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Oberverwaltungsgericht NRW·14 B 1054/06·09.07.2006

Beschwerde zurückgewiesen: Unzulässigkeit wegen fehlender Vertretungsbefugnis (§67 VwGO)

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (vorläufiger Rechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Das Oberverwaltungsgericht NRW weist die Beschwerde zurück und setzt dem Antragsteller die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie den Streitwert fest. Das Verfahren ist unzulässig, weil der Bevollmächtigte als vereidigter Buchprüfer nicht die nach § 67 Abs. 1 VwGO vorausgesetzte Vertretungsbefugnis besitzt. Soweit in der Sache vorgetragen wurde, blieb der Antrag zudem unbegründet, weil kein Rechtsschutzbedürfnis und keine antragsgegenständliche Maßnahme dargelegt wurden.

Ausgang: Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen; unzulässig wegen fehlender Vertretungsbefugnis des Bevollmächtigten, zudem in der Sache unbegründet

Abstrakte Rechtssätze

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Vor dem Oberverwaltungsgericht und dem Bundesverwaltungsgericht muss ein Beteiligter, der einen Antrag stellt, durch einen nach § 67 Abs. 1 VwGO zugelassenen Bevollmächtigten vertreten sein; fehlt diese Vertretung, ist der Antrag unzulässig.

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In Abgabenangelegenheiten sind nach § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO ausschließlich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer als Prozessbevollmächtigte zugelassen; ein vereidigter Buchprüfer ist demgegenüber nicht gleichgestellt.

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Die Beschwerde im vorläufigen Rechtsschutz ist nach § 146 Abs. 4 VwGO innerhalb eines Monats substantiiert zu begründen; das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Ein Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz ist abzuweisen, wenn er sich nicht gegen die in der angefochtenen Entscheidung behandelte Maßnahme richtet oder das Rechtsschutzbedürfnis fehlt.

Relevante Normen
§ 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO§ 35 ff. Steuerberatergesetz§ 128 Abs. 1 Satz 1 Wirtschaftsprüferordnung§ Art. 1 Nr. 1 Bundesfinanzhofs-Entlastungsgesetz§ 67 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 L 122/06

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 19.265,53 EUR festgesetzt.

Gründe

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Die Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist unzulässig.

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Entgegen der Regelung des § 67 Abs. 1 VwGO lässt sich der Antragsteller nicht ordnungsgemäß vertreten. Gemäß § 67 Abs. 1 Satz 1 VwGO muss sich vor dem Bundesverwaltungsgericht und dem Oberverwaltungsgericht jeder Beteiligte, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Gemäß Satz 5 dieser Vorschrift sind in Abgabenangelegenheiten vor dem Oberverwaltungsgericht als Prozessbevollmächtigte auch Steuerberater und Wirtschaftsprüfer zugelassen.

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Diese Vorgaben, insbesondere die nach Satz 5, erfüllt der Bevollmächtigte des Antragstellers nicht, da er als vereidigter Buchprüfer tätig ist. Die Vertretungsregelung umfasst nur zugelassene Steuerberater und Wirtschaftsprüfer, also nicht etwa auch Steuerbevollmächtigte oder Buchprüfer.

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Vgl. Meissner, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 67, Rdnr. 38 b.

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Steuerberater sind diejenigen Personen, die nach bestandener Steuerberaterprüfung als Steuerberater öffentlich bestellt worden sind, §§ 35 ff. Steuerberatergesetz. Wirtschaftsprüfer ist, wer als solcher öffentlich bestellt ist, § 1 Wirtschaftsprüferordnung,

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Czybulka, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Aufl., § 67, Rdnr. 93.

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Die fehlende Identität zwischen einem Wirtschaftsprüfer und einem vereidigten Buchprüfer folgt bereits aus der Regelung des § 128 Abs. 1 Satz 1 Wirtschaftsprüferordnung. Danach ist vereidigter Buchprüfer, wer nach den Vorschriften dieses Gesetzes als solcher anerkannt oder bestellt ist; wird ein vereidigter Buchprüfer zum Wirtschaftsprüfer bestellt, so erlischt die Bestellung als vereidigter Buchprüfer.

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Eine Gleichstellung von Wirtschaftsprüfer und vereidigtem Buchprüfer dürfte auch nicht mit der Intention des Gesetzgebers betreffend die Regelung des § 67 Abs. 1 Satz 5 VwGO in Einklang zu bringen sein. Die Zulassung von Steuerberatern und Wirtschaftsprüfern als Prozessbevollmächtigte in Abgabenangelegenheiten wurde mit dem 6. Gesetz zur Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung und anderer Gesetze eingeführt. Dabei orientierte sich der Gesetzgeber an der Regelung des Art. 1 Nr. 1 Bundesfinanzhofs-Entlastungsgesetz, wonach sich vor dem Bundesfinanzhof jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen musste,

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vgl. BT-Drucks. 13/3993, zu Nr. 4 (§ 67 VwGO), S. 11.

