Ablehnung des Zulassungsantrags nach § 78 AsylVfG wegen Nichtdarlegung von Zulassungsgründen
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragten die Zulassung ihres Rechtsmittels nach § 78 AsylVfG; der Antrag wurