VermKatG NRW: Keine Grenzfeststellung/Abmarkung zur Enteignungsvorbereitung ohne Enteignungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Der Eigentümer wandte sich gegen einen Bescheid, mit dem eine Teilfläche seines Grundstücks vermessen und eine „Grundstücksgrenze“ abgemarkt sowie amtlich bestätigt wurde. Streitpunkt war, ob zur Vorbereitung eines Enteignungsverfahrens eine Grenzfeststellung nach dem VermKatG NRW zulässig ist, obwohl die Grenze rechtlich noch nicht existiert. Das OVG änderte das erstinstanzliche Urteil und hob Bescheid und Widerspruchsbescheid auf. Es fehle an einer vermessungsrechtlichen Grundlage für die Feststellung/Abmarkung; die Grenze entstehe erst durch das Enteignungsverfahren, für das § 22 VermKatG NRW spezielle Regeln vorsieht.
Ausgang: Berufung erfolgreich; Bescheid zur Abmarkung/amtlichen Grenzbestätigung und Widerspruchsbescheid aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Feststellung und Abmarkung einer Grundstücksgrenze nach dem VermKatG NRW setzt das Bestehen einer rechtlich vorhandenen Grundstücksgrenze voraus; eine erst künftig durch Enteignung zu bildende Grenze kann nicht „festgestellt“ werden.
Die katastertechnische Bildung eines Flurstücks ist von der Feststellung einer Grundstücksgrenze zu unterscheiden; Maßnahmen zur Enteignungsvorbereitung rechtfertigen nicht ohne Weiteres eine Grenzfeststellung nach § 19 VermKatG NRW.
Beteiligte eines Grenzfeststellungsverfahrens sind nur die in § 21 Abs. 1 VermKatG NRW genannten Personen; Dritte können allenfalls bei berechtigtem Interesse angehört werden, ohne Beteiligtenstellung zu erlangen.
Eine Grenzniederschrift ist rechtsfehlerhaft, wenn Zweck, Antragsteller/Beteiligte und Erklärungen der betroffenen Eigentümerseite unzutreffend wiedergegeben werden und darauf aufbauend eine Grenzfeststellung verfügt wird.
Für in Enteignungsverfahren neu zu bildende und abzumarkende Grenzen trifft § 22 VermKatG NRW eine abschließende Sonderregelung, nach der ein Grenztermin entfällt, wenn die neuen Grenzen und die Abmarkung im Enteignungsverfahren bekannt gegeben werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 4 K 3308/05
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Der Bescheid des Beklagten vom 7. März 2005 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom 4. Juli 2005 werden aufgehoben.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Kläger ist Eigentümer eines über 50.000 qm großen Grundstücks in N. , das bisher landwirtschaftlich genutzt wurde. Es ist aufgrund eines vorläufig vollziehbaren Planfeststellungsbeschlusses des Ministeriums für Wirtschaft und Mittelstand, Energie und Verkehr vom 14. September 2001 und eines ebenfalls vorläufig vollziehbaren Besitzeinweisungsbeschlusses der Bezirksregierung E. vom 7. April 2003 zugunsten der Bundesrepublik Deutschland (Bundesstraßenverwaltung) zum Teil für den Ausbau der A 61 in Anspruch genommen worden. Diese tritt wegen der Fortführung des Braunkohlentagebaues der S. AG auf das Feld H. als alternative Verkehrsführung an die Stelle der A 44.
Auf Antrag der Q. AG vermaß der Beklagte eine etwa 22.700 qm große Fläche des Grundstücks des Klägers als diejenige Teilfläche, die entsprechend dem Planfeststellungs- und dem Besitzeinweisungsbeschluss für den Straßenbau benötigt wird, und versah die Grenze zum Restgrundstück des Klägers mit 35 neuen Grenzzeichen. Am 17. Februar 2005 führte er einen Grenztermin mit dem Kläger, der Bundesrepublik Deutschland - Bundesstraßenverwaltung - und der Q. AG als Beteiligten durch. In der darüber gefertigten Niederschrift heißt es unter anderem: "Zweck der Vermessung: Die Beteiligten beantragen die Vermessung des/der o.g. Grundstück(e) zum Zweck der Teilung und gegenüber dem Grundbuchamt den Vollzug der Rechtsänderung". Als Erklärung des Klägers wurde aufgenommen, "dass er gegen die Grenzbildung ist und der Abmarkung nicht zustimmt".
Die Niederschrift wurde vom Vertreter des Klägers nicht unterschrieben. Mit Bescheid vom 7. März 2005 gab der Beklagte dem Kläger die Abmarkung und amtliche Bestätigung der Grenzen seines Grundstücks bekannt.
Dagegen erhob der Kläger Widerspruch mit der Begründung, dass eine Teilung seines Grundstücks und Änderung des Liegenschaftskatasters unzulässig sei. Er wünsche keine Teilung. Ein Enteignungsbeschluss liege nicht vor.
