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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 859/06.A·05.03.2006

Zulassung der Berufung im Asylverfahren: Fehlende grundsätzliche Bedeutung

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerinnen beantragen die Zulassung der Berufung in einem Asylverfahren; das OVG weist den Zulassungsantrag ab. Zentrale Frage ist, ob die behauptete Bedrohung durch Ehrenmord/Blutrache im Kosovo eine grundsätzliche, über den Einzelfall hinausreichende Rechts- oder Tatsachenfrage im Sinn des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG aufwirft. Das Gericht verneint dies mangels substantiierten Vortrags, dass die Gefährdung auf gesellschaftlich verbindlichen Regeln beruht oder staatlicher Schutz grundsätzlich ausscheidet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung im Asylverfahren mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG setzt die substantielle Darlegung einer rechtlichen oder tatsächlichen Frage voraus, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts bedarf.

2

Im Zulassungsverfahren ist eine bloße Behauptung persönlicher Gefährdung nicht ausreichend; es muss dargetan werden, dass die Gefährdung nicht lediglich individuelle Kriminalität, sondern Ausdruck verbindlich erlebter sozialer Normen ist, die staatlichen Schutz generell ausschließen.

3

Fehlt der Vortrag, dass im Herkunftsgebiet staatliche oder internationale Stellen grundsätzlich nicht willens oder in der Lage sind, Schutz zu gewähren, handelt es sich regelmäßig um eine Einzelfallfrage ohne grundsätzliche Bedeutung.

4

Ergibt das Verwaltungsgericht im ersten Rechtszug keine abschließende Bewertung der Glaubhaftigkeit, sind vom Senat im Zulassungsverfahren die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Behauptungen zu übernehmen; dies entbindet jedoch nicht von der Pflicht, die grundsätzliche Bedeutung konkret darzulegen.

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Die Kostenentscheidung bei erfolglosem Zulassungsantrag richtet sich nach § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 60 Abs. 7 AufenthG§ 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 1324/05.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Klägerinnen abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die von den Klägerinnen allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, ist nicht dargelegt, § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG.

4

Mit der Grundsatzrüge muss eine tatsächliche oder rechtliche Frage aufgeworfen werden, die entscheidungserheblich ist und über den Einzelfall hinaus im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder Fortentwicklung des Rechts einer Klärung bedarf. Eine solche Frage werfen die Klägerinnen zur Begründung des Zulassungsantrages nicht auf. Sie halten für im Rahmen des § 60 Abs. 7 AufenthG grundsätzlich klärungsbedürftig, ob Frauen, die von einer albanischen Familie an Leib und Leben bedroht werden, im Kosovo einen sicheren Zufluchtsort finden können. Sie haben jedoch nicht dargelegt, dass es sich bei dem von ihnen angeblich befürchteten Schicksal um mehr als einen einer generalisierenden Beurteilung nicht zugänglichen Einzelfall handeln könnte.

5

Dem Zulassungsantrag liegen die von den Klägerinnen in ihrem vierten Asylverfahren erstmals aufgestellten Behauptungen zugrunde, sie seien Ashkali und die Klägerin zu 1. sei in der Vergangenheit von Familienangehörigen ihres Ehemannes, der albanischer Volkszugehöriger ist, angegriffen worden, weil sie sie wegen ihrer Volkszugehörigkeit ablehnten. Sie sei für den Fall ihrer Rückkehr in das Kosovo mit dem Tode bedroht worden. Das Verwaltungsgericht ist der Glaubhaftigkeit dieses Vortrags nicht weiter nachgegangen, so dass auch der Senat diesen im Rahmen des Berufungszulassungsverfahrens zugrunde zu legen hat. Allerdings haben die Klägerinnen nicht dargetan, dass in ihrem Fall rechtlich grundsätzliche oder tatsächlich über den Einzelfall hinausweisende Fragen zu beantworten sind. Zwar haben sie ihre angebliche Bedrohungslage in einen Zusammenhang mit drohendem Ehrenmord oder drohender Blutrache gestellt und dazu auf ein - überwiegend auf Erkenntnissen aus den neunziger Jahren des vorigen Jahrhunderts beruhendes - Urteil des Verwaltungsgerichts Oldenburg aus dem Jahre 2001 verwiesen. Sie haben aber nichts dazu dargetan, dass die von ihnen behauptete Bedrohung auf archaische Regeln der Rache von an Familienmitgliedern begangenen Gewalttaten oder zur Wiederherstellung der Ehre zurück zu führen sein könnte, die in Teilen der Bevölkerung im Kosovo auch heute noch als verbindlich empfunden und entgegen der geltenden Rechtsordnung befolgt werden. Ohne eine solche Herleitung stellt sich die behauptete Bedrohung "lediglich" als Kriminalität dar und die damit im Zusammenhang stehenden Fragen sind typischer Weise solche des Einzelfalls, es sei denn, es ist gänzlich auszuschließen, dass im Kosovo Schutz gegen diese Art von Kriminalität zu erlangen ist. Dazu enthält der Vortrag der Klägerinnen nichts. Auch der Senat hat keine Erkenntnisse, die die Annahme rechtfertigen könnten, dass die internationalen und lokalen Sicherheitsorgane im Kosovo grundsätzlich nicht willens oder in der Lage wären, bei familieninterner Gewaltkriminalität Schutz zu gewähren.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83b AsylVfG.

7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.