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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1111/24·13.01.2025

Keine Aussetzung der Vergnügungssteuer wegen behaupteter EU-beihilferechtswidriger Spielbankbesteuerung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVergaberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Eine Spielhallenbetreiberin begehrte die Aussetzung der Vollziehung eines kommunalen Vergnügungssteuerbescheids, bis mutmaßlich unionsrechtswidrige Beihilfen durch zu geringe Besteuerung von Spielbanken zurückgefordert seien. Das OVG NRW wies die Beschwerde zurück. Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV vermittle keinen unmittelbaren Anspruch auf steuerliche Entlastung des Konkurrenten; einstweiliger Rechtsschutz richte sich nach nationalem Recht. Ein etwaiger Wettbewerbsnachteil sei beihilferechtlich vorrangig durch Rückforderung bei den Begünstigten auszugleichen; zudem sei eine relevante Wettbewerbsverzerrung für NRW bislang nicht hinreichend festgestellt.

Ausgang: Beschwerde gegen die Ablehnung der Aussetzung der Vollziehung des Vergnügungssteuerbescheids zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV regelt das Durchführungsverbot nicht angemeldeter Beihilfen, schreibt aber nicht vor, mit welchen nationalen Verfahrensinstrumenten der Mitgliedstaat dieses Verbot sicherzustellen hat.

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Einstweilige Maßnahmen nationaler Gerichte nach Art. 108 Abs. 3 AEUV zielen primär auf die Aussetzung der Beihilfe oder die (einstweilige) Rückzahlung; Maßnahmen zugunsten von Konkurrenten dürfen nicht zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen.

3

Ein Abgabenschuldner kann sich grundsätzlich nicht mit dem Einwand, eine Befreiung Dritter stelle eine staatliche Beihilfe dar, der Zahlung der eigenen Abgabe durch Aussetzung der Vollziehung entziehen.

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Ein behaupteter Wettbewerbsnachteil aufgrund früherer beihilferechtswidriger steuerlicher Begünstigung eines Konkurrenten ist grundsätzlich durch Rückforderung der Beihilfe beim Begünstigten und nicht durch Suspendierung regulärer Abgabenbescheide gegenüber dem Konkurrenten auszugleichen.

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Eine unbillige Härte i.S.d. § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO setzt u.a. voraus, dass ein relevanter, tatsächlicher Wettbewerbsnachteil hinreichend feststeht und gerade die begehrte Aussetzung der Vollziehung zur effektiven Durchsetzung des Unionsrechts erforderlich ist.

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV§ Art. 107 Abs. 1 AEUV§ 80, 123 VwGO§ 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO§ 21a Abs. 1 SpielbG NRW

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 L 1128/24

Leitsatz

Ein etwaiger Wettbewerbsnachteil, den Spielhallenunternehmer in der Vergangenheit durch eine zu geringe Besteuerung von Spielbanken erlitten haben, ist durch eine Rückforderung dieser Beihilfe von den Spielbanken und nicht durch die Aussetzung der Vollziehung kommunaler Vergnügungssteuerbescheide auszugleichen.

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.880,- € festgesetzt.

Gründe

1

Die Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 18. November 2024 ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin, die Vollziehung des Vergnügungssteuerbescheids der Antragsgegnerin vom 7. August 2024 für das 2. Quartal 2024 auszusetzen, bis die unter Verstoß gegen das Unionsrecht den Spielbanken gewährten Beihilfen wieder zurückgezahlt worden sind, zu Recht abgelehnt. Das hiergegen gerichtete Vorbringen der Antragstellerin, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), greift nicht durch.

2

Die Antragstellerin wendet gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts im Wesentlichen ein, sie habe unmittelbar aus Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV einen Anspruch auf eine zumindest vorübergehende finanzielle Besserstellung, solange die Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Spielbanken andauere. Auf die Vorschriften der §§ 80, 123 VwGO komme es insofern nicht an. Spielhallenunternehmer müssten mehr als 50 % ihres Ertrags an Einkommensteuer, Gewerbesteuer und Solidaritätszuschlag sowie zusätzlich Umsatzsteuer und Vergnügungssteuer zahlen, die Spielbanken jedoch nur etwa 30 % Spielbankenabgabe; sie seien zudem von weiteren Steuern befreit. Dies sei eine unzulässige Beihilfe im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV, weshalb die Verwaltungsgerichte einstweilige Maßnahmen im Sinne des Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV zugunsten der Antragstellerin ergreifen und sie durch die Aussetzung der Vollziehung des Vergnügungssteuerbescheids der Antragsgegnerin vom 7. August 2024 zumindest vorübergehend finanziell entlasten müssten, um der Wettbewerbsverzerrung zugunsten der Spielbanken entgegen zu wirken, bis der Wettbewerbsnachteil für die Spielhallenunternehmer durch die Rückzahlung der den Spielbanken durch Steuerverschonung gewährten Beihilfe ausgeglichen sei. Jedenfalls begründe die Kosten- und Abgabenbelastung für die Antragstellerin wegen der Wettbewerbsverzerrung zulasten der Spielhallenbetreiber eine unbillige Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO.

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Dieses Vorbringen der Antragstellerin greift nicht durch. Es trifft zunächst nicht zu, dass Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV unmittelbar zugunsten der Antragstellerin anwendbar ist. Nach der genannten Vorschrift darf der betreffende Mitgliedstaat die beabsichtigte Maßnahme - die Beihilfe - nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat. Die Vorschrift regelt jedoch nicht, auf welche Weise der betreffende Mitgliedstaat sicherstellen muss, dass die Beihilfe nicht vollzogen wird, bevor die Kommission ihre Prüfung der Beihilfe endgültig abgeschlossen hat. Dies ist vielmehr der Rechtsordnung des betreffenden Mitgliedstaats überlassen.

4

Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 -, NVwZ 2007, 64 (66), Rdnr. 45 f. und 56.

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Es liegt auch keine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte im Sinne des § 80 Abs. 4 Satz 3, 2. Alt. VwGO vor. Das Vorliegen einer solchen könnte zwecks effektiver Durchsetzung des europäischen Rechts dann in Betracht zu ziehen sein, wenn die Antragstellerin durch eine geringere Steuerbelastung der Spielbanken in Nordrhein-Westfalen diesen gegenüber tatsächlich einem Wettbewerbsnachteil ausgesetzt wäre und das europäische Recht es erfordern würde, diesen Wettbewerbsnachteil durch eine Aussetzung der Vollziehung des Vergnügungssteuerbescheids der Antragsgegnerin vom 7. August 2024 auszugleichen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

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Hinsichtlich des Zeitraums bis zum 31. Dezember 2024 ist bereits nicht ersichtlich, dass die Antragstellerin tatsächlich einem relevanten Wettbewerbsnachteil gegenüber den Spielbanken in Nordrhein-Westfalen durch eine geringere Steuerbelastung der Spielbanken ausgesetzt gewesen wäre. Nach der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 20. Juni 2024 habe die Prüfung der Kommission ergeben, dass der Vorteil aufgrund der Ausgestaltung der besonderen Steuervorschriften für Spielbanken nicht automatisch gewährt werde und auch nicht in allen Steuerjahren bzw. für alle Wirtschaftsteilnehmer entstehe. Daher werde es die Aufgabe der deutschen Behörden sein festzustellen, ob den Spielbankenunternehmen ein Vorteil gewährt worden sei oder nicht. Nach den vorläufigen Berechnungen der Kommission könnten die jüngsten Ermäßigungen der besonderen Steuern in bestimmten Bundesländern zumindest für einige der dort tätigen Spielbankenunternehmen zu Vorteilen geführt haben. Deutschland müsse nun die nicht mit dem Binnenmarkt vereinbaren Beihilfen zuzüglich Zinsen zurückfordern. Da es Deutschland obliege festzustellen, ob den Spielbankenunternehmen ein Vorteil gewährt worden sei oder nicht, und ggf. den Betrag zu bestimmen, der von jedem potenziellen Empfänger unzulässiger Beihilfen zurückzufordern sei, werde sich erst zu einem späteren Zeitpunkt herausstellen, wie hoch der zurückzufordernde Gesamtbetrag sei.

