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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1176/07·11.09.2007

Beschwerde auf vorläufige Bestehenswertung einer Prüfung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSchul- und HochschulrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Ärztliche Basisprüfung vom 7./8.3.2007 vorläufig als bestanden werten zu lassen. Das OVG NRW wies die Beschwerde als unbegründet zurück, weil kein glaubhaft gemachter Anordnungsgrund vorlag. Das Gericht betont, dass bei vorhandener Wiederholungsmöglichkeit in der Regel kein Eilbedarf für eine vorläufige Bestehenswertung besteht. Die Kosten wurden der Antragstellerin auferlegt.

Ausgang: Beschwerde auf vorläufige Anerkennung der Prüfung als bestanden als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes prüft das Gericht nur die nach § 146 Abs. 4 VwGO ausdrücklich dargelegten Gründe.

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Zur Gewährung einer einstweiligen Anordnung zur vorläufigen Bewertung einer Prüfung als bestanden besteht in der Regel kein Anordnungsgrund, solange eine Wiederholungsmöglichkeit im folgenden Semester besteht.

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Es ist einer Studierenden zumutbar, eine Wiederholungsprüfung abzulegen; die bloße Verlängerung des Studiums um ein Semester begründet regelmäßig keine besondere Eilbedürftigkeit, die einstweiligen Rechtsschutz rechtfertigt.

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Der Antragsteller hat die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes nach § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO substantiiert zu erbringen; allgemeine oder mögliche Nachteile genügen nicht.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 80 VwGO§ 80a VwGO§ 123 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Aachen, 5 L 254/07

Tenor

Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde ist nicht begründet.

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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO prüft der Senat in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) nur die gemäß § 146 Abs. 4 Sätze 1 und 3 VwGO dargelegten Gründe.

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Das Verwaltungsgericht hat den Antrag,

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dem Antragsgegner aufzugeben, die Ärztliche Basisprüfung der Antragstellerin vom 7./8.3.2007 als bestanden zu werten,

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abgelehnt, weil es der Auffassung war, dass die Antragstellerin keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat. Dem ist die Antragstellerin mit ihrer Beschwerdebegründung und ihrem weiteren Schriftsatz vom 24. 8. 2007 entgegen getreten. Der Senat lässt offen, ob mit dieser Einlassung die Begründung des Verwaltungsgerichts widerlegt wird. Selbst wenn dies der Fall wäre, könnte die Beschwerde keinen Erfolg haben. Denn die Antragstellerin hat keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO iVm § 920 Abs. 2 ZPO.

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Es entspricht der Rechtsprechung des Senats, dass in der Regel während des Studiums kein Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung auf vorläufige Bewertung einer Prüfung als bestanden besteht, für die im nachfolgenden Semester eine Wiederholungsmöglichkeit gegeben ist. Dies gilt auch, wenn die Wiederholung zur Verlängerung des Studiums um ein Semester führt.

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Vgl. die Senatsbeschlüsse vom 31.8.2000 - 14 B 634/00 -, DVBl 2001, 820 = WissR 34,

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199 = NWVBl 2001, 66, und vom 2.12.2004 - 14 B 2548/07 -.

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Der Senat befindet sich mit dieser Rechtsauffassung in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts

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Beschluss vom 14.3.1989 - 1 BvR 1308/82 -, DVBl 1989, 868 = BVerfGE 80, 40 = NVwZ 1989, 854,

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und anderer Oberverwaltungsgerichte und Verwaltungsgerichtshöfe.

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Vgl. VGH Kassel, Beschluss vom 29.9.1992 - 6 TG 1517/92 -, ESVGH 43, 45 = DVBl 1993,

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57; OVG Schleswig, Beschluss vom 18.5.1993 - 3 M 19/93 -, SchlHA 1993, 257 = NVwZ 1994,

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805 -, mwN.; VGH Mannheim, Beschluss vom 19.12.1994 - 9 S 3044/94 -, JURIS, ebenfalls mwN.; siehe auch Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, 4. Auflage, 2004, Rdnr. 877.

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Es ist einer Studierenden zumutbar, eine Wiederholungsprüfung abzulegen, um zu gewährleisten, dass das Studium weiter durchgeführt werden kann, und zur Abwehr schwerwiegender Nachteile nicht erforderlich, in solchen Situationen einstweiligen Rechtsschutz durch die Verpflichtung zur Erteilung eines vorläufigen Zeugnisses zu gewähren. Denn wegen der bestehenden Wiederholungsmöglichkeit ist das Abwarten der Entscheidung über den hier streitigen Anspruch im Hauptsacheverfahren weder mit der Gefahr des Verlustes speziellen Prüfungswissens noch mit einem Hinausschieben der späteren Berufstätigkeit auf "ungewisse Zeit" verbunden. Das zu vermeiden dient der einstweilige Rechtsschutz.

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Die Antragstellerin hat keine Erschwernisse oder Folgen geltend gemacht, die eine andere Entscheidung rechtfertigen könnten.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, diejenige über die Streitwertfestsetzung auf §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 36.4 des Streitwertkatalogs 2004.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.