Berufungszulassung abgelehnt: Grundsteuererlass verspätet und § 227 AO nicht beantragt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil zum Erlass von Grundsteuer für 2004 bis 2010. Streitpunkt waren insbesondere die Versäumung der Antragsfrist nach § 34 Abs. 2 GrStG a. F., die (nicht) entsprechende Anwendung von § 58 Abs. 2 VwGO sowie ein geltend gemachter Erlass nach § 227 AO. Das OVG verneinte ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung: Der Erlassantrag nach § 33 GrStG a. F. war verfristet, § 58 Abs. 2 VwGO nicht analog anwendbar und Wiedereinsetzung nicht fristgerecht substantiiert. Ein Erlass nach § 227 AO scheiterte zudem am fehlenden vorherigen Antrag; eine Pflicht zur Prüfung/Hinweisgebung von Amts wegen bestand nicht.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Ernstliche Zweifel i.S.d. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung der Vorentscheidung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Die durch Rechtsprechung erkannte analoge Anwendung einer Fristnorm zur Schließung einer planwidrigen Regelungslücke stellt keinen Akt der Rechtssetzung dar und verstößt daher nicht gegen das Rückwirkungsverbot.
§ 58 Abs. 2 VwGO ist auf bloß fehlerhafte behördliche Auskünfte über nicht belehrungspflichtige (auch nur analog herangezogene) Antragsfristen nicht entsprechend anwendbar, wenn es an einer planwidrigen Regelungslücke fehlt.
Eine Verpflichtungsklage auf Erlass nach § 227 AO setzt einen vorherigen, auf diesen Verwaltungsakt gerichteten Antrag bei der Behörde voraus; die Zulässigkeitsvoraussetzung entfällt nicht, weil der Verwaltungsakt auch von Amts wegen ergehen könnte.
§ 75 VwGO verlangt die vorherige Antragstellung auch dann, wenn ein begehrter Verwaltungsakt grundsätzlich ohne Antrag oder von Amts wegen ergehen kann.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 5 K 5250/17
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 25.257,17 € festgesetzt.
Der Streitwert für das Verfahren erster Instanz wird unter Abänderung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts 15. November 2018 ebenfalls auf 25.257,17 € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Der von ihm sinngemäß geltend gemachte Zulassungsgrund des Bestehens ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor (§ 124a Abs. 5 Satz 2 VwGO).
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts bestehen immer schon dann, wenn der Rechtsmittelführer einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung des angefochtenen Urteils mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage stellt.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juli 2013 - 1 BvR 3057/11 -, BVerfGE 134, 106 (118) = juris, Rdnr. 36.
Dies ist hier nicht der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat die auf Verpflichtung der Beklagten zum Erlass der Grundsteuer für das Grundstück D.-straße 46 - 48 in Y. für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2010 gerichtete Klage unter Einbeziehung der Entscheidungsgründe des Gerichtsbescheids vom 15. August 2018 im Wesentlichen mit folgender Begründung abgewiesen:
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Erlass der Grundsteuer nach § 33 Abs. 1 des Grundsteuergesetzes in der bis zum 2. Dezember 2019 gültigen Fassung - GrStG a. F. -. Denn er habe die Frist des § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG a. F. zur Stellung dieses Antrags versäumt. Die Frist habe hier hinsichtlich der Veranlagungsjahre 2004 bis 2010 mit der Bekanntgabe des Grundsteuerbescheids vom 28. März 2011 am 31. März 2011 zu laufen begonnen und sei daher am 30. Juni 2011 abgelaufen. Der Kläger habe seinen Erlassantrag erst am 30. März 2012 gestellt. Eine Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO komme nicht in Betracht. Der Erlassantrag sei kein förmlicher Rechtsbehelf, über den die Beklagte den Kläger hätte belehren müssen. Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist komme ebenfalls nicht in Betracht, da der Kläger innerhalb der Monatsfrist des § 110 Abs. 2 Satz 1 der Abgabenordnung - AO -, die am 16. Januar 2017 abgelaufen sei, weder einen fristgemäßen Wiedereinsetzungsantrag gestellt noch Tatsachen vorgetragen habe, aus denen sich ein Wiedereinsetzungsgrund ergebe.
Soweit der Kläger seinen Verpflichtungsantrag auf § 227 AO stütze, sei er unzulässig. Es fehle an dem nach §§ 68, 75 VwGO erforderlichen vorherigen Antrag an die Beklagte. Der Kläger habe seinen Antrag vom 30. März 2011 ausdrücklich auf einen Grundsteuererlass nach § 33 GrStG a. F. beschränkt. Es könne auch nicht angenommen werden, dass der Kläger entgegen dem eindeutigen Wortlaut des Antrags einen Erlass nach § 227 AO begehrt habe, da es sich um zwei verschiedene Ansprüche mit abweichenden formellen und materiellen Erlassvoraussetzungen handele. Insofern komme es auf die Frage des Verschuldens hinsichtlich der Dauer der Frist zur Festsetzung der Grundsteuer sowie der fehlenden Umlagemöglichkeit auf die damaligen Mieter für diesen Anspruch nicht an.