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Demnach steht im vorliegenden Fall noch gar nicht fest, ob die Spielbanken in Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit tatsächlich eine unionsrechtswidrige Beihilfe in Form einer im Vergleich zu den Spielhallenunternehmen zu geringen Steuerbelastung erhalten haben oder nicht. Nach der Vorlage des Ministeriums der Finanzen des Landes Nordrhein-Westfalen an den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags vom 2. November 2024 dauern die Berechnungen des zuständigen Fachreferats des Ministeriums unter Beachtung der detaillierten Vorgaben des Beschlusses der Europäischen Kommission noch an. Etwaige Rückforderungen wären vom Beihilfeempfänger an das Land zu leisten (Vorlage 18/3200 S. 4).

8

Selbst wenn die Spielbanken in Nordrhein-Westfalen in der Vergangenheit eine unzulässige Beihilfe in Form einer im Vergleich zu den Spielhallenunternehmern zu geringe Besteuerung erhalten hätten, wäre der Wettbewerbsnachteil, den die Spielhallenunternehmer hierdurch erlitten hätten, nicht durch eine Aussetzung der Vollziehung des jeweiligen Vergnügungssteuerbescheids, sondern allein durch eine Rückforderung der unionsrechtswidrigen Beihilfe von den Spielbanken auszugleichen.

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Allerdings erfordert Art. 108 Abs. 3 Satz 3 AEUV auch das Ergreifen einstweiliger Maßnahmen durch die Gerichte des betreffenden Mitgliedstaats, um zu verhindern, dass die Beihilfe vollzogen wird, bevor die Kommission ihre Prüfung der Beihilfe abgeschlossen hat, sofern das nationale Recht solche einstweiligen Maßnahmen vorsieht. Solche einstweiligen Maßnahmen sind in erster Linie die Aussetzung der betreffenden Beihilfe oder die Anordnung ihrer (einstweiligen) Rückzahlung. Wenn das nationale Gericht darüber hinaus Maßnahmen zum Schutz der Rechte Einzelner ergreifen möchte, um die Auswirkungen der Beihilfe auf die Konkurrenten der begünstigten Unternehmen zu neutralisieren, muss es hierbei das Gemeinschaftsinteresse voll berücksichtigen und vermeiden, dass eine Maßnahme getroffen wird, die lediglich zu einer Ausweitung des Kreises der Beihilfeempfänger führen würde.

10

Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 -, NVwZ 2007, 64 (66), Rdnr. 46, 52 und 56.

11

Nach diesen Maßstäben wäre hier eine Aussetzung der Vollziehung des Vergnügungssteuerbescheids der Antragsgegnerin vom 7. August 2024 auch dann nicht geboten, wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit einen Wettbewerbsnachteil durch eine zu geringere Besteuerung der Spielbanken in Nordrhein-Westfalen erlitten hätte. Nach der Systematik des europäischen Beihilferechts wäre ein derartiger Wettbewerbsnachteil in erster Linie durch eine Rückforderung der Beihilfe von den Spielbanken auszugleichen. Daher hat die Europäische Kommission in ihrem Beschluss vom 20. Juni 2024 auch allein eine derartige Rückforderung angeordnet, wenn und soweit den Spielbanken in der Vergangenheit ein Vorteil durch eine zu geringe Besteuerung entstanden sein sollte. Die Aussetzung der Vollziehung des Vergnügungssteuerbescheids der Antragsgegnerin vom 7. August 2024 hätte demgegenüber zur Folge, dass die Antragstellerin - wenn auch nur vorübergehend - von der Zahlung der darin festgesetzten Vergnügungssteuer befreit würde. Dies entspräche nicht der Systematik des europäischen Beihilferechts. Demnach können sich die Schuldner einer Abgabe nämlich nicht darauf berufen, dass die Befreiung anderer Unternehmen eine staatliche Beihilfe darstelle, um sich ihrerseits der Zahlung dieser Abgabe zu entziehen.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 5. Oktober 2006 - C-368/04 -, NVwZ 2007, 64 (66), Rdnr. 51.

