Zulassungsablehnung der Berufung: Keine substantiierten Zulassungsgründe nach §78 AsylVfG
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen eine Abschiebungsentscheidung mit Hinweis auf traumatisierte Kosovaren. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil die Beklagte keine substantiierten Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 AsylVfG vortrug. Insbesondere rechtfertigt die behauptete allgemeine Gefährdung durch posttraumatische Störungen keine verallgemeinerbare Rechtsfrage; Abweichungsrügen wurden nicht hinreichend dargetan. Kostenentscheidung zugunsten der Klägerin.
Ausgang: Zulassungsantrag der Beklagten zur Berufung nach § 78 AsylVfG abgewiesen; Kostenentscheidung zuungunsten der Beklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt voraus, dass die Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3 AsylVfG substantiiert und konkret dargelegt werden; pauschale Behauptungen genügen nicht.
Eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG liegt nicht bereits aufgrund einer Vielzahl individuell traumatisierter Personen vor; die Individualität der Krankheitsentstehung verhindert eine pauschale Gruppeneinstufung.
Zulassungsfragen müssen rechtlich grundsätzliche oder in tatsächlicher Hinsicht verallgemeinerungsfähige Probleme aufwerfen; die bloße Rüge fehlerhafter Einzelfallrechtsanwendung rechtfertigt keine Zulassung der Berufung.
Eine Abweichungsrüge nach § 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG erfordert die genaue Bezeichnung der betroffenen Entscheidungen und die Darlegung eines prinzipiellen Auffassungsunterschieds; allgemeine Kritik an der Rechtsanwendung ist unzureichend.
Zitiert von (2)
1 zustimmend · 1 neutral
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 1 K 1279/01.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keine Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG entsprechend dem Erfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
Das Verwaltungsgericht hat auf der Grundlage des von ihm eingeholten Sachverständigengutachtens festgestellt, dass die Klägerin aufgrund ihres persönlichen Erlebens im Kosovo unter einer posttraumatischen Belastungsstörung (F 43.1 nach ICD 10) leidet und von einer "sehr ernst zu nehmenden suizidalen Gefährdung" für den Fall auszugehen ist, dass sie in ihr Heimatland zurückkehren muss, und ist deshalb von einem Abschiebungshindernis gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgegangen. Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG), ob die seit 1991 durch Bürgerkrieg oder Krieg traumatisierten Personen aus dem Kosovo, bei denen es sich um eine große Zahl handele, eine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG bilden (S. 1f. des Zulassungsantrags). Dabei geht die Beklagte ersichtlich allein von psychischen Traumatisierungen mit Krankheitswert aus (S. 2), etwa im Sinne der posttraumatischen Belastungsstörung.
Schon der tatsächliche Ausgangspunkt ist von der Beklagten nicht dargelegt. Ihre Behauptung (S. 2), dass "nicht ernstlich abgestritten" werden könne, dass "eine große Gruppe" der kosovarischen Bevölkerung von derartigen psychischen Traumatisierungen mit Krankheitswert betroffen ist, deutet darauf hin, dass sie diesen Befund für offensichtlich hält. Der Senat hat keine entsprechenden Erkenntnisse. Dem Senat ist zwar bekannt, dass in zahlreichen Fällen Traumatisierungen unter Vorlage ungeeigneter ärztlicher Bescheinigungen behauptet werden. Auf die Zahl der Personen mit behaupteter Traumatisierung kommt es jedoch nicht an. Eine zahlenmäßige Erhebung von Personen aus dem Kosovo, bei denen eine durch Bürgerkrieg oder Krieg verursachte psychische Traumatisierung mit Krankheitswert fachwissenschaftlich diagnostiziert worden ist, liegt dem Senat nicht vor.
