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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1104/25·02.10.2025

Beschwerde auf Nachteilsausgleich (20 % Mehrzeit) in zweiter Staatsprüfung abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPrüfungsrecht (Staatsprüfungen)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Nachteilsausgleich nach JAG NRW in Form von 20% verlängerter Bearbeitungszeit für das zweite juristische Staatsexamen. Das OVG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen, weil die Glaubhaftmachung des Anspruchs fehlte. Das Gericht stellte fest, die Beeinträchtigung betreffe die mit der Prüfung abgeprüfte Fähigkeit (gedanklich-intellektuelle Bewältigung unter Zeitdruck) und sei daher nicht ausgleichsfähig.

Ausgang: Beschwerde der Antragstellerin auf Gewährung von 20% Mehrzeit als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Nachteilsausgleich in Form von Verlängerung der Prüfungszeit ist nur zulässig, soweit die Behinderung die Darstellung tatsächlich vorhandener Kenntnisse und Fähigkeiten verhindert, nicht aber, wenn sie die mit der Prüfung zu belegende Leistungsfähigkeit selbst einschränkt.

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Prüfungsanforderungen, die die Fähigkeit zur gedanklich‑intellektuellen Bewältigung von Aufgaben unter zeitlichem Druck prüfen, sind grundsätzlich nicht durch Zeitverlängerung ausgleichsfähig.

3

Im einstweiligen Rechtsschutz ist der Anspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs glaubhaft zu machen; eine nicht ausreichend glaubhaft gemachte Behinderung reicht für eine Anordnung nicht aus (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 ZPO).

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Bei summarischer Prüfung ist zu unterscheiden zwischen technischen Umsetzungsdefiziten (ausgleichsfähig) und Beeinträchtigungen der kognitiven Prüfungsbefähigung (nicht ausgleichsfähig).

Relevante Normen
§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 JAG NRW§ 154 Abs. 2 VwGO§ 47 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, ­6 L 2497/25

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.

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Der Antrag,

3

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, der Antragstellerin für die Anfertigung ihrer Klausuren in der zweiten juristischen Staatsprüfung eine Verlängerung der Schreibzeit um 20 % pro Aufsichtsarbeit zu gewähren,

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hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg.

5

Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Ein in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgender und hier zu sichernder oder zu regelnder Anordnungsanspruch auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs in Form einer Verlängerung der Bearbeitungszeit ist nicht glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung).

6

Anspruchsgrundlage für das Begehren der Antragstellerin sind §§ 53 Abs. 2, 13 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW -), wonach die fünfstündige Bearbeitungszeit für die Aufsichtsarbeiten in der zweiten juristischen Staatsprüfung für Prüflinge mit Behinderung auf Antrag bis zu zwei Stunden verlängert werden kann.

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Ein solcher Nachteilsausgleich darf allerdings nur insoweit gewährt werden, als der Prüfling aufgrund seines Leidens gehindert ist, seine tatsächlich vorhandenen Kenntnisse und Fähigkeiten nachzuweisen. Der Nachteilsausgleich dient dem Ausgleich der durch eine Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der Fähigkeit zur Darstellung der tatsächlich vorhandenen Leistungsfähigkeit des Prüflings, nicht dagegen dem Ausgleich einer durch die Erkrankung oder Behinderung bedingten Einschränkung der mit der Prüfung nachzuweisenden Leistungsfähigkeit selbst.

8

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. November 2023 - 7 CE 23.2130 -, juris, Rdnr. 9; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 6 B 986/21 -, juris, Rdnr. 10 m.w.N.

9

In Anwendung dieser Grundsätze ist gegen die Wertung des Verwaltungsgerichts, die bei der Antragstellerin vorliegenden Beeinträchtigungen (hier in Form einer verlangsamten Arbeitsweise) erschwerten nicht lediglich die Darstellung der abgeprüften Kenntnisse und Befähigungen, sondern schränkten ihre Leistungsfähigkeit generell ein, nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage entgegen der Auffassung der Antragstellerin nichts zu erinnern.