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In der dem Bundesfinanzhofs-Entlastungsgesetz nachfolgenden Regelung des § 62 a Satz 1 FGO betreffend den Vertretungszwang vor dem Bundesfinanzhof wird auf § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes Bezug genommen, wonach zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugt sind: Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Rechtsanwälte, niedergelassene europäische Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer. Damit unterscheidet auch diese Regelung ausdrücklich zwischen Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern. Zudem orientierte sich die ursprünglich geplante Neufassung der Finanzgerichtsordnung an der Aufzählung des Bundesfinanzhofs- Entlastungsgesetzes, enthielt also lediglich Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Nur durch die Aufnahme von Berufsgesellschaften einschließlich Buchprüfungsgesellschaften in den Kreis der Vertretungsberechtigten - vgl. § 62 a Abs. 2 FGO - sah sich der Gesetzgeber veranlasst, durch den generellen Verweis auf § 3 Nr. 1 Steuerberatungsgesetz auch die natürliche Person des "vereidigten Buchprüfers" als vertretungsberechtigt anzuerkennen.

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Vgl. BT-Drucks. 14/4061, Artikel 1, Änderung der Finanzgerichtsordnung, § 62 a, S. 3 und 14/4450, zu Artikel 1 Nr. 4 (§ 62 a FGO), S. 2.

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Diese Regelung des § 62 a Finanzgerichtsordnung hat der Gesetzgeber in die Regelung des § 67 Abs. 1 VwGO nicht übernommen.

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Im Übrigen ist die Beschwerde auch unbegründet.

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Gemäß § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO ist die Beschwerde gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (§§ 80, 80 a und 123 VwGO) innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

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Soweit es die vom Bevollmächtigten des Antragstellers in den Mittelpunkt seiner Ausführungen gestellte Frage der Erteilung eines Abrechnungsbescheides betrifft - vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2006, 25 K 1/06 -, steht dies in keinem Zusammenhang mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss im vorliegenden Verfahren. Denn dieser verhält sich ausschließlich zum Wegfall des Rechtsschutzbedürfnisses nach Verstreichen des Termins zur Abgabe der Versicherung an Eides statt vom 9. Februar 2006.

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Der Antragsteller vermag sich auch nicht darauf zu berufen, er habe einen Antrag entsprechend der Auslegung des Verwaltungsgerichts, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 17. Januar 2006 gegen die Aufforderung zur Abgabe der Versicherung an Eides statt vom 4. Januar 2006 anzuordnen, nicht gestellt. Denn gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene Auslegung des Antrages ist nichts einzuwenden. Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2006, beim Verwaltungsgericht am 19. Januar 2006 eingegangen, hat der Antragsteller ausgeführt: "... zur weiteren Begründung des Antrags meiner Mandantschaft auf vorläufigen Rechtsschutz übersende ich Ihnen anliegend die Vollstreckungsmaßnahme des Beklagten vom 4. Januar 2006, zugestellt mit PZU am 6. Januar 2006 sowie den Widerspruch meiner Mandantschaft vom 17. Januar 2006. Ich gehe davon aus, dass der Beklagte, ..., Ihren Hinweis in Ihrem Schreiben vom 3. Januar 2006 ignorierte, indem Sie ihn baten, bis zur gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz von Vollstreckungsmaßnahmen abzusehen oder vorher das Gericht zu benachrichtigen." Als Anlagen hat er die Aufforderung des Antragsgegners vom 4. Januar 2006, am 9. Februar 2006 ein Verzeichnis seines Vermögens vorzulegen, sowie seinen hiergegen gerichteten Widerspruch beigefügt. Dies ließ nur den Schluss zu, er begehre einstweiligen Rechtsschutz gegen die Aufforderung des Antragsgegners vom 4. Januar 2006. Wenn er dennoch nicht beabsichtigt haben sollte, einen entsprechenden Antrag zu stellen, hätte er dies spätestens im Termin zur mündlichen Verhandlung betreffend das Klageverfahren 25 K 1/06 und zur Erörterung betreffend die Verfahren 25 L 5/06 und 25 L 122/06 vom 12. Mai 2006 klarstellen können.

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Schließlich ist die Behauptung des Antragstellers unerheblich, ihm liege die im angefochtenen Beschluss erwähnte Verfügung des Verwaltungsgerichts mit der darin erwähnten Erledigungserklärung nicht vor. Ausweislich des vom Antragsteller nicht in Frage gestellten Protokolls über den Termin vom 5. Mai 2006 erfolgte eine Ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage. Spätestens hier hätte auch von seiner Seite die erforderliche Erledigungserklärung abgegeben werden können.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung aus § 53 Abs. 3 GKG i. V. m. § 52 Abs. 1 und 3 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.