Berufung gegen Festsetzung von Geldleistungen nach §25 WoBindG zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung von Geldleistungen, weil er eine an Wohnungsbindung gebundene Wohnung zeitweise an eine Familie ohne Wohnberechtigungsbescheinigung überlassen hatte. Streitfrage war, ob die Voraussetzungen des § 25 WoBindG und ein Verschulden vorlagen. Das OVG bestätigt die Bescheide und weist die Berufung zurück, da die Voraussetzungen nach § 25 WoBindG gegeben und kein Ermessensfehler ersichtlich sind. Verschulden ist als Handlungsverschulden zu verstehen; das bloße Fortdauern des Verstoßes beseitigt die Schuld nicht. Die Kosten trägt der Kläger; Revision wird nicht zugelassen.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen Festsetzung von Geldleistungen nach § 25 WoBindG als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Geldleistungen nach § 25 WoBindG können festgesetzt werden, wenn eine an Wohnungsbindung gebundene Wohnung unberechtigt überlassen wurde.
Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 1 WoBindG ist als Handlungsverschulden zu verstehen; das bloße Fortdauern des Verstoßes (Zustandsverschulden) beseitigt das bereits verwirklichte Verschulden nicht.
Die Behörde hat bei der Festsetzung von Geldleistungen den Anknüpfungszeitraum und ihr Ermessen zu begründen; ist kein Ermessensfehler erkennbar, ist die Festsetzung zu bestätigen.
Die humanitäre Motivation des Eigentümers entbindet nicht generell von der Verantwortlichkeit für die schuldhafte Überlassung einer wohnungsgebundenen Wohnung an Unberechtigte.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 14 K 13282/94
Tenor
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger und seine Ehefrau sind Eigentümer des Mietshauses K. S. in L. .
Mit Bescheid vom 30. September 1968 bewilligte der Oberkreisdirektor des - damaligen - Rhein-Wupper-Kreises dem Kläger und seiner Ehefrau für die Errichtung von 8 Wohnungen eine Annuitätshilfe in Höhe von 15.646,50 DM sowie eine Aufwendungsbeihilfe in Höhe von 5.108,-- DM jährlich. Unter Abschnitt D Nr. 2 des Bewilligungsbescheides war ausgeführt, daß die Wohnungen auf die Dauer von 10 Jahren Wohnungssuchenden vorbehalten seien, die die Bewilligungsbehörde benenne.
Unter dem 8. Oktober 1987 wiesen der Kläger und seine Ehefrau den Beklagten darauf hin, daß sie selbst in der zweiten Etage des Hauses H. straße eine lediglich 62,5 qm große Wohnung bewohnten, und baten darum, hinsichtlich der Wohnung im Erdgeschoß Mitte des Hauses K. S. einen Eigenbedarf anzuerkennen. Daraufhin erteilte der Beklagte mit Bescheid vom 19. November 1987 dem Kläger die Berechtigung, mit der zu seinem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, der Ehefrau A. , die genannte Wohnung zu beziehen.
Nachdem der Beklagte anläßlich einer Besetzungskontrolle u.a. festgestellt hatte, daß die Wohnung von einer Familie Z. bewohnt war, ohne daß sich diese im Besitz einer Wohnberechtigungsbescheinigung befand, wies er den Kläger unter dem 22. Juli 1993 auf diesen Tatbestand hin und bat gleichzeitig um Erklärung, ob die Benutzungsgenehmigung in Anspruch genommen worden oder eventuell seit dem Auszug der Vormieter ein Leerstand der Wohnung zu verzeichnen gewesen sei.
Daraufhin teilte der Kläger dem Beklagten mit, er habe die aus Kroatien stammende Familie aus humanitären Gründen aufgenommen. Herr Z. habe ursprünglich nur vorübergehend eine Bleibe finden sollen. Einige Zeit nach Bezug der Wohnung habe er aber seine Ehefrau und zwei Kinder aus Kroatien nachkommen lassen. Inzwischen zähle die Familie fünf Köpfe.
Mit Bescheid vom 22. November 1993 setzte der Beklagte gegen die Eheleute S. Geldleistungen in Höhe von insgesamt 3.133,02 DM für die Zeit vom 1. April 1992 bis zum 17. September 1993 fest und führte zur Begründung aus: Seit dem Einzug der Mieter Z. zum 1. April 1992 seien die Voraussetzungen der genehmigten Selbstnutzung nicht mehr gegeben gewesen. Da sich die Mieter nicht im Besitz einer Wohnberechtigungsbescheinigung befunden hätten, sei ihnen die Wohnung zu Unrecht überlassen worden, so daß die Festsetzung der Geldleistungen gerechtfertigt sei. Es werde der Zeitraum berücksichtigt, in welchem die Wohnung an die Mieter Z. überlassen worden sei.
Die Eheleute S. legten Widerspruch ein, dem der Oberkreisdirektor Mettmann mit Bescheid vom 16. September 1994 teilweise stattgab. Er hob die umstrittene Heranziehung insoweit auf, als sie die Ehefrau des Klägers betraf. Darüberhinaus berücksichtigte er für den Verstoß lediglich den Zeitraum vom 1. Mai 1992 bis zum 31. August 1993, so daß sich die Geldleistung auf 2.848,-- DM verringerte. Im übrigen wies er den Widerspruch zurück.
Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger sich darauf berufen, die Wohnung sei aufgrund der Benutzungsgenehmigung zur Unterbringung naher Verwandter verwendet worden. Daß schließlich auch der Mieter Z. dort vorübergehend untergebracht worden sei, um ihm fürs erste ein Dach über dem Kopf zu verschaffen, sei seiner - des Klägers - Gutmütigkeit und Hilfsbereitschaft entsprungen. Diese Lösung sei allenfalls für einen Zeitraum von einem Vierteljahr ins Auge gefaßt worden. Die weiteren, heute bekannten Folgen habe er weder absehen noch ahnen können. Er habe sich vielmehr später intensiv darum bemüht, die Beherbergung des Herrn Z. und seiner heimlich und ungestattet eingezogenen Familie zu beenden und erst infolge einer Räumungsklage den Auszug bewirken können. Durch die Überlassung der Wohnung an den Jugoslawien-Flüchtling Z. habe er über seinen eigenen Wohnraum verfügt, indem er unter Beschränkung eigener Ansprüche sich mit dem verbleibenden Wohnraum begnügt habe. Darin könne keine Belastung der Allgemeinheit erblickt werden.
Der Kläger hat beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 22. November 1993 in Gestalt des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors Mettmann vom 16. September 1994 aufzuheben.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
Zur Begründung seiner hiergegen gerichteten Berufung führt der Kläger aus: Ihm sei zugute zu halten, daß ihm an der Wohnung ein eigenes Nutzungsrecht zur Unterbringung eigener Gäste zugestanden habe. Daraus folge, daß die Wohnung während der Zeit, in der er und seine Familie keinen Besuch erwarteten, leergestanden habe. Wäre der Mieter Z. von ihm als Gast aufgenommen worden, hätte er ihn in der Wohnung unterbringen können. Dies sei die Ausgangssituation gewesen, aufgrund deren sich der Kläger zur Hilfeleistung entschlossen habe. Die Vergabe sei lediglich als vorübergehende Notmaßnahme geplant worden, zumal er in der nächsten Zeit keine Gäste erwartet habe. Auch habe für den Kläger nicht der geringste Zweifel bestanden, daß Herr Z. eine Wohnberechtigungsbescheinigung erhalten würde, falls dies erforderlich sei. Daher sei ihm - dem Kläger - nie bewußt geworden, schuldhaft gegen die Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes verstoßen zu haben. Daß die Belegung der Wohnung letztlich eskaliert sei, indem sich der Mieter geweigert habe, sie wieder zu räumen, und schließlich noch seine gesamte Familie habe nachkommen lassen, sei weder zuvor besprochen worden noch vorhersehbar gewesen. Daher könne nicht von einem schuldhaften Verstoß gegen die Bestimmungen des Wohnungsbindungsgesetzes ausgegangen werden. Zudem sei zu berücksichtigen, daß ihm - dem Kläger - ein erheblicher finanzieller Schaden entstanden sei, da der Mieter die Wohnung in einem chaotischen Zustand zurückgelassen habe.
Der Kläger beantragt,
das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem Klageantrag I. Instanz zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen,
und bezieht sich zur Begründung auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil.
Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da die angefochtenen Bescheide rechtmäßig sind und den Kläger nicht in seinen Rechten verletzen - vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) -.
Zutreffend hat das Verwaltungsgericht dargelegt, daß die rechtlichen Voraussetzungen für die Erhebung der umstrittenen Geldleistungen gemäß § 25 Abs. 1 des Wohnungsbindungsgsetzes (WoBindG) vorliegen und Ermessensfehler bei der Festsetzung nicht erkennbar sind. Der Senat sieht deshalb von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab - § 130 b VwGO -.
Lediglich ergänzend weist der Senat darauf hin, daß ein Verschulden des Klägers für einen Teilzeitraum des wohnungsbindungsrechtlichen Verstoßes auch nicht deshalb entfällt, weil der Mieter Z. seiner Aufforderung, die Wohnung zu räumen, nicht nachgekommen ist. Verschulden im Sinne des § 25 Abs. 1 WoBindG ist als Handlungsverschulden, nicht als Zustandsverschulden zu verstehen. Das bedeutet, daß das Verschulden sich auf die zum Verstoß führenden tatbestandsmäßigen Handlungen oder Unterlassungen beziehen, jedoch das sich daran anschließende Andauern des Verstoßes nicht begleiten muß. Denn es entspricht dem Gedanken des mit der Erhebung von Geldleistungen nach § 25 Abs. 1 WoBindG verbundenen Schadensausgleiches, das Verschulden der schadensstiftenden Handlung zuzuordnen, so daß mißlungene Versuche der Folgenbeseitigung die schuldhafte Herbeiführung des Schadens nicht betreffen.
Vgl. Fischer- Dieskau/Pergande/Schwender, Wohnungsbaurecht, Band 3.1, § 25 WoBindG, Anm. 4.3, S. 24, m.w.N.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozeßordnung (ZPO).
Für die Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen, § 132 Abs. 2, § 137 Abs. 1 VwGO.