Gegen die Begründung des Verwaltungsgerichts, mit der dieses einen Anspruch des Klägers auf Erlass aus § 33 Abs. 1 GrStG a. F. verneint hat, beruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, vorliegend sei § 58 Abs. 2 VwGO entsprechend anzuwenden, da die vom Verwaltungsgericht erst im Gerichtsbescheid vom 15. August 2018 im Wege der Rechtsfortbildung festgesetzte Frist für den Erlassantrag von drei Monaten ab Zugang des Festsetzungsbescheids gegen das Rückwirkungsverbot verstoße, diese ihm nicht habe bekannt sein können und die Beklagte ihn im Ablehnungsbescheid vom 12. Dezember 2016 fehlerhaft über die Frist belehrt habe. Die Behörde müsse die richtige Auskunft erteilen, auch wenn keine Pflicht zur Erteilung der Auskunft bestehe. Insoweit sei es unerheblich, ob über eine bestimmte Frist eine falsche Rechtsbehelfsbelehrung erteilt oder der Bürger an anderer Stelle des Bescheides auf eine falsche Antragsfrist hingewiesen werde. Die Interessenlage sei die gleiche und entscheidend sei der Vertrauensgrundsatz. Auf die Ursächlichkeit einer falschen Rechtsbehelfsbelehrung für die Fristversäumnis komme es nicht an. Der Erlassantrag sei in seiner Rechtswirkung einem förmlichen Rechtsbehelf gegen den Festsetzungsbescheid ähnlich, da er bei Erfolg eine vollständige oder zumindest teilweise Befreiung von den Grundsteuerschulden bewirken könne. Daher habe der Kläger auch die Frist zur Stellung des Erlassantrags nach § 33 GrStG a. F. nicht schuldhaft versäumt.
Dieses Vorbringen greift nicht durch. Zunächst hat das Verwaltungsgericht die Frist für die Stellung des Erlassantrags von drei Monaten ab Zugang des Grundsteuerbescheids vom 28. März 2011 im Gerichtsbescheid vom 15. August 2018 nicht selbst festgesetzt, sondern ist einer entsprechenden Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs gefolgt.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1984 - 8 C 62.82 -, BVerwGE 70, 162 (164) = juris, Rdnr. 13, und BFH, Urteil vom 23. August 1995 - II R 97/92 -, juris, Rdnr. 11 f.
Es liegt auch kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor. Die Schließung einer planwidrigen Regelungslücke im Wege der entsprechenden Anwendung einer Vorschrift ist kein Akt der Rechtssetzung, sondern ein Akt der Rechtserkenntnis. Aus dem erkennbaren Plan des Gesetzgebers wird geschlossen, dass er den zu entscheidenden Fall ebenso geregelt hätte wie in der entsprechend angewandten Vorschrift, wenn er ihn bedacht hätte. Die vom Verwaltungsgericht mit dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesfinanzhof angenommene Regelungslücke in § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG a. F. bestand bereits seit ihrem Erlass und war daher auch schon seit ihrem Erlass in der Weise zu schließen, dass die Vorschrift auf den Fall entsprechend anzuwenden ist, dass der Grundsteuerbescheid dem Steuerpflichtigen erst nach dem 31. März des Folgejahres bekannt gegeben wird. Dies ist lediglich durch das Bundesverwaltungsgericht und den Bundesfinanzhof erkannt, aber nicht normiert worden. Infolge dieser Rechtserkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesfinanzhofs hätte im Übrigen auch dem Kläger diese Frist bekannt sein können.
§ 58 Abs. 2 VwGO ist auf den vorliegenden Fall, in dem eine fehlerhafte Auskunft über eine in der Rechtsprechung analog herangezogene Frist erteilt wurde, nicht entsprechend anwendbar. Es fehlt in dieser Konstellation an einer planwidrigen Regelungslücke. Die Vorschrift des § 58 Abs. 2 VwGO stellt eine Ausnahmeregelung dar und knüpft gerade an die Pflicht zur Rechtsmittelbelehrung in § 58 Abs. 1 VwGO an. Es besteht kein Anhalt dafür, dass der Gesetzgeber es in § 34 Abs. 2 GrStG a. F. lediglich versehentlich unterlassen hat, eine Pflicht zur Belehrung über die Antragsfrist des § 34 Abs. 2 Satz 2 GrStG a. F. zu normieren.