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Die im Rahmen des zweiten juristischen Staatsexamens zu erbringenden Prüfungsleistungen betreffen nicht nur die Frage, ob der Prüfling über die notwendigen Fachkenntnisse verfügt. Vielmehr ist auch Gegenstand der Prüfung, ob der Prüfling in der Lage ist, diese Kenntnisse durch den Einsatz der für eine praktische juristische Tätigkeit in Rechtsprechung, Verwaltung und Rechtsberatung erforderlichen Fertigkeiten anzuwenden und umzusetzen. Zu diesen Fertigkeiten zählt u. a. die Fähigkeit, einen Sachverhalt unter zeitlichem Druck aufzunehmen, zu verstehen und einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen. Gegenstand der Prüfungsleistungen im zweiten juristischen Staatsexamen ist daher auch die gedanklich-intellektuelle Bewältigung der jeweiligen Aufgabenstellung innerhalb eines kurz bemessenen Zeitrahmens.

11

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 27. November 2023 - 7 CE 23.2130 -, juris, Rdnr. 14; OVG NRW, Beschluss vom 13. Juli 2021 - 6 B 986/21 -, juris, Rdnr. 17.

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Erkrankungen oder Behinderungen, die diese Fähigkeit beeinträchtigen, sind nicht ausgleichsfähig.

13

In der ärztlichen Bescheinigung der Amtsärztin des Gesundheitsamtes der Bundesstadt V., Frau Dr. S. U. G., vom 1. August 2025 wird die Beeinträchtigung der Antragstellerin dahingehend beschrieben, dass die frühkindliche Entwicklung der Fertigkeiten Hören, Sprachverständnis und sprachlicher Ausdruck bedeutsam eingeschränkt gewesen sei. Ein Aufholen der frühkindlich entstandenen Defizite durch Hörhilfen sei aus entwicklungsphysiologischen Gründen nur bedingt möglich gewesen. Dies betreffe auch den im Laufe des Lebens wachsenden Wortschatz. Die infolge der prälingualen Taubheit beeinträchtigte Kommunikationsfähigkeit führe, was auch die Oberärztin und ärztliche Leitung des Deutschen HörZentrums K., Frau Prof. Dr. R. I.-E. in ihrem Schreiben vom 16. April 2025 bestätigt, zu einem verlangsamten Erfassen und Formulieren von Texten. Beim Lesen und Erstellen von Texten seien eine bedeutend höhere Anstrengung und ein erhöhter Zeitaufwand erforderlich. Zu der bei ihr vorliegenden prälingualen Taubheit hat die Antragstellerin in ihrem Antrag auf Gewährung eines Nachteilsausgleichs vom 13. August 2025 ausgeführt, dass ihre Kommunikationsfähigkeit in der schriftlichen und der gesprochenen Sprache lebenslänglich beeinträchtigt sei. Konkret bestünden in den schriftlichen Klausuren Nachteile bei der Erfassung von Schriftsprache sowie dem Formulieren von Sachverhalten. Demnach benötige sie beim Lesen und Erstellen von Texten einen erhöhten Zeitaufwand. Der erhöhte Zeitaufwand beziehe sich dabei auf die "Aufnahme" und die "Wiedergabe" von Sprache, jedoch nicht auf die Verarbeitung dieser. Die Hörbehinderung beeinträchtige nicht ihre Intelligenz und damit auch nicht ihre juristische Fähigkeit, die Fälle sachgerecht zu lösen.

14

Die Erkrankung der Antragstellerin beeinträchtigt folglich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, unmittelbar ihre kognitive Befähigung, einen juristischen Sachverhalt innerhalb einer begrenzten Zeit einer plausibel begründeten Lösung zuzuführen, und damit die mit der Prüfungsleistung abgeprüfte Befähigung selbst. Demgegenüber handelt es sich nicht bloß um eine technische Einschränkung, die es ihr – wie etwa eine von ihr angeführte chronische Sehnenscheidenentzündung – erschweren bzw. versagen würde, ihre an sich vorhandene Leistungsfähigkeit umzusetzen.

15

Etwas Anderes folgt auch nicht aus der von der Antragstellerin angeführten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.

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Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 12. September 2024 - 15 L 2262/24 -, juris.

17

Es kann dahinstehen, ob den dortigen Ausführungen in inhaltlicher Hinsicht zu folgen ist. Jedenfalls ist die der dortigen Entscheidung zugrundeliegende Lese- und Rechtschreibstörung der dortigen Antragstellerin mit der bei der hiesigen Antragstellerin bestehenden prälingualen Taubheit wertungsmäßig nicht vergleichbar.

18

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

19

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

20

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 5 Satz 1, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).