Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 521/00.A·26.03.2000

Zulassungsantrag zur Berufung wegen Abschiebungsschutz für Roma aus Kosovo abgelehnt

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung mit Verweis auf die grundsätzliche Bedeutung der Frage eines Abschiebungsschutzes für Roma aus dem Kosovo. Das Gericht lehnte den Zulassungsantrag ab, da das Darlegungsgebot des § 78 AsylVfG nicht erfüllt wurde und keine klärungsbedürftige Rechts- oder Tatsachenfrage aufgezeigt wurde. Es stützte sich auf die gefestigte Rechtsprechung und ordnete die Kosten den Klägern zu.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen fehlender Darlegung grundsätzlicher Bedeutung nach § 78 AsylVfG abgewiesen; Kosten den Klägern auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 78 AsylVfG setzt voraus, dass konkret dargelegt wird, welche klärungsbedürftige Tatsachen- oder Rechtsfrage die behauptete grundsätzliche Bedeutung trägt; pauschale Rüge oder bloße Wiederholung erstinstanzlicher Argumente genügt nicht.

2

Die Begründung der "grundsätzlichen Bedeutung" muss erkennbar machen, dass eine über den Einzelfall hinausgehende rechtliche Klärung oder Fortbildung der Rechtsprechung erforderlich ist.

3

Liegt die Lage in einem Herkunfts- oder Rückführungsgebiet in ihren Auswirkungen faktisch und rechtlich einer generellen Regelung nach § 54 AuslG gleich, begründet eine verfassungskonforme Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG nicht ohne Weiteres einen zusätzlichen individuellen Abschiebungsschutz.

4

Bei der Zulassung von Rechtsmitteln ist die maßgebliche Rechtsprechungspraxis der Fachsenate zu berücksichtigen; fehlen neue entscheidungserhebliche Tatsachen oder Rechtsfragen, rechtfertigt dies keine Zulassung der Berufung.

5

Kostenentscheidungen in Zulassungsverfahren richten sich nach § 154 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 83b Abs. 1 AsylVfG, sodass bei erfolglosem Antrag die Kosten dem Antragsteller auferlegt werden können.

Zitiert von (6)

6 zustimmend

Relevante Normen
§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 54 AuslG§ 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG§ 55 Abs. 2 AuslG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 1721/94.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag hat keinen Erfolg.

3

Er genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG. Zwar führen die Kläger § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG (grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache) als Zulassungsgrund an. Sie legen in ihrem Zulassungsantrag jedoch weder eine klärungsbedürftige Tatsachenfrage noch eine solche Rechtsfrage dar, der diese Bedeutung zukommen soll. Ihr Vorbringen setzt sich vielmehr in Art einer Berufungsbegründung mit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts und den darin enthaltenen tatsächlichen und rechtlichen Ansätzen auseinander und enthält Ausführungen, warum diese Ansätze nach Auffassung der Kläger verfehlt sind. Damit wird jedoch die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt.

4

Insbesondere die Darlegungen des Klägers über die Lage der Roma im Kosovo bezeichnen keine Frage, die grundsätzlicher Klärung in einem Berufungsverfahren bedarf.

5

Zwar macht der Kläger geltend, dass für die Bevölkerungsgruppe der Roma aus dem Kosovo wegen des Fehlens einer an sich im Hinblick auf die Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo für erforderlich gehaltenen Regelung gemäß § 54 AuslG die Voraussetzungen für individuellen Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG unter verfassungskonformer Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG vorliegen. Auf eine Beurteilung der Gefahrenlage im Kosovo kommt es jedoch nach dem Rechtsstandpunkt des Verwaltungsgerichts bei der Entscheidung über Abschiebungsschutz wegen der Gefährdung dieser Bevölkerungsgruppe nicht an. Vielmehr geht das Verwaltungsgericht davon aus, dass bei einer Lage, die durch tatsächliche und für die Ausländerbehörden rechtlich verbindliche Elemente geprägt ist und in ihren Auswirkungen einer generellen Regelung gemäß § 54 AuslG gleichkommt, eine verfassungskonforme Auslegung von § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG die zusätzliche Gewährung individuellen Abschiebungsschutzes nicht gebietet.

