Antrag auf Zulassung der Berufung zu Einsatzbesteuerung von Punktespeichergeräten abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Vergnügungssteuer auf Punktespeichergeräte. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag mangels darlegbarer Zulassungsgründe nach §124 VwGO ab, weil die aufgeworfenen Fragen in einem Berufungsverfahren nicht klärungsfähig seien oder die Vorinstanz nicht von höherer Rechtsprechung abweiche. Kosten und Streitwert werden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO als unzulässig verworfen; Klägerin trägt Kosten, Streitwert festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen der in § 124 Abs. 2 genannten Zulassungsgründe voraus; unzureichend substantiiert vorgetragene Gründe sind gemäß § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht erheblich.
Eine Frage ist nicht klärungsfähig im Sinne des Zulassungsrechts, wenn sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren voraussichtlich nicht stellen wird, etwa weil die erforderlichen tatsächlichen Voraussetzungen fehlen.
Der Besteuerungsmaßstab des Einsatzes bei der Vergnügungssteuer muss zumindest einen lockeren Bezug zum individuellen Spieleraufwand aufweisen; fehlt ein Erfassungsdefizit, stellt sich die Frage der zulässigen Ermittlung nicht.
Feststellungen zur Entwicklung von Standort und Gerätebestand können in einem Einzelfall ausreichen, eine Erdrosselungswirkung einer Steuer zu verneinen; ob weitergehende Ermittlungen erforderlich sind, hängt vom konkreten Sachverhalt ab.
Eine vermeintliche Abweichung von Entscheidungen der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte begründet nur dann Zulassung, wenn ein verallgemeinerungsfähiger, entscheidungstragender Rechts- oder Tatsachensatz vorliegt; bloßes Zitieren reicht nicht aus.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 19.795,90 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.
Der Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Die insoweit unter Bezugnahme auf Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs aufgeworfene Frage,
ob eine Besteuerung auf der Grundlage des Einsatzes noch den geforderten lockeren Bezug zu dem steuerbaren Aufwand aufweist, wenn eine konkrete Ermittlung des tatsächlichen Einsatzes bereits aufgrund fehlender technischer Gegebenheiten unmöglich ist,
ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht stellen würde. Der Besteuerungsmaßstab des Einsatzes muss einen wenigstens lockeren Bezug zum individuellen wirklichen Spieleraufwand aufweisen. Wie sich den Ausführungen des angegriffenen Urteils entnehmen lässt (insbesondere S. 18), besteht gerade bei Punktespeichergeräten kein Defizit bei der Erfassung des Spieleraufwands. Da somit die in der Frage aufgestellte Voraussetzung nicht vorliegt, stellt sich die Frage auch nicht. Sie würde sich allenfalls stellen, wenn das Verwaltungsgericht den von der Klägerin vertretenen, jedoch vom ihm nicht geteilten Begriff des Einsatzes zugrunde gelegt hätte.
Die weiter aufgeworfene Frage,
ob die 50%-ige Bezugsgröße grundsätzlich auf das Verhältnis zwischen dem Spieleraufwand und der Bemessungsgrundlage für die Vergnügungsbesteuerung Anwendung findet,
ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren ebenfalls nicht stellen würde. Das Verwaltungsgericht hat kein Defizit bei der Erfassung des Spieleraufwands festgestellt, geschweige denn ein solches von mehr als 50 %.
Auch die weiter aufgeworfene Frage,
ob mit der Umbuchung vom Geld- in den Punktespeicher tatsächlich der Spieler seine Verfügungsgewalt über die umgebuchten Gelder aufgibt, damit der tatsächliche Spieleraufwand dokumentiert wird,
ist nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren ebenfalls nicht stellen würde. Zwar hat das Verwaltungsgericht die Frage entschieden, dass der Spieler seine Verfügungsgewalt über vom Geld- in den Punktespeicher umgebuchte Geldbeträge verliert (S. 17 f. des angegriffenen Urteils). Diese Frage war aber, wie das Verwaltungsgericht richtig erkannt und ausdrücklich erwähnt hat (S. 18 des angegriffenen Urteils) nicht entscheidungserheblich, da auch die diese Frage nicht bejahende Rechtsprechung des beschließenden Senats zum selben Ergebnis der Zulässigkeit dieser Einsatzbesteuerung kommt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. Juni 2010 - 14 A 597/09 -, NRWE Rn. 76 ff.
Da somit nach der zutreffenden Auffassung des Verwaltungsgerichts lediglich eine Abweichung in der Begründung, nicht im Ergebnis vorliegt, ist die Frage nicht entscheidungserheblich.
Schließlich ist auch die aufgeworfene Frage,
ob Feststellungen hinsichtlich der Standort- und Geräteentwicklung allein geeignet sind, eine Erdrosselungswirkung der Vergnügungssteuer zu verneinen, ohne dass die übrigen Kriterien wie eine marktgerechte kostensparende Betriebsführung, Zahl und Größe der Automatenaufstellunternehmen, Zahl der Gewinnspielautomaten und ihre Verteilung im Gemeindegebiet aufzuklären sind,
nicht klärungsfähig, da sie sich in einem durchzuführenden Berufungsverfahren ebenfalls nicht stellen würde. In einem Berufungsverfahren würde sich - wie im Ausgangsverfahren - die Frage stellen, ob im konkreten Einzelfall die festgestellten Tatsachen eine zur Überzeugung des Gerichts sichere Beurteilung der Frage der Erdrosselungswirkung der Steuer erlauben. Das kann auch allein die Entwicklung des Bestands der Geräte und Spielhallen sein. Eine darüber hinausgehende Klärung ist in einem Berufungsverfahren nicht zu erwarten.
Das angegriffene Urteil weicht nicht von einer Entscheidung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte ab. Eine die Berufung eröffnende Divergenz liegt nur vor, wenn die Vorinstanz mit einem die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz einem in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichte aufgestellten entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachensatz widerspricht. Das ist nicht der Fall.
Eine Abweichung von der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9. Dezember 2009 (gemeint wohl: Urteile vom 10. Dezember 2009 - 9 C 12, 13/08) ist nicht dargelegt. Die Klägerin gibt lediglich eine längere Passage wieder, ohne einen die angegriffene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder verallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz zu benennen, mit dem die Vorinstanz der zitierten Passage widersprochen hätte. Das bloße weitere Zitat aus der angegriffenen Entscheidung lässt jedenfalls einen solchen Widerspruch nicht erkennen. Namentlich steht die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Punkte seien keine zum Weiterspielen einsetzbare Gewinne, nicht im Widerspruch zu der wiedergegebenen Passage der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts.
Eine Abweichung des angegriffenen Urteils von der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13. April 2005 besteht nicht. Wie die Klägerin richtig erkannt hat, verhält sich die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts nämlich allein zur noch zulässigen Abweichung der Einspielergebnisse voneinander, um den Stückzahlmaßstab zu rechtfertigen, nicht aber zur Frage irgendwelcher - vom Verwaltungsgericht im Übrigen sogar verneinter - Abweichungen des Einsatzes vom Spieleraufwand.
Schließlich weicht das angegriffene Urteil auch nicht von der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2009 ab. Es hat dort nämlich keinen verallgemeinerungsfähigen Rechtssatz aufgestellt, welche Ermittlungen zur Feststellung der Erdrosselungswirkung einer Geldspielgerätesteuer anzustellen sind. Es hat sich allein im Sinne eines obiter dictums zu vermeintlich erforderlichen Ermittlungen in dem dort zu entscheidenden Fall geäußert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.