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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 507/05·03.05.2005

Zulassungsablehnung der Berufung gegen Abfallsatzung mangels ernstlicher Zweifel

Öffentliches RechtAbfallrechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragten die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem die Abfallsatzung der Stadt bestätigt wurde. Das OVG verneint den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel nach §124 Abs.2 Nr.1 VwGO, weil die Kläger keinen konkreten Widerspruch zu Bundes- oder Landesrecht substantiiert darlegten. Die Gemeinden dürfen Durchschnittswerte für Behältervolumina verwenden. Die Kosten des Verfahrens tragen die Kläger.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung gegen die Abfallsatzung mangels substantiierter Darlegung ernstlicher Zweifel verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen die Zulassungsgründe (z. B. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) substantiiert und nachvollziehbar dargetan werden.

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Eine Abfallsatzung der Kommune widerspricht Bundes- oder Landesrecht nur, wenn aus den Gesetzesnormen ein konkreter und substantiiert belegter Widerspruch ersichtlich ist.

3

Als entsorgungspflichtige Körperschaft darf die Gemeinde zur Sicherstellung einer reibungslosen und kostengünstigen Abfuhr allgemeine Durchschnittswerte für das Abfallaufkommen und Behältergrößen zugrunde legen; eine individuelle Volumenzuweisung ist nicht erforderlich.

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Die Kosten des Zulassungsverfahrens werden gemäß § 154 Abs. 2 VwGO dem Antragsteller auferlegt; der Streitwert ist für das Zulassungsverfahren nach § 52 Abs. 1 GKG festzusetzen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 1770/04

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 351,-- EUR festgesetzt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3

Die Kläger haben den geltend gemachten Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO nicht dargelegt.

4

Zwar behaupten die Kläger, die Vorschriften der Abfallsatzung der Stadt E. (AES) stünden im Widerspruch zu den Grundsätzen des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes sowie des Landesabfallgesetzes. Sie legen jedoch nicht dar, woraus sich dieser Widerspruch ergeben könnte.

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Grundlegend hat sich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf den Standpunkt gestellt, die Stadt als entsorgungspflichtige Körperschaft müsse zum einen sicherstellen, dass die bereitgestellten Müllgefäße für die Entsorgung des anfallenden Abfalls ausreichten, und zum anderen für eine möglichst reibungslose und kostengünstige Leerung der Müllbehälter sorgen. Das vorzuhaltende Behältervolumen müsse nicht dem individuellen Bedarf der jeweiligen Benutzer entsprechen, der nur mit einem erheblichen und kostenintensiven Kontrollsystem zu ermitteln wäre. Das individuelle Volumen könne auch gar nicht zugeteilt werden, da die Stadt im Interesse einer reibungslosen Abfuhr nur wenige genormte Behältergrößen vorhalten müsse. Sie dürfe sowohl für den Ansatz des Abfallaufkommens als auch für Behältergrößen allgemeine Durchschnittswerte zugrundelegen. Es sei unvermeidlich, dass viele Benutzer die zugeteilten Behälterkapazitäten nicht voll ausnutzten und dass dieser nicht ausgenutzte Anteil bei um die Abfallvermeidung besonders bemühten Haushalten relativ groß ausfalle.

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Diesen Ansatz des Verwaltungsgerichts ziehen die Kläger zur Begründung ihres Zulassungsantrages nicht substantiiert in Zweifel, so dass das Verwaltungsgericht seine weiteren rechtlichen Überlegungen zutreffend darauf gestützt hat.

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Daher kann es auch keine Rolle spielen, ob, wie von den Klägern für sich geltend gemacht, ein Abweichen der Müllmenge von den den Gefäßgrößen zugrundegelegten Werten in ihrem Fall relativ leicht zu ermitteln wäre.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

9

Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1 GKG in der hier maßgeblichen, seit dem 1. Juli 2004 geltenden Fassung.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.