Aber selbst wenn feststünde, dass es eine nennenswerte Zahl derart Erkrankter gibt, würde sich die von der Beklagten aufgeworfene Frage nicht in der formulierten Breite in einem Berufungsverfahren stellen. Denn für die Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG und die insoweit sich aus Satz 2 dieser Vorschrift ergebende Begrenzung kommt es allein auf solche Erkrankungen an, bei denen bei einer Abschiebung die in dieser Vorschrift genannten Gefahren bestehen. Der Senat hat angesichts des vielfältigen Symptombildes der posttraumatischen Belastungsstörung
vgl. etwa die Darstellung in Pschyrembel, Klinisches Wörterbuch, 259. Auflage, 2002,
keine Anhaltspunkte dafür, dass in jedem Fall davon auszugehen ist, dass die Rückkehr in das Kosovo Gefahren erwarten lässt, die die Notwendigkeit von Abschiebungsschutz begründen. Es liegt in der Natur einer psychischen Erkrankung, die auf von vielen Menschen in gleicher oder ähnlicher Weise erlebten Ereignissen beruht, dass sie nicht allein durch diese Ereignisse entsteht, sondern vielmehr in der Individualität des Erlebenden ihre Ursache hat. Deshalb ist in der obergerichtlichen Rechtsprechung anerkannt, dass Personen, die als Folge individueller Kriegsereignisse traumatisiert sind, keine Bevölkerungsgruppe im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG darstellen.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. November 1999 - 19 ? 1599/98 -.
Dieser Individualität der Krankheitsentstehung und -ausbildung entspricht es, dass das Verwaltungsgericht im vorliegenden Fall auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens eine erhebliche Suizidalität für den Fall der Rückkehr ins Heimatland und damit eine Komplikation des klinischen Krankheitsbildes festgestellt hat. Unter Zugrundelegung dieser Sachlage und den nicht angegriffenen Feststellungen des Verwaltungsgerichts zum Krankheitszustand der Klägerin lässt sich den Darlegungen der Beklagten keine rechtlich grundsätzliche oder in tatsächlicher Hinsicht verallgemeinerungsfähige Frage entnehmen, die in einem Berufungsverfahren zu klären wäre. Insbesondere kommt es nicht auf Erwägungen an, die das Verwaltungsgericht seiner Entscheidung nicht zugrunde gelegt hat und nach seiner Rechtsauffassung auch nicht zugrunde legen musste, nämlich, ob - wie die Beklagte meint (S. 4f.) - die Erkrankung der Klägerin im Kosovo oder in anderen Gebietsteilen von Serbien und Montenegro ausreichend behandelt werden kann und ob für die Klägerin die hinreichend reale Möglichkeit besteht, diese Behandlung zu erlangen.
Vgl. insoweit - auch im Hinblick auf die Beurteilung der Allgemeinheit der Gefahr unzureichender medizinischer Versorgung - BVerwG, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 5/01 -, BVerwGE 115, 1, und Beschluss vom 29. April 2002 - 1 B 59/02 -, Buch- holz 402.240 § 53 AuslG Nr. 60.
Dabei weist der Senat im Hinblick auf die Ausführungen der Beklagten im Zulassungsantrag (S. 3) vorsorglich darauf hin, dass es bei der Differenzierung von Abschiebungshindernissen nach solchen, die gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 oder aber gemäß § 54 AuslG zu berücksichtigen sind, nicht darum geht, ob "erhöhter" Abschiebungsschutz zu gewähren ist, sondern nur, wer über die Gewährung von Abschiebungsschutz zu entscheiden hat.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Februar 2000 - 9 ? 65/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 30.
Die außerdem geltend gemachte Abweichung (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylVfG) von den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324, und vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 12 (S. 5f.), rechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Mit der Abweichungsrüge muss ein Beteiligter unter genauer Bezeichnung der Entscheidung, von der das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll, einen prinzipiellen Auffassungsunterschied in einer Rechtsfrage aufzeigen und darlegen, inwiefern die angegriffene Entscheidung darauf beruhen soll. Eine Abweichung liegt nur vor, wenn das Verwaltungsgericht den obergerichtlichen Kriterien widersprochen, also andere Maßstäbe entwickelt hat. In dem Zulassungsantrag wird kein Rechtssatz bezeichnet, den das Verwaltungsgericht aufgestellt hätte und der von einem Rechtssatz des Bundesverwaltungsgerichtes abweichen sollte. In der Sache rügt die Beklagte auch lediglich die Rechtsanwendung durch das Verwaltungsgericht (S. 6).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.