6

Sollten die Kläger diesen Rechtsstandpunkt und die dem zugrunde liegende Würdigung der für Rückführungen nach Jugoslawien maßgeblichen Sach- und Rechtslage für grundsätzlich klärungsbedürftig halten, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Denn die Auffassung des Verwaltungsgerichts entspricht der Rechtsprechungspraxis der beiden für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen Senate des erkennenden Gerichts in vergleichbaren Fällen.

7

Vgl. Beschlüsse vom 16. November 1998 - 13 A 4113/98.A -, InfAuslR 1999, 124, NVwZ-Beil. 1999, 35, vom 17. Februar 1999 - 14 A 1066/98 -, vom 19. August 1999 - 14 A 1229/98.A -, InfAuslR 1999, 531, und Urteile vom 30. September 1999 - 13 A 93/98.A - und 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A.

8

An der für diese Rechtsprechung maßgeblichen Sach- und Rechtslage hat sich seither, soweit ersichtlich, entscheidungserheblich nichts geändert.

9

Vgl. etwa Senatsbeschluss vom 13. März 2000 - 14 A 3430/98.A -.

10

Zwar hat sich, wie allgemein bekannt, die Sicherheitslage der nichtalbanischen Minderheiten im Kosovo seit dem Abzug der serbischen bzw. jugoslawischen Truppen, sonderpolizeilichen Einheiten und paramilitärischen Gruppen verändert, insbesondere für viele Roma und Ashkali wesentlich verschlechtert. Jedoch ist nichts dafür ersichtlich oder vom Kläger vorgetragen, dass nicht auch Roma aus dem Kosovo von den vor Abschiebungen schützenden Auswirkungen der beschriebenen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse erfasst sind. Deshalb bedürfen sie gegenwärtig und auf absehbare Zeit wegen Gefährdungen, denen Roma aus dem Kosovo als Bevölkerungsgruppe in Jugoslawien ausgesetzt sind, keines zusätzlichen individuellen Abschiebungsschutzes.

11

Der Senat hat nach wie vor keine Anhaltspunkte dafür, dass die Bundesrepublik Jugoslawien die Rückführung von abgelehnten Asylbewerbern aus dem Kosovo in ihr Staatsgebiet außerhalb des Kosovo nunmehr auch ohne die Anwendung der Regeln des Abkommens über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsangehörigen akzeptieren würde. Dem Senat sind auch keine darauf abzielenden Bemühungen der Bundesrepublik Deutschland bekannt. Im Ergebnis das Gleiche gilt für die Rückführung von Roma und Ashkali in das Kosovo. Diese kommt, wie der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Auskunft des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 17. Dezember 1999 - IB3/44.386- I14/Kosovo - zu entnehmen ist, aus der Sicht der Innenbehörden in der Bundesrepublik Deutschland erst nach weiteren Vereinbarungen des Bundesministers des Innern mit der UNMIK in Betracht. Das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen ordnet denn auch in seinem Erlaß vom 21. März 2000 - I B 3/44.386 - I 14/Kosovo; I B 5/III 5.2/138 - allgemein an, dass ethnische Minderheiten, wie z.B. Serben und Roma, von Rückführungsmaßnahmen bis auf weiteres ausgeschlossen sind. Anhaltspunkte dafür, dass dennoch Abschiebungen in das Kosovo zu einem Zeitpunkt aufgenommen werden könnten, zu dem eine allgemeine extreme Gefahrenlage besteht, ohne dass eine generelle Regelung gemäß § 54 AuslG getroffen worden ist, gibt es nicht. Zur Zeit jedenfalls werden den ausreisepflichtigen abgelehnten Asylbewerbern, die nicht freiwillig ausreisen, durchweg Duldungen auf der Grundlage des § 55 Abs. 2 AuslG erteilt.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.

13

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.