Beschluss zur Ablehnung eines Antrags mangels Zulassungsgründe nach §78 AsylVfG
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung eines Rechtsmittels gegen eine verwaltungsgerichtliche Entscheidung im Asylverfahren. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag mangels Darlegung von Zulassungsgründen gemäß §78 Abs.3, Abs.4 AsylVfG ab. Eine Gehörsrüge scheiterte, weil keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden. Die Kostenentscheidung erfolgte zugunsten der Antragsgegner.
Ausgang: Antrag der Kläger abgelehnt; keine Darlegung von Zulassungsgründen nach §78 AsylVfG; Kostenentscheidung zugunsten der Antragsgegner gemäß §§154 Abs.2 VwGO, 83b Abs.1 AsylVfG.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsgrund nach §78 Abs.3 oder Abs.4 AsylVfG ist darzulegen; fehlt eine solche Substantiierung, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.
Eine Angelegenheit hat keine "grundsätzliche Bedeutung" i.S.v. §78 Abs.3 Nr.1 AsylVfG, wenn die Rechtslage durch übereinstimmende Rechtsprechung der zuständigen Senate und Obergerichte bereits geklärt ist.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist unbegründet, wenn der Beteiligte verfahrensmäßig vorhandene Möglichkeiten — insbesondere die Stellung förmlicher Beweisanträge — nicht nutzt und deshalb entscheidungserhebliche Tatsachen nicht förmlich geltend gemacht wurden.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach §§154 Abs.2 VwGO und 83b Abs.1 AsylVfG; bei Zurückweisung des Antrags sind die Kosten der Kläger zu tragen.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Münster, 10 K 2810/94.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
Insbesondere kommt der Rechtssache nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung - § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG . zu. Der Senat hat am 10. Dezember 1999
- 14 A 3768/94.A -
entschieden, daß albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei Rückkehr in das Kosovo vor individueller und gruppengerichteter politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und wegen der Sicherheits- und der Versorgungslage keines individuellen Abschiebungsschutzes gemäß § 53 Abs. 6 AuslG bedürfen. Er steht damit in Übereinstimmung mit dem - ebenfalls für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen - 13. Senat des erkennenden Gerichts
vgl. u.a. Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 2807/94.A - und - 13 A 93/98.A -
und mit allen Obergerichten in der Bundesrepublik Deutschland, die in letzter Zeit diese Fragen entschieden haben.
Auf die Versagung des rechtlichen Gehörs - § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG und 138 Nr. 3 VwGO - können sich die anwaltlich vertretenen Kläger nicht berufen, weil sie es unterlassen haben, von den ihnen verfahrensmäßig zu Gebote stehenden Möglichkeiten Gebrauch zu machen und einen förmlichen Beweisantrag zu stellen, über den das Verwaltungsgericht durch einen zu begründenden Beschluß hätte entscheiden müssen. Ausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 12. November 1999 haben die Kläger zur Krankheit der Klägerin zu 2) eine Beweiserhebung lediglich "angeregt".
Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.