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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 515/11·04.04.2011

Zulassung der Berufung gegen erhöhte Hundesteuer für Pitbull Terrier abgelehnt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalabgabenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das Pitbull Terrier wegen abstrakter Gefährlichkeit einer höheren Hundesteuer unterwarf. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag nach § 124 VwGO ab, da die Zulassungsgründe nicht hinreichend dargelegt waren. Statistik und vorgebrachte Gutachten begründen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Einstufung. Ein Sachverständigengutachten war nicht erforderlich; Kosten wurden der Klägerin auferlegt.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen der in § 124 Abs. 2 VwGO geregelten Zulassungsgründe voraus; sind diese nicht substantiiert dargelegt, ist der Zulassungsantrag abzulehnen.

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Zum Entstehen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils bedarf es konkreter, schlüssiger Gegenargumente, die tragende Rechts- oder Tatsachengrundlagen des angegriffenen Urteils in Frage stellen.

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Der Steuerrechtsnormgeber besitzt bei Auswahl des Steuergegenstandes und der Festsetzung von Steuersätzen einen weiten Entscheidungsspielraum; eine Differenzierung verletzt das Gleichbehandlungsgebot (Art.3 Abs.1 GG) nur, wenn kein sachlicher Grund erkennbar ist.

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Statistische Nachweise einer erhöhten Beißauffälligkeit einer Hunderasse können eine willkürfreie Grundlage für eine höhere Besteuerung bilden; mögliche Unschärfen oder entgegenstehende Gutachten begründen für sich genommen keine Willkür.

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Ein Beweisantrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens kann abgelehnt werden, wenn die vorhandenen Erkenntnisse und Statistiken eine abschließende, willkürfreie Entscheidung ohne zusätzliches Gutachten zulassen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ Art. 3 Abs. 1 GG§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.

Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 210 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt im Sinne des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO sind.

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.

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Solche Zweifel werden nicht geweckt an der Richtigkeit der Annahme des Verwaltungsgerichts, Pitbull Terrier dürften wegen ihrer abstrakten Gefährlichkeit einer erhöhten Besteuerung unterworfen werden. Die Gefährlichkeit hat das Verwaltungsgericht überzeugend aus den nordrhein-westfälischen Beißvorfallstatistiken abgeleitet. Zu Unrecht meint die Klägerin, dass diese Statistiken nicht aussagekräftig seien, da nicht existierende Rassen gelistet, Beißvorfälle falschen Rassen zugeordnet und nur amtlich gemeldete Beißvorfälle erfasst würden, während die Masse der Vorfälle in der Familie, im Freundes- und Bekanntenkreis sowie in Tierarztpraxen vorkämen. Dabei verkennt die Klägerin, dass es nicht darum geht, ob der Pitbull Terrier und, wenn ja, zu Recht von der kynologischen Fachwissenschaft als gefährlich eingestuft wird, sondern allein darum, ob sich die normative Entscheidung des Satzungsgebers, Hunde dieser Rasse einem erhöhten Steuersatz zu unterwerfen, als willkürfrei im Sinne des Gleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) erweist. Danach muss der Normgeber wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich behandeln. Im Bereich des Steuerrechts hat der Normgeber bei der Auswahl des Steuergegenstandes und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum, der erst überschritten ist, wenn kein sachlicher Grund mehr für die vorgenommene Differenzierung besteht. Insbesondere ist der Steuernormgeber grundsätzlich nicht gehindert, außerfiskalische Lenkungsziele aus Gründen des Gemeinwohls zu verfolgen, wenn er dabei nur den Lenkungszweck gleichheitsgerecht ausgestaltet.

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Vgl. im einzelnen OVG NRW, Urteil vom 19. Oktober 2010 - 14 A 1027/10 -, NRWE Rn. 23 ff.

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Angesichts dieses Maßstabs begründen die genannten Statistiken die Willkürfreiheit der Höherbesteuerung des Pitbull Terriers. Ob Fehler der Statistik bei der Aufführung von Rassen oder der Zuordnung einzelner Beißvorfälle vorkommen oder ob die Statistik auf eine breitere, aussagekräftigere Basis gestellt werden kann, ist unerheblich, wenn sie nur - was der Fall ist und vom Verwaltungsgericht im einzelnen begründet wurde - die Tendenz belegt, dass Pitbull Terrier beißauffälliger als gewöhnliche, nicht gelistete Hunde sind, so dass sie willkürfrei als unerwünscht mit einer höheren Steuer belegt werden dürfen.

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Zu Recht hat das Verwaltungsgericht den zitierten Gutachten und Dissertationen keine Bedeutung für die Frage beigemessen, ob die statistisch belegte Beißauffälligkeit in Wirklichkeit nicht oder jedenfalls nicht auch wegen der Rasseeigenschaft des Hundes gegeben ist. Auch das hat das Verwaltungsgericht überzeugend begründet. Das gilt namentlich für die Untersuchung von Mikus, in der nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts ausdrücklich die erbliche Rasseveranlagung als Element der Gefährlichkeit nicht ausgeschlossen wird und lediglich absolute Beißvorfälle ohne Berücksichtigung der Populationsdichte erhoben wurden, und für die Untersuchung von Dungens, der aber keine eigenen Untersuchungen vorgenommen hat, sondern  nicht aussagekräftige - Literatur ausgewertet hat (S. 6 bis 8 des Urteils). Dem tritt die Klägerin nicht entgegen, sondern bemängelt unsubstanziiert, dass Meinungen vermeintlich sachverständiger Personen wie die es Herrn von Dungen - nach den Tätigkeitsangaben der Klägerin in Wirklichkeit wohl Interessenvertreter der Bullterrierhalter - übergangen würden.

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Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit und namentlich ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.

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Der Zulassungsgrund eines der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegenden Verfahrensmangels, auf dem die Entscheidung beruhen kann, (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag, ein Sachverständigengutachten einzuholen dazu,

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"dass Hunde der Rasse ... Pitbull Terrier keine größeren Beißkräfte haben, keine höhere Aggressivität aufweisen und nicht häufiger durch Beißvorfälle auffallen als Hunde anderer Rassen vergleichbarer Größe und vergleichbaren Gewichts wie beispielsweise Schäferhund oder Dobermann,"

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zu Recht abgelehnt. Die Ablehnung findet ihre Grundlage im Prozessrecht. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass eine sachverständige Aufklärung der genannten Frage nicht erforderlich ist, da angesichts der vorliegenden Erkenntnisse die Frage der Gefährlichkeit der in Rede stehenden Hunderasse auch ohne Sachverständigengutachten mit der erforderlichen Sicherheit für die Entscheidung über die Willkürfreiheit der steuerlichen Einstufung beantwortet werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.