Zulassungsablehnung der Berufung zu BVFG/AAG-Aufnahmeansprüchen und Wiederaufgreifen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein VG-Urteil in einer Angelegenheit zu Aufnahmeansprüchen nach BVFG/AAG. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 VwGO nicht substantiiert dargelegt wurden. Es stellte fest, dass bloßes Anfordern von Unterlagen kein Wiederaufgreifen darstellt und für vor 1.1.1993 Ausgereiste die AAG-Fassung nach § 100 BVFG gilt. Kosten- und Streitwertfestsetzungen wurden bestätigt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiierten Darlegens der Zulassungsgründe nach § 124 VwGO als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass die Zulassungsgründe konkret und substanziiert dargelegt sind; bloße Behauptungen genügen nicht.
Das bloße Anfordern von Unterlagen durch die Behörde begründet kein rechtliches Wiederaufgreifen des Verfahrens.
Für Personen, die ihr Herkunftsgebiet vor dem 1.1.1993 verlassen haben und weiterhin in der Bundesrepublik wohnen, sind Aufnahmeansprüche nach §§ 26, 27 BVFG nach der vor dem 1.1.1993 geltenden AAG-Fassung zu beurteilen (Übergangsvorschrift § 100 BVFG).
Zur Zulassung einer Berufung wegen eines behaupteten Verfahrensfehlers ist die Darlegung konkreter, entscheidungserheblicher Verfahrensmängel erforderlich; pauschale Hinweise auf Ungenauigkeiten genügen nicht.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 7 K 4565/95
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
Die außergerichtlichen Kosten des beigeladenen Landes sind nicht erstattungsfähig.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 16.000,- DM festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - dem Erfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.
Die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. Die Annahme der Kläger, es sei grundsätzlich zu klären, ob ein objektives Wiederaufgreifen des Verfahrens ein Wiederaufgreifen im Rechtssinne darstelle, wenn die Behörde irrtümlicher Weise wieder aufgegriffen habe, würde sich in einem etwaigen Berufungsverfahren schon deshalb nicht stellen, weil die Beklagte das Verfahren nicht wieder aufgegriffen hat. Sie hat ein Wiederaufgreifen des Verfahrens vielmehr mit Bescheid vom 9. Dezember 1994 deshalb abgelehnt, weil ein dahingehender Antrag unzulässig sei. Damit hat die Beklagte gerade keine Sachentscheidung getroffen, die es ihr verbieten würde, sich auf die Unanfechtbarkeit des Erstbescheides vom 18. Juni 1991 zu berufen. Die von den Klägern angesprochene Anforderung von Unterlagen durch die Beklagte stellt kein Wiederaufgreifen des Verfahrens dar.
Die weitere Frage, ob es Antragstellern, die einen Antrag auf Aufnahme als Vertriebene nach dem Aussiedleraufnahmegesetz gestellt haben, nach bestandskräftiger Ablehnung dieses Antrags verwehrt ist, einen Aufnahmeantrag gemäß § 27 Abs. 1 und Abs. 2 BVFG auf Aufnahme oder auf Einbeziehung zu stellen, rechtfertigt gleichfalls nicht die Zulassung der Berufung. Da die Kläger ihr Herkunftsgebiet vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben und auch weiterhin in der Bundesrepublik Deutschland wohnen, richtet sich ihr Aufnahmeanspruch nach §§ 26 und 27 BVFG in der Fassung des Gesetzes zur Regelung des Aufnahmeverfahrens für Aussiedler (Aussiedleraufnahmegesetz - AAG -) vom 28. Juni 1990. Dies ergibt sich aus der durch Art. 1 Nr. 40 des Gesetzes zur Bereinigung von Kriegsfolgengesetzes (Kriegsfolgenbereini-gungsgesetz - KfbG -) vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2094) neu eingeführten Übergangsvorschrift des § 100 BVFG, nach der für Personen im Sinne der §§ 1 - 3 BVFG, zu denen die Kläger gehören, weil sie Rumänien vor dem 1. Januar 1993 verlassen haben, die vor dem 1. Januar 1993 geltenden Vorschriften mit - hier nicht einschlägigen - Maßgaben Anwendung finden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 1993 - 9 C 25.92 -, BVerwGE 92, 70, 72.
Die behauptete Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht dargelegt. In dem Zulassungsantrag wird kein Rechtssatz bezeichnet, der dem Urteil des Verwaltungsgerichts entscheidungstragend zugrunde liegt, aber zu einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichts im Widerspruch steht.
Schließlich ist die Berufung auch nicht wegen eines Verfahrensfehlers (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) zuzulassen. Es wird lediglich behauptet, die Urteilsbegründung sei ungenau, ohne darzulegen, worin diese Ungenauigkeiten bestehen und inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen könnte. Das Verwaltungsgericht hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des Verfahrens verneint, da entgegen § 51 Abs. 3 VwVfG der Antrag nicht innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis der Wiederaufgreifensgründe gestellt wurde. Dies hat das Verwaltungsgericht näher begründet. Woraus sich Unklarheiten und Zweifel über die tatsächlichen und sachlichen Grundlagen des angefochtenen Urteils ergeben sollten, ist nicht ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 2 VwGO.
Die Festsetzung des Streitwertes ergibt sich aus § 13 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.