Anhörungsrüge zurückgewiesen: Keine Gehörsverletzung bei Besteuerung von Spielbanken/Spielhallen
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss des OVG zur unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Spielbanken und Spielhallen. Zentral ist die Frage, ob das Gericht ihr rechtliches Gehör verletzt habe. Der Senat weist die Rüge als unbegründet zurück und stellt fest, dass die Vorträge zur Kenntnis genommen und in den Entscheidungsgründen gewürdigt wurden. Eine bloße Rechtsbeanstandung ersetzt keine Gehörsverletzung; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Anhörungsrüge der Klägerin als unbegründet abgewiesen; keine entscheidungserhebliche Verletzung des rechtlichen Gehörs festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Anhörungsrüge nach § 152a VwGO ist nur dann begründet, wenn besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten vom Gericht überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.
Gerichte sind nicht verpflichtet, sich in den Entscheidungsgründen mit jedem Vorbringen ausdrücklich auseinanderzusetzen; grundsätzliche Vermutung ist, dass vorgebrachte Argumente zur Kenntnis genommen und erwogen wurden.
Die bloße Rüge einer fehlerhaften rechtlichen Bewertung oder die Anführung prozessualer Auslegungsfragen begründet für sich genommen keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Ergibt sich aus der Wiedergabe und Würdigung des wesentlichen Kerns des Vortrags in den Entscheidungsgründen, dass das Vorbringen erwogen wurde, lässt dies keine Gehörsverletzung erkennen; offensichtlich unsubstanziierte oder rechtlich unerhebliche Einwendungen bleiben ohne Einfluss.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 25 K 7250/16
Tenor
Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rügeverfahrens.
Gründe
Die gemäß § 152a Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet. Der Senat hat den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör durch den angegriffenen Beschluss nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt (vgl. § 152a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 VwGO).
Das Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte brauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen genommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) niedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstanziiert war.
Nach diesen Maßstäben ist eine Verletzung des Anspruchs der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs entgegen dem Erfordernis des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht dargelegt. Die Klägerin wendet sich nicht dagegen, dass ihr Vortrag, nämlich ihre als vermeintlich grundsätzlich aufgeworfenen Fragen, nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen worden wären. Vielmehr meint sie, dass diese Fragen zu Unrecht als nicht klärungsbedürftig bewertet worden seien. Damit macht sie keine Verletzung rechtlichen Gehörs, sondern die falsche Anwendung des Prozessrechts, nämlich des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, geltend.
Das gilt auch für die Ausführungen der Klägerin zum angeblichen Beihilfecharakter der günstigeren Rechtsstellung von Spielbanken gegenüber Spielhallen. Diese hat der Senat zur Kenntnis genommen und gewürdigt (S. 9 bis 11 des angegriffenen Beschlusses). Gegen diese Ausführungen wendet sich die Klägerin in der Anhörungsrüge lediglich der Sache nach unter Wiederholung und Vertiefung des Vortrags im Zulassungsverfahren und macht damit keine Gehörsverletzung geltend.
Die Klägerin meint, der Senat habe den Vortrag übergangen, dass die Frage von grundsätzlicher Bedeutung sei, ob es nach Vereinheitlichung der Rahmenbedingungen zur Regulierung von Spielhallen und Spielbanken für die Frage der Vergleichbarkeit entscheidungserheblich sei, dass auch der Staatsvertrag selbst auf die Glücksspielform und gerade nicht auf den Standort, an dem Glücksspiel angeboten wird, abstelle. Diesen Vortrag hat der Senat zur Kenntnis genommen, wie sich aus der Wiedergabe der Frage auf S. 12 des angegriffenen Beschlusses ergibt. Er hat den Vortrag auch erwogen, ist aber ‑ wie er auf S. 8 des angegriffenen Beschlusses ausgeführt hat ‑ der Meinung, dass der Umstand, dass Spielbanken und Spielhallen in bestimmten Feldern gleichbehandelt werden, nicht zu einer Einebnung der Unterschiede des Spiels in Spielbanken einerseits und in Spielhallen andererseits dergestalt führt, dass nunmehr eine gleiche vergnügungssteuerliche Behandlung geboten wäre. Das umfasst auch die Fallgestaltungen, in denen der Staatsvertrag nicht auf den Standort, an dem Glücksspiel angeboten wird, sondern auf die Glücksspielform abstellt.
Zu Unrecht ist die Klägerin weiter der Auffassung, dass sich dem angegriffenen Beschluss hinsichtlich der unterschiedlichen steuerlichen Behandlung von Spielbanken einerseits und Spielhallen andererseits die gebotene Trennung der Prüfung am Maßstab des Art. 3 Abs. 1 GG und am Maßstab des unionsrechtlichen zu beachtenden Beihilfeverbots nicht entnehmen lasse. Auf S. 7 bis 9 des angegriffenen Beschlusses hat der Senat dargelegt, warum keine unzulässige Ungleichbehandlung vorliegt. Auf den S. 9 bis 11 hat er ausgeführt, warum das unionsrechtliche Beihilfenverbot nicht entgegensteht.
Damit ist auch die Auffassung der Klägerin widerlegt, der angegriffenen Entscheidung mangele es an der nach § 124a Abs. 5 Satz 3 VwGO erforderlichen kurzen Begründung.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.