Zulassungsantrag zu Besteuerung von Campingaufwand unzulässig abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Revision mit dem Vorbringen ernstlicher Zweifel an der Besteuerung von Aufwendungen für Mobilheime/Wohnmobile. Das Gericht verwertete den Antrag als unzulässig, weil das Darlegungsgebot des §124a Abs.1 Satz4 VwGO nicht erfüllt wurde. Vorgetragene Ausführungen bestätigten die Begründung der Vorinstanz, begründeten daher keine ernstlichen Zweifel. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens; Streitwert bis 600 DM.
Ausgang: Zulassungsantrag als unzulässig verworfen, da das Darlegungsgebot des §124a Abs.1 Satz4 VwGO nicht erfüllt wurde; Kläger trägt Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ist unzulässig, wenn er das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht erfüllt.
Vorgetragene Tatsachen oder Ausführungen, die die deduktive Begründung der Vorinstanz bestätigen, begründen keine ernstlichen Zweifel an deren Entscheidung.
Besteuerung von Aufwendungen für Mobilheime, Wohnmobile oder Campingwagen kann dann als Besteuerung von Aufwendungen anzusehen sein, die über das zur Deckung allgemeiner Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgehen.
Bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens nach § 154 Abs. 2 VwGO; der Streitwert ist nach § 13 Abs. 2 GKG zu bestimmen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 9 K 1751/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf bis zu 600,-- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO.
Das Verwaltungsgericht hat seine Auffassung von der Rechtmäßigkeit der Besteuerung des für das Innehaben von Mobilheimen, Wohnmobilen und Wohn- und Campingwagen betriebenen Aufwandes darauf gestützt, dass es sich um eine Besteuerung eines Aufwandes handele, der über das für die Deckung der allgemeinen Lebensbedürfnisse Erforderliche hinausgeht. Dazu hat es die einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, des Bundesverwaltungsgerichtes und des erkennenden Gerichtes zum Wesen nach Art. 105 Abs. 2a zulässiger Aufwandsteuern angeführt.
Mit dem Zulassungsantrag, mit dem allein der Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht wird, trägt der Kläger jedoch kein einziges Argument gegen die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts vor. Er führt aus, dass der Aufwand, den er für seinen Campingwagen erbringe, nicht dem Grundlebensbedürfnis Wohnen diene, sondern Zwecken der Freizeitgestaltung. Damit aber bestätigt er gerade die Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts. Mit Darlegungen, die die Deduktion des Verwaltungsgerichts bestätigen, lassen sich ernstliche Zweifel an der Richtigkeit seiner Entscheidung nicht begründen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 2 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).