Zulassungsantrag zur Berufung gegen Aufhebung von Vergnügungssteueranmeldungen abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte beantragt die Zulassung der Berufung gegen die Aufhebung mehrerer Vergnügungssteueranmeldungen durch das Verwaltungsgericht. Streitpunkt ist, ob eine rückwirkende Satzungsänderung und deren spätere Bekanntmachung die Rechtmäßigkeit zuvor ergangener Steueranmeldungen begründet und somit ernstliche Zweifel an der Entscheidung erzeugt. Das Oberverwaltungsgericht verneint dies und lehnt den Zulassungsantrag ab, da die Neuregelung die formellen Voraussetzungen der Wirksamkeit der früheren Anmeldungen nicht nachträglich herstellt und keine grundsätzlichen Klärungsfragen aufgezeigt wurden.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgewiesen; Neufassung der Satzung rechtfertigt die aufgehobenen Steueranmeldungen nicht nachträglich.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt darzulegende ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils voraus; bloße Änderungen der Rechtslage sind nur dann relevant, wenn sie die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung entscheidungserheblich in Frage stellen.
Eine rückwirkende Satzungsänderung macht formell unwirksame frühere Verwaltungsakte nicht ohne Weiteres nachträglich rechtmäßig, sofern die Neuregelung nicht die konkreten Voraussetzungen der früheren Verwaltungsakte erfüllt.
Die ordnungsgemäße Bekanntmachung einer Satzung ist Voraussetzung für deren Wirksamkeit; eine unzureichende Bekanntmachung kann zur Aufhebung auf dieser Grundlage erlassener Verwaltungsakte führen.
Ein Zulassungsantrag wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist nur begründet, wenn nach der Rechtsänderung tatsächlich weiterhin grundsätzliche, klärungsbedürftige Fragen bestehen und diese substantiiert dargelegt werden.
Zitiert von (1)
1 neutral
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 125.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Der Beklagte hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt oder solche liegen nicht vor.
Mit Vergnügungssteuererklärung vom 8. Mai 2008 meldete die Klägerin bei dem Beklagten Vergnügungssteuer für das erste Quartal 2008 an. Mit weiteren Erklärungen vom 2. Juli 2008 für das zweite Quartal, vom 29. September 2008 für das dritte Quartal und vom 5. Januar 2009 für das vierte Quartal 2008 meldete die Klägerin ebenfalls Vergnügungssteuer an. Die Klägerin hat gegen die Vergnügungssteueranmeldungen jeweils Klage erhoben.
Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil die als Vergnügungssteuerbescheide geltenden Vergnügungssteueranmeldungen vom 8. Mai 2008, 2. Juli 2008, 29. September 2008 und 5. Januar 2009 aufgehoben, weil die Vergnügungssteuersatzung der Stadt X. nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden sei. Die in der Hauptsatzung der Stadt X. vorgesehene Bekanntmachung durch Anschlag im Aushangkasten verstoße für die Stadt X. gegen das Rechtsstaatsprinzip.
Hiergegen macht der Beklagte geltend, in der Hauptsatzung in Verbindung mit der Bekanntmachungsverordnung NRW sei nun geregelt, dass öffentliche Bekanntmachungen, die durch Rechtsvorschrift vorgeschrieben seien, im Amtsblatt der Stadt X. vollzogen würden. Die im Rat am 2. April 2009 beschlossene Vergnügungssteuersatzung sei in dem Amtsblatt ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Da der hier einschlägige Art. 2 der Vergnügungssteuersatzung rückwirkend am 1. Januar 2008 in Kraft getreten sei, bestehe eine wirksame Rechtsgrundlage für die streitgegenständlichen Vergnügungssteuerbescheide. Diese entscheidungsrelevante Rechtsveränderung begründe ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO.
Dieses Vorbringen rechtfertigt es nicht, die Berufung wegen der behaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zuzulassen. Dadurch, dass durch die Vergnügungssteuersatzung vom 3. April 2009, dessen Art. 2 rückwirkend zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, nach Auffassung des Beklagten nun die Voraussetzungen für eine Steuererhebung geschaffen worden sind, folgt nicht, dass die hier strittigen Vergnügungssteuerbescheide vom 8. Mai 2008, 2. Juli 2008, 29. September 2008 und 5. Januar 2009 auch rechtmäßig geworden wären. Gemäß Art. 2 § 13 Abs. 3 der Vergnügungssteuersatzung vom 3. April 2009 ist der Steuerschuldner bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit im Sinne des § 10 verpflichtet, die Steuer selbst zu errechnen. Bis zum 15. Tag nach Ablauf eines Kalendervierteljahres ist der Stadt X. eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadtkasse zu entrichten. Abweichend hiervon ist der Stadt X. für die Abrechnungszeiträume 1. Januar 2008 bis 31. März 2009 eine Steuererklärung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck bis zum 15. Mai 2009 einzureichen und die errechnete Steuer an die Stadt X. zu entrichten. Die unbeanstandete Entgegennahme der Steueranmeldung gilt jeweils als Steuerfestsetzung. Da für die hier in Rede stehenden Abrechnungszeiträume des Jahres 2008 eine Steuererklärung bis zum 30. April 2009 einzureichen war, führt die Neufassung der Satzung nicht zur Rechtmäßigkeit der von dem Verwaltungsgericht aufgehobenen als Steuerbescheide geltenden Vergnügungssteueranmeldungen.
Soweit im Hinblick auf das Bekanntmachungserfordernis der Satzungen eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache angesprochen worden ist, wertet der Senat das Vorbringen des Beklagten dahin, dass der Zulassungsantrag nicht auch auf diesen Grund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt werden soll. Jedenfalls ist nicht dargelegt, dass sich insoweit nach der Satzungsänderung noch grundsätzlich klärungsbedürftige Fragen stellen könnten.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in der Gebührenstufe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.