Auf die vom Kläger zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Pflicht der Behörde zur richtigen Auskunftserteilung kommt es nicht an. Der Gesetzgeber hat in § 89 Abs. 1 Satz 1 AO die Pflicht der Finanzbehörde zur Auskunftserteilung für das Steuerrecht besonders geregelt. Demnach soll die Finanzbehörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Der Gesetzgeber hat es dabei nicht planwidrig unterlassen, für den Fall der Verletzung der Pflicht zur Anregung der Stellung eines Antrags die Rechtsfolge der Verlängerung der Frist zur Stellung dieses Antrags auf ein Jahr zu normieren. Für eine solche Annahme fehlt jeder Anhalt. Allein die Vergleichbarkeit der Interessenlage des Betroffenen mit der § 58 VwGO zugrundeliegenden reicht hierfür nicht aus.
Soweit der Kläger vorträgt, er habe die Frist zur Stellung des Erlassantrags nach § 33 GrStG a. F. nicht schuldhaft versäumt, setzt er sich nicht mit der Argumentation des Verwaltungsgerichts auseinander, er hätte die Tatsachen, aus denen sich ein Wiedereinsetzungsgrund ergeben soll, binnen eines Monats nach Wegfall des Hindernisses, das heißt spätestens bis zum 16. Januar 2017 vortragen müssen.
Gegenüber der Begründung des Verwaltungsgerichts, hinsichtlich des vom Kläger begehrten Erlasses nach § 227 AO fehle es an einem vorherigen Antrag des Klägers bei der Beklagten, beruft sich der Kläger zu Unrecht darauf, sein Antrag sei nach dem Grundsatz der Meistbegünstigung extensiv auszulegen gewesen. Jedenfalls müsse sowohl bei § 33 GrStG a. F. als auch bei § 227 AO die Unbilligkeit geprüft werden, sodass bei beiden Erlasstatbeständen inhaltliche Überschneidungen bestünden. Im Übrigen hätte die Beklagte die Voraussetzungen des § 227 AO von sich aus prüfen und die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis wegen Unbilligkeit ganz oder teilweise erlassen können und müssen. Da die Beklagte den Kläger im Grundsteuerbescheid vom 28. März 2011 von sich aus über die Möglichkeit eines Erlassantrags gem. § 33 GrStG a. F. belehrt habe, sei sie nach Treu und Glauben gehalten gewesen, über sämtliche in Betracht kommenden Erlassantragsarten aufzuklären.
Auch dieses Vorbringen greift nicht durch. Das vom Kläger postulierte „Meistbegünstigungsprinzip“ bei der Auslegung von Verfahrensanträgen besteht nicht. Vielmehr sind Verfahrenserklärungen auch im Steuerrecht entsprechend §§ 133, 157 des Bürgerlichen Gesetzbuchs - BGB - auszulegen, wenn sie auslegungsbedürftig sind.
Vgl. BFH, Urteil vom 3. Februar 2000 - III R 4/97 -, juris, Rdnr. 21.
Dies hat das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil getan. Der Kläger zeigt keinen Auslegungsfehler des Verwaltungsgerichts auf. Seine Ansicht, sowohl bei § 33 GrStG a. F. als auch bei § 227 AO müsse die Unbilligkeit geprüft werden, sodass bei beiden Erlasstatbeständen inhaltliche Überschneidungen bestünden, trifft nicht zu. § 33 GrStG a. F. enthielt weder das Tatbestandsmerkmal noch den unbestimmten Rechtsbegriff der Unbilligkeit. Vielmehr handelte es sich bei § 33 GrStG a. F. um eine Sonderregelung, die die Annahme einer sachlichen Unbilligkeit der Grundsteuererhebung im Sinne des § 227 AO wegen Ertragslosigkeit oder wesentlicher Ertragsminderung ausschloss.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. Februar 1994 - 8 B 229.93 -, KStZ 1995, 34 (35) = juris, Rdnr. 5.
Das Vorbringen des Klägers, die Beklagte hätte ihn über sämtliche in Betracht kommenden Erlassantragsarten belehren und die Voraussetzungen des § 227 AO auch von Amts wegen ohne Antragstellung prüfen können und müssen, ist unerheblich. Hiermit stellt er die Argumentation des Verwaltungsgerichts nicht schlüssig in Frage, es liege kein Antrag im Sinne der §§ 68, 75 VwGO vor. § 75 VwGO setzt die vorherige Stellung eines Antrags auf Vornahme des eingeklagten Verwaltungsakts auch dann voraus, wenn der Verwaltungsakt auch ohne Antrag ergehen kann oder gar von Amts wegen ergehen muss.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 11.94 -, BVerwGE 99, 158 (160) = juris, Rdnr. 14.
Abgesehen davon war die Beklagte weder verpflichtet, den Kläger auf die Möglichkeit eines Erlasses nach § 227 AO hinzuweisen noch einen solchen von Amts wegen zu prüfen. Nach § 89 Abs. 1 Satz 1 AO soll die Finanzbehörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Hier fehlte es an der Offensichtlichkeit des Unterbleibens eines Antrags auf Erlass nach § 227 AO. Der Kläger hatte keinen Sachverhalt vorgetragen, der auf einen Erlass der Grundsteuer nach § 227 AO hätte führen können. Insbesondere hatte der Kläger nicht angeführt, dass er infolge der späten Festsetzung der Grundsteuer diese nicht mehr auf seine Mieter umlegen könne und die späte Festsetzung auf einem Verschulden des Finanzamts oder der Beklagten beruhe. Es ist auch kein Verschulden des Finanzamts hierfür ersichtlich, das geeignet wäre, auf eine Unbilligkeit der Grundsteuererhebung zu führen. Selbst wenn man einen Bearbeitungsfehler des Finanzamts Y.-Ost darin erblicken wollte, dass es den Kläger nach dem 1. April 2004 nicht nochmals zur Abgabe einer Erklärung zur Festsetzung des Einheitswerts für das Grundstück D.-straße 46 - 48 aufgefordert und den Einheitswert erst im Januar 2011 geschätzt hat, würde dies auf keine Unbilligkeit der Grundsteuererhebung für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2010 führen. Sowohl die Erklärungspflicht des Steuerpflichtigen nach § 28 Abs. 2 Satz 3 des Bewertungsgesetzes als auch die Schätzungsbefugnis der Finanzbehörde nach § 162 AO bestehen allein im öffentlichen Interesse an der Steuerfestsetzung und nicht im Interesse des Steuerpflichtigen. Dessen Interesse an einer zeitnahen Steuerfestsetzung wird vielmehr durch die Vorschriften über die Festsetzungsverjährung gewahrt. Aus diesen Vorschriften folgt damit zugleich, dass die Finanzbehörde die Steuer auch dann bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung festsetzen und die so festgesetzte Steuer nachfolgend auch einziehen darf, wenn die späte aber noch nicht verjährte Festsetzung der Steuer auf Bearbeitungsfehlern der Finanzbehörde beruht. Der Zweck der Vorschriften über die Festsetzungsverjährung besteht gerade darin, im Interesse der Gleichmäßigkeit der Besteuerung eine Nachveranlagung auch dann bis zur Grenze der Festsetzungsverjährung vornehmen zu dürfen, wenn die späte Veranlagung auf Bearbeitungsfehlern der Finanzbehörde beruhen sollte. Dieser Zweck darf nicht durch einen Billigkeitserlass nach § 227 AO unterlaufen werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1982 - 8 C 45.81 -, ZMR 1982, 363 (365) = juris, Rdnr. 22.
Ein über bloße Untätigkeit hinausgehendes Verhalten des Finanzamts oder der Beklagten, aufgrund dessen der Kläger darauf hätte vertrauen dürfen, dass die Beklagte für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2010 keine Grundsteuer für das Grundstück D.-straße 46 - 48 mehr festsetzen und erheben werde, hat der Kläger nicht aufgezeigt und ist auch nicht ersichtlich.
Daher war weder ein Hinweis der Beklagten auf § 227 AO noch eine Prüfung dieser Vorschrift von Amts wegen veranlasst.
Vgl. BFH, Urteil vom 1. Juli 2003 - VIII R 94/01 -, juris, Rdnr. 23.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Die von der Beklagten gegenüber dem Kläger für das Grundstück D.-straße 46 - 48 (F.) für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2010 festgesetzte Grundsteuer, deren Erlass der Kläger begehrt, betrug nur 25.257,17 €, nachdem die Beklagte mit Grundsteueränderungsbescheid vom 15. August 2011 die Grundsteuer für die Veranlagungsjahre 2007 bis 2009 um jeweils 2.954,70 € und für das Veranlagungsjahr 2010 um 3.017,57 € herabgesetzt hatte (ursprüngliche Festsetzung mit Grundsteuerbescheid vom 28. März 2011 für die Veranlagungsjahre 2004 bis 2010: 37.138,84 € - (3 x 2.954,70 €) - 3.017,57 € = 25.257,17 €).
Der Senat setzt daher auch die Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für das Verfahren erster Instanz im Beschluss vom 15. November 2018 auf diesen Betrag herab (§ 63 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).