen rechtlichen Prüfungsanspruch.
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500 Euro festgesetzt.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,
der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin vorläufig zur letzten Modulabschlussprüfung im Zertifikatsstudiengang Katholische Theologie zuzulassen,
hilfsweise, das Verfahren zur inhaltlichen Entscheidung nach Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen,
hat im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Hauptantrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Ein im Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Zulassung zur letzten Modulabschlussprüfung des genannten Studiengangs ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung). Dem steht die Rechtslage entgegen, dass in einem Studiengang der genannten Art eine Prüfung, mit der der Studiengang abgeschlossen wird, erst nach Erreichen der Ersten Staatsprüfung für ein Lehramt abgelegt werden darf.
Nach § 22 Abs. 1 Satz 1 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 2. Juli 2002 in der zur Zeit geltenden Fassung (LABG) kann derjenige, der eine Erste Staatsprüfung für ein Lehramt bestanden hat, unter weiteren Voraussetzungen eine Erweiterungsprüfung zu diesem Lehramt in weiteren Fächern ablegen. Gleiches ordnet § 29 Abs. 1 der Lehramtsprüfungsordnung (LPO) an. Das Zertifikatsstudium an der Beklagten ist ein auf eine solche Erweiterungsprüfung angelegtes Studium (vgl. § 1 Abs. 1 der Rahmenordnung für Zertifikatsstudiengänge der X. -Universität mit dem Ziel der Qualifikation für die Erweiterung eines Staatsexamens für ein Lehramt gemäß § 29 LPO vom 8. Februar 2008 - RO -). Die Antragstellerin strebt zwar im Wege eines gestuften Studiengangs die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 4 und 5 der Verordnung zur Durchführung des Modellversuchs "Gestufte Studiengänge in der Lehrerausbildung" - VO-B/M -). Sie hat diesen Studiengang aber noch nicht abgeschlossen und somit die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt noch nicht bestanden.
Jedenfalls die noch ausstehende letzte Modulprüfung, wenn nicht sogar jedwede Prüfung im Rahmen des Zertifikatsstudiengangs, ist Erweiterungsprüfung im Sinne des 22 Abs. 1 LABG. Das ergibt sich daraus, dass der Zertifikatsstudiengang keine Abschlussprüfung als solche für den Studiengang kennt, sondern nur studienbegleitende Modulabschlussprüfungen (§ 7 Abs. 2 RO). Die Rahmenordnung stuft nur die letzte Modulabschlussprüfung als Erweiterungsprüfung im Sinne des § 22 Abs. 1 LABG ein, da sie in § 4 Abs. 3 RO regelt, dass die Zulassung zur letzten Modulabschlussprüfung den Nachweis des vorherigen Bestehens des Staatsexamens bzw. der Anerkennung eines Grades "Master of Education" als Staatsexamen voraussetzt. Insofern kann nicht die Ermächtigung zum Erlass Regelung (§ 22 Abs. 1 Nr. 3 des Hochschulgesetzes - HG -) in Frage gestellt werden, wie es die Antragstellerin tut, sondern die inhaltliche Vereinbarkeit mit § 22 Abs. 1 LABG und § 29 Abs. 1 Satz 1 LPO, weil die Rahmenordnung bei der Zulassung zu studienbegleitenden Prüfungen möglicherweise zu weit geht.
Eine Grundlage für einen Anspruch auf Zulassung zur letzten Modulabschlussprüfung entgegen § 22 Abs. 1 LABG und § 29 Abs. 1 Satz 1 LPO vor bestandenem Ersten Staatsexamen für ein Lehramt ist also aus den universitären Vorschriften nicht zu entnehmen, insbesondere nicht, wie die Antragstellerin meint, aus § 7 Abs. 2 RO, der allein das studienbegleitende Prüfungssystem regelt, aber keine Ausnahme von § 4 Abs. 3 RO statuiert, und erst recht nicht aus noch nachrangigeren Vorschriften wie den Fachspezifischen Bestimmungen für das Fach Katholische Religionslehre des Zertifikats-Studiums Erweiterungsprüfung GymGes i.d.F. des Fachbereichsratsbeschlusses vom 8. Juli 2008. Auch aus § 63 Abs. 1 Satz 1 HG lässt sich nichts ableiten, der regelt, dass Prüfungen studienbegleitend abgelegt werden sollen. Das ist nach der Rahmenordnung der Fall und befreit die Antragstellerin nicht davon, das letzte Modul zeitlich so zu studieren, dass bei der Modulabschlussprüfung das Erste Staatsexamen bestanden ist.
Schließlich kann auch nicht festgestellt werden, dass die Antragstellerin bereits durch den Aushang über die Prüfungstermine zugelassen war. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass zusätzlich zur allgemeinen Zulassung zur Prüfung mit der Einschreibung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 RO eine eigenständige Zulassungsentscheidung zu treffen ist und getroffen wurde. Ob die Antragstellerin darauf vertraut hat, zugelassen zu werden, ist für den Anspruch auf Zulassung zur Prüfung unerheblich.
Soweit die Antragstellerin meint, es sei unsinnig, sie zwar vor Abschluss des Ersten Staatsexamens das Zertifikatsstudium mit studienbegleitenden Prüfungen aufnehmen zu lassen, aber die letzte Modulabschlussprüfung an das vorherige Ablegen des Ersten Staatsexamens für ein Lehramt zu knüpfen, kann daraus der Anordnungsanspruch auf Zulassung zu Prüfung nicht abgeleitet werden. Zwar mag dieses System wie wohl hier - dazu führen, dass fleißige und zielstrebige Studenten das Ende des Zertifikatsstudiums weit vor dem Ablegen des Ersten Staatsexamens für ein Lehramt erreichen und deshalb gezwungen sind, das Zertifikatsstudium "schleifen zu lassen" und das Restmodul erst im zeitlichen Zusammenhang mit dem Ersten Staatsexamen zu absolvieren mit allen sich daraus ergebenden Schwierigkeiten im Hinblick auf Stoffbeherrschung, mögliche Veränderungen des Studiengangs und Studienplatzwechsel. Die Folge, dass die Antragstellerin Wissen über Materien des Zertifikatsstudiums über längere Zeit bis nach dem Ablegen des Ersten Staatsexamens für ein Lehramt vorhalten muss, ist jedoch die notwendige Konsequenz daraus, überhaupt so frühzeitig eine Erweiterungsprüfung nach § 29 LPO angestrebt zu haben, die gerade beinhaltet, dass das Erweiterungswissen erst bei bereits hochschulausgebildeten Lehramtskandidaten geprüft wird. Der mit der Erweiterungsprüfung endende Studiengang ist nach der gesetzlichen Konzeption kein Zweitstudium, sondern ein auf dem Ersten Staatsexamen aufbauendes Erweiterungsstudium, sodass es in der Tat wenig sinnvoll erscheint, bereits alle Studenten eines Lehramtsstudiengangs gemäß § 5 Abs. 2 Buchst. b und c RO zum Zertifikatsstudium zuzulassen.
Es ist jedoch Aufgabe der normsetzenden Körperschaften, nicht des Gerichts, sinnvolle Regelungen zu treffen. Das Gericht hat lediglich festzustellen, ob der Antragstellerin der geltend gemachte Prüfungsanspruch zusteht. Das ist in Anwendung der genannten Regelungen zu verneinen und erst recht zu verneinen, wenn diese Regelungen sogar wegen zu frühzeitiger Eröffnung des Zertifikatsstudiums nichtig sein sollten.
Für den Hilfsantrag auf Zurückverweisung gibt es keine einschlägige prozessuale Ermächtigung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.