13

Für die Zeit ab dem 1. Januar 2025 geht der Senat davon aus, dass es aufgrund der Einführung des § 21a des Spielbankengesetzes NRW - SpielbG NRW - zum 1. Januar 2025 (GV. NRW. 2024 S. 1272) zu keiner Wettbewerbsverzerrung zu Lasten der Spielhallenunternehmer durch eine zu geringe Besteuerung der Spielbanken mehr kommen wird. Nach § 21a Abs. 1 SpielbG NRW ist, sofern die Steuerlast nach den §§ 19 bis 21 SpielbG NRW niedriger ist als eine fiktive Steuerlast bei Nichtanwendung der Steuerbefreiungen für Spielbanken nach Bundesrecht und nach § 25 SpielbG NRW (fiktive Vergleichsberechnung), der Differenzbetrag als Ausgleichsabgabe zu entrichten. Weshalb § 21a SpielbG, wie die Antragstellerin meint, EU-rechtswidrig und nichtig sein sollte, erschließt sich dem Senat nicht. Insbesondere ist die Höhe der Ausgleichsabgabe für die Spielbankenunternehmer auch hinsichtlich der in die fiktive Vergleichsberechnung einzustellenden Vergnügungssteuer hinreichend berechenbar und damit hinreichend bestimmt. Nach § 21a Abs. 2 Satz 4 SpielbG NRW ist bei der fiktiven Vergleichsberechnung von einer Vergnügungssteuer in Höhe von 25 Prozent des Bruttospielertrags sämtlicher Spielbankstandorte auszugehen. Nach § 21a Abs. 3 Satz 3 SpielbG NRW kann der Steuerpflichtige abweichend von Absatz 2 glaubhaft machen, welche Vergnügungssteuer pro Spielbankstandort anfallen würde.

14

Die Antragstellerin beruft sich ferner ohne Erfolg auf die Bekanntmachung der Kommission über die Durchsetzung der Vorschriften über staatliche Beihilfen durch die nationalen Gerichte (2021/C 305/01), insbesondere auf deren Ziff. 4.2.3.3. Hierbei handelt es sich entgegen der Ansicht der Antragstellerin nicht um einen bindenden Rechtsakt der Europäischen Union, sondern lediglich um eine Orientierungshilfe (siehe Bekanntmachung Rdnr. 5) in Form einer Zusammenfassung der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zu Art. 108 Abs. 3 AEUV. Diese stellt sich hinsichtlich der Verpflichtung der nationalen Gerichte zur Ergreifung einstweiliger Maßnahmen so dar wie oben dargelegt.

15

Soweit die Antragstellerin meint, die nationalen Gerichte seien verpflichtet, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten und könnten auch über die strikte Durchsetzung des Art. 108 Abs. 3 AEUV hinausgehen (Bekanntmachung Rdnr. 27), nimmt sie Bezug auf die Möglichkeit von Einzelpersonen und Organisationen, die Beihilfe oder die Maßnahmen zur Durchführung der Beihilfe vor nationalen Gerichten anzufechten. Um eine solche Anfechtung geht es vorliegend jedoch nicht. Der Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 7. August 2024 ist keine Beihilfe und auch keine Maßnahme zur Durchführung einer Beihilfe.

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Die Einholung einer Stellungnahme der Kommission (Bekanntmachung Rdnr. 114) ist nicht erforderlich. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union und der Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 20. Juni 2024 ergibt sich eindeutig, dass ein etwaiger Wettbewerbsnachteil der Antragstellerin in der Vergangenheit durch eine Rückforderung der Beihilfe von den Spielbanken und nicht durch eine Aussetzung der Vollziehung des Vergnügungssteuerbescheids der Antragsgegnerin vom 7. August 2024 auszugleichen wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

18

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1 und 2, 52 Abs. 1 GKG.

19

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).