Mit Bescheid vom 4. Juli 2005 wies die Bezirksregierung E. den Widerspruch zurück mit der Begründung, das Grundstück des Klägers sei zur Vorbereitung eines Enteignungsverfahrens katastermäßig zerlegt worden. Dadurch werde der Kläger nicht in seinem Eigentumsrecht betroffen, da das Grundstück im Rechtssinne in seiner bisherigen Form bestehen bleibe. Rechtsgrundlage für die Durchführung der Flurstückszerlegung sei § 9 Abs. 2 des Vermessungs- und Katastergesetzes (VermKatG NRW) vom 30. Mai 1990, SGV. NRW 7134. Dem Kläger könne auch kein rechtlich zu schützendes Interesse an der Durchführung des katastertechnischen Verfahrens dieser Flurstückszerlegung zugebilligt werden.
Mit seiner Klage weist der Kläger darauf hin, dass die Q. AG die Grenzfeststellung beantragt habe. Diese könne aber kein Interesse an der Feststellung einer nicht existenten Grenze zu einem Straßenkörper haben. Eine Grundstücksteilung habe bisher nicht stattgefunden. Für diese sei der Beklagte auch nicht zuständig. Eine Vermessung zum Zwecke der Grundstücksteilung sei nicht erforderlich. Insoweit sei der Enteignungsbeschluss abzuwarten. Eine Vorwegnahme des Enteignungsbeschlusses bringe keine Vorteile.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 7. März 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung E. vom 4. Juli 2005 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen.
Auf den Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat der Vertreter des öffentlichen Interesses vorgetragen: Gegen das von dem Beklagten durchgeführte Verfahren bestünden Bedenken. Ein Grenztermin sei im vorliegenden Fall nicht erforderlich gewesen. Ein solcher entfalle, wenn in einem öffentlich-rechtlichen Bodenordnungs- oder Enteignungsverfahren neue Grenzen gebildet und abgemarkt werden und dies den Beteiligten in dem jeweiligen Verfahren bekannt gegeben werde. Zwar dürfe die Berechtigte, nämlich die Bundesrepublik Deutschland vertreten durch das Land Nordrhein-Westfalen, dieses vertreten durch den Landesbetrieb Straßenbau NRW, auf der Grundlage des vollziehbaren Besitzeinweisungsbeschlusses die erforderlichen Maßnahmen vornehmen lassen und das Objekt für die Enteignung in Form von Grundstücksteilflächen schaffen. Die Qualität von festgestellten Grundstücksgrenzen erlange die Grenze der abgetrennten Fläche zu diesem Zeitpunkt jedoch nicht. Erst wenn ein Enteignungsbeschluss ergangen und dessen Ausführung unanfechtbar angeordnet worden sei, würden aus den Flurstücksgrenzen festgestellte Grundstücksgrenzen.
Der Senat hat mit Beschluss vom 8. Oktober 2007 die Berufung des Klägers wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils zugelassen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft der Kläger sein Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren und weist darauf hin, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts eine Rechtsgrundlage für die Errichtung von Grenzzeichen gemäß § 18 Abs. 1 VermKatG NRW nicht bestehe. Wenn die Vermessung nur dem Zweck gedient hätte, den genauen Umfang der durch den Straßenbau in Anspruch genommenen Fläche zu ermitteln, hätte er keine Einwände erhoben. Die Baumaßnahme sei bei Stellung des Vermessungsantrags abgeschlossen gewesen und auch ein Enteignungsantrag sei durch das Landesamt für Straßen NRW bereits gestellt worden.
Der Kläger beantragt sinngemäß,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlich gestellten Klageantrag zu erkennen.
Der Beklagte stellt weder einen Antrag noch tritt er der Berufung entgegen.
Er hatte während des Berufungszulassungsverfahrens vorgetragen, dass der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen unter dem 6. 7. 2007 bei ihm den Antrag gestellt habe, das Grundstück des Klägers im Rahmen des Enteignungsverfahrens zur Bildung neuer und selbstständiger Katastergrundstücke zu vermessen und mit neuen Grenzzeichen zu versehen entsprechend dem beigelegten Auszug aus dem planfestgestellten Lageplan und den örtlichen Gegebenheiten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
II.
Die Berufung des Klägers, über die der Senat nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss entscheidet, § 130a VwGO, hat Erfolg. Das angefochtene Urteil ist zu ändern. Der Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die in den angefochtenen Bescheiden als festgestellt bezeichnete Grundstücksgrenze existiert nicht.
Das vom Beklagten durchgeführte Verfahren leidet an Mängeln, die die Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide zur Folge haben. Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides geltende Recht, nämlich das Vermessungs- und Katastergesetz (VermKatG NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2005, GW NRW S. 174, anzuwenden ist. Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes ist das zuvor geltende Vermessungs- und Katastergesetz vom 30. Mai 1990 ohne Übergangsregelung außer Kraft getreten, § 31 Abs. 2 VermKatG NRW, das allerdings in seinen §§ 17, 19 und 20 fast wortgleiche Regelungen wie in §§ 19, 21 und 22 VermKatG NRW enthielt.
1. Es ist von den Verfahrensbeteiligten nicht erklärt worden, warum der Beklagte auf Veranlassung der Q. AG tätig geworden ist. Dafür gibt es jedenfalls keine vermessungsrechtliche Grundlage. Die Q. AG ist nicht Beteiligte an einem Verfahren zur Feststellung von Grundstücksgrenzen in Bezug auf das Grundstück des Klägers, vgl. § 21 VermKatG NRW. Sie kann allenfalls gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 VermKatG NRW im Rahmen eines solchen Verfahrens angehört werden, wenn sie an der Feststellung oder Abmarkung einer Grundstücksgrenze ein berechtigtes Interesse hat. Ob das der Fall ist, lässt sich dem Akteninhalt nicht entnehmen. Betreiber des die Straßenbaumaßnahme veranlassenden Braunkohletagebaues ist, soweit ersichtlich, die S. AG.
2. Daraus ergibt sich zugleich, dass die Grenzniederschrift des Beklagten vom 17. 2. 2005 inhaltlich falsch ist. Dort ist die Q. AG nicht nur als Antragstellerin, sondern als Beteiligte aufgeführt. Das Gleiche gilt im übrigen für die Bundesrepublik Deutschland. Auch sie ist nicht Beteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VermKatG NRW da sie weder Eigentümerin des von der Feststellung oder Abmarkung der Grenze betroffenen Grundstücks ist noch Inhaberin grundstücksgleicher Rechte. Dass aus Anlass der Grenzermittlung durch den Beklagten anderweitige Grenzen zwischen dem Grundstück des Klägers und Grundstücken der Bundesrepublik Deutschland festzustellen gewesen sein könnten oder festgestellt wurden, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
3. Soweit der Kläger in der Grenzniederschrift des Beklagten als Beteiligter aufgeführt ist, entspricht das zwar § 21 Abs. 1 VermKatG NRW. Dennoch ist auch insoweit die Niederschrift falsch, denn der Kläger hat keinen Anlass für die Durchführung des Grenzfeststellungsverfahrens gegeben. Die Angabe zum Zweck der Vermessung, nämlich dass "die Beteiligten die Vermessung des/der o.g. Grundstück(e) zum Zwecke der Teilung und gegenüber dem Grundbuchamt den Vollzug der Rechtsänderung" beantragen, trifft für den Kläger, der - soweit ersichtlich - allein als Beteiligter in Betracht kommt, nicht zu. Das Gegenteil ist der Fall. Der Beklagte hat denn auch unter Abschnitt D die Erklärung des im Grenztermin anwesenden Vertreters des Klägers protokolliert, dass er "gegen die Grenzbildung ist und der Abmarkung nicht zustimmt".
4. Die angefochtenen Bescheide beruhen darauf, dass der Beklagte und die Widerspruchsbehörde den Unterschied zwischen der Bildung eines Flurstücks und der Feststellung einer Grundstücksgrenze, wie vom Kläger vorgetragen und in der Stellungnahme des Vertreters des öffentlichen Interesses im Einzelnen dargelegt, nicht verstanden, jedenfalls aber nicht beachtet haben. Für die Feststellung einer Grundstücksgrenze und deren Abmarkung fehlt ein Substrat. Der Kläger hat eine solche Feststellung und Abmarkung zum Zwecke der Teilung des Grundstücks gerade nicht beantragt. Andere Beteiligte im Sinne des § 21 Abs. 1 VermKatG NRW, die gegenwärtig die Rechtsmacht zur Teilung des Grundstücks des Klägers haben, existieren - soweit ersichtlich - nicht. Soweit der Beklagte im Laufe des Berufungsverfahrens einen Antrag des Landesbetriebs Straßenbau Nordrhein- Westfalen vom 6. Juli 2007 vorgelegt hat, mit dem er gebeten worden ist, im Enteignungsverfahren gegen den Kläger dessen Grundstück zur Bildung neuer und selbstständiger Katastergrundstücke zu vermessen und mit neuen Grenzzeichen zu versehen, dient dies ausdrücklich der Vorbereitung eines Enteignungsbeschlusses der Bezirksregierung E. und hat deshalb nicht die Feststellung einer Grundstücksgrenze gemäß § 19 VermKatG NRW zum Gegenstand. Eine solche Grenze liegt nicht vor, sondern soll erst durch das Enteignungsverfahren gebildet werden. Für diese Fälle regelt § 22 VermKatG NRW ausdrücklich und abschließend, dass der Grenztermin entfällt, wenn den Beteiligten die neuen Grenzen und die Abmarkung in dem Enteignungsverfahren bekannt gegeben werden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und 711 ZPO.
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 137 VwGO nicht vorliegen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG.