Anhörungsrüge mangels Begründung und Formvorschrift nach §152a VwGO verworfen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Senatsbeschluss zur Zurückweisung ihrer Beschwerde. Das OVG verwirft die Rüge als unzulässig, weil sie nicht der gesetzlichen Form genügt und keine Umstände darlegt, aus denen sich eine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs ergibt. Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Ausgang: Anhörungsrüge als unzulässig verworfen wegen Nichteinhaltung der Form- und Darlegungsanforderungen des § 152a VwGO; Kosten der Antragstellerin
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist unzulässig, wenn sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben wird und die Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht erfüllt sind.
Zur substanziellen Rüge eines Verstoßes gegen das rechtliche Gehör ist darzulegen, welche konkreten, vom Gericht übergangenen Ausführungen entscheidungserheblich gewesen sein sollen.
Die bloße Behauptung einer falschen Rechtsanwendung oder die Wiederholung bereits bewerteten Vorbringens genügt nicht zur Begründung einer Anhörungsrüge.
Form- oder Verfahrenshinweise des Gerichts sowie Begehren auf Vorlage von Verwaltungsvorgängen sind unbeachtlich, wenn die Beschwerde wegen Begründungsmangels als unzulässig verworfen wurde.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 6 L 612/05
Tenor
Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die Anhörungsrüge betreffend den Beschluss des Senats vom 21. Juni 2005 ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, da sie nicht in der gesetzlichen Form erhoben worden ist. Sie genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO, denn es werden keine Umstände dargelegt, aus denen sich ergeben könnte, dass der Senat den Anspruch der Antragstellerin auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt habe (§ 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO).
Der Senat hat die Beschwerde der Antragstellerin wegen Verstoßes gegen das Begründungsgebot des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO als unzulässig verworfen und ausgeführt, dass die Antragstellerin sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinandersetze.
Dazu, dass diese Beurteilung des Beschwerdevorbringens durch den Senat auf einem Verstoß gegen das Gebot des rechtlichen Gehörs beruhe, trägt die Antragstellerin nichts vor. Sie behauptet, die Rechtsauffassung des Senats verstoße gegen Art. 19 Abs. 4 und 12 Abs. 1 GG, führt aber nirgends aus, welche vom Senat nicht zur Kenntnis genommenen Ausführungen aus ihrem Beschwerdevorbringen sich mit der die Entscheidung des Verwaltungsgerichts tragenden (und deshalb in der Begründung der Beschwerde zu behandelnden) Begründung des Verwaltungsgerichts auseinandergesetzt hätten, dass es wegen des Bewertungsspielraums der Prüfer dem Antragsgegner ebenso wie dem Gericht verwehrt sei, eine Note festzusetzen. Die Wiederholung des vom Senat als dazu nicht zureichend bewerteten Beschwerdevorbringens, aus dem der Vortrag im Anhörungsrügeverfahren weitgehend besteht, ersetzt nicht die Darlegung eines Gehörsverstoßes.
Soweit die Antragstellerin rügt, der Senat habe es unterlassen, ihr einen Hinweis "wegen der korrekten Antragsformulierung" zu geben, hat dieser Vortrag ebenfalls mit der Rüge eines Gehörsverstoßes keinen erkennbaren Zusammenhang. Zum einen wäre der von der Antragstellerin behauptete Verstoß gegen "§ 88 VwGO" (gemeint ist wohl § 86 Abs. 3 VwGO), wenn er denn vorläge, allenfalls ein Verfahrensfehler, nicht aber ein Verstoß gegen die Gewährung rechtlichen Gehörs. Zum anderen beruht die Verwerfung der Beschwerde der Antragstellerin nicht auf einer Bewertung der von ihr im Beschwerdeverfahren gestellten Anträge als "nicht korrekt", sondern auf dem Verstoß gegen § 146 Abs. 4 Satz 4 VwGO.
Soweit die Antragstellerin den Hinweis des Senates auf ihre von ihrem Vater, Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Q. , korrigierte Klausur anführt und dazu eine von diesem abgegebene Stellungnahme vorlegt, wird von ihr nicht dargelegt (und kann von ihr aus Gründen der Logik auch nicht dargelegt werden), wieso ein Hinweis auf eine Rechtsproblematik, von der der Senat ausdrücklich erklärt, dass er ihr im vorliegenden Verfahren nicht weiter nachzugehen brauche, "entscheidungserheblich" im Sinne des § 152a Abs. 1 Nr. 2 VwGO gewesen ist. Im Übrigen ist der in diesem Zusammenhang gemachte Vortrag der Antragstellerin, sie habe zu keinem Zeitpunkt gewusst, wer die Korrektoren der Klausur gewesen seien, und habe sich bei der Einsichtnahme in die Prüfungsunterlagen "ausschließlich mit der hier angegriffenen Hausarbeit" befasst, ausweislich ihrer eigenen früheren Erklärungen unwahr. In ihrer Widerspruchsbegründung vom 13. August 2003 hat sie nämlich ausgeführt:
"Die Überprüfung der Klausuren und der dazu erstellten Gutachter der Prüfer hat ergeben, dass diese überzeugend sind."
Das von ihrem Vater erstellte Gutachten hat die Antragstellerin nicht ausgenommen.
Die Rüge, der Senat habe sich mit dem "Antrag auf Vorlage der vom Erstzensor erstellten Lösungshinweise zur Aufgabenstellung ... überhaupt nicht auseinandergesetzt" geht ins Leere, da es in einem Verfahren über eine mangels hinreichender Begründung unzulässige Beschwerde auf die Vorlage von Verwaltungsvorgängen nicht ankommen kann. Was dies mit einer Verletzung des rechtlichen Gehörs zu tun haben soll, bleibt unerfindlich.
Soweit die Antragstellerin sich dagegen wendet, dass der Senat über ihren Prozesskostenhilfeantrag nicht vorab entschieden hat, rügt sie eine angeblich falsche Rechtsanwendung, legt aber nichts zu einer Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Sie verkennt, dass es keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bedeutet, wenn das Gericht der Rechtsauffassung einer Partei nicht folgt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).