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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1197/07·11.09.2007

Beschwerde auf vorläufige Bewertung einer Prüfung als bestanden abgewiesen

Öffentliches RechtHochschulrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte im einstweiligen Rechtsschutz die Feststellung, ihre Ärztliche Basisprüfung vom 7./8.3.2007 als bestanden zu werten. Der Senat wies die Beschwerde zurück, weil kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Eine Wiederholungsmöglichkeit im folgenden Semester macht in der Regel einstweiligen Rechtsschutz entbehrlich. Die Kosten trägt die Antragstellerin; Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Beschwerde auf einstweilige Anordnung abgewiesen; kein Anordnungsgrund bei vorhandener Wiederholungsmöglichkeit, Kosten der Antragstellerin

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach §§ 80, 80a, 123 VwGO prüft das Gericht nur die nach § 146 Abs. 4 VwGO vorgetragenen Gründe.

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Für die Gewährung einer einstweiligen Anordnung ist erforderlich, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsanspruch als auch einen Anordnungsgrund glaubhaft macht (§ 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO).

3

Während des Studiums besteht regelmäßig kein Anordnungsgrund für die vorläufige Bewertung einer Prüfung als bestanden, wenn eine Wiederholungsprüfung im folgenden Semester möglich ist, selbst wenn dies zu einer Studienverlängerung um ein Semester führt.

4

Zur Rechtfertigung einstweiliger Anordnungen wegen einer Prüfungsbewertung sind besondere, über die typischen Prüfungsbelastungen hinausgehende und konkret dargelegte Nachteile erforderlich; bloße Verzögerungen durch kumulative Nichtbestehen sind hierfür in der Regel nicht ausreichend.

Zitiert von (5)

3 zustimmend · 2 neutral

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 194/07

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Die Beschwerde ist nicht begründet.

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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.

4

Die Antragsstellerin beantragt mit ihrer Beschwerde,

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unter Abänderung des Beschlusses den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, die Ärztliche Basisprüfung der Antragstellerin vom 7./8. 3. 2007 als bestanden zu werten.

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Der Senat geht der Frage nach der Zulässigkeit einer Antragsänderung nicht nach, soweit nunmehr über den erstinstanzlich gestellten Hauptantrag hinaus eine nicht nur vorläufige Regelung angestrebt wird. Denn die Antragstellerin hat nichts dafür dargetan, dass ein Anordnungsanspruch auf endgültige Vorwegnahme der Hauptsache bestehen und dafür ein Anordnungsgrund vorliegen könnte.

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Das erstinstanzlich als Hauptantrag verfolgte Begehren nach vorläufiger Wertung der Ärztlichen Basisprüfung vom 7./8. 3. 2007 als bestanden hat das Verwaltungsgericht abgelehnt, weil es der Auffassung war, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dem ist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung umfangreich entgegen getreten. Der Senat lässt offen, ob mit dieser Einlassung die Begründung des Verwaltungsgerichts widerlegt wird. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO.

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Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass in der Regel während des Studiums kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Bewertung einer Prüfung als bestanden besteht, für die im nachfolgenden Semester eine Wiederholungsmöglichkeit gegeben ist. Dies gilt auch, wenn die Wiederholung zur Verlängerung des Studiums um ein Semester führt.

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Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 31. 8 2000 - 14 B 634/00 -, DVBl 2001, 820 = WissR 34, 199 = NWVBl 2001, 66, und vom 2. 12. 2004 - 14 B 2548/07 -.

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Der Senat befindet sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

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Beschluss vom 14. 3. 1989 - 1 BvR 1308/82 -, DVBl 1989, 868 = BVerfGE 80, 40 = NVwZ 1989, 854,

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und anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe.

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Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29. 9. 1992 - 6 TG 1517/92 -, ESVGH 43, 45 = DVBl 1993, 57; OVG Schleswig, Beschluss vom 18. 5. 1993 - 3 M 19/93 -, SchlHA 1993, 257 = NVwZ 1994, 805 -, mwN.; VGH Mannheim, Beschluss vom 19. 12. 1994 - 9 S 3044/94 -, JURIS, ebenfalls mwN.; siehe auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage, 2004, Rdnr. 877.

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Es ist einer Studierenden zumutbar, eine Wiederholungsprüfung abzulegen, um zu gewährleisten, dass das Studium weiter durchgeführt werden kann, und zur Abwehr schwerwiegender Nachteile nicht erforderlich, in solchen Situationen einstweiligen Rechtsschutz durch die Verpflichtung zur Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses zu gewähren. Denn wegen der bestehenden Wiederholungsmöglichkeit ist das Abwarten der Entscheidung über den hier streitigen Anspruch im Hauptsacheverfahren weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf "ungewisse Zeit" verbunden. Das zu vermeiden dient der einstweilige Rechtsschutz.

15

Die Antragstellerin trägt keine Erschwernisse oder Folgen vor, die über die typischen Belastungen hinausgehen, die mit jeder Prüfung verbunden sind. Soweit sie im erstinstanzlichen Verfahren geltend gemacht hat, dass sie eine Ausbildungsverzögerung von einem Jahr hinzunehmen habe, beruht dies nicht allein auf der hier umstrittenen Prüfung, sondern auf dem kumulierenden Effekt des Nichtbestehens auch der vorangegangenen Prüfung im Herbst 2006.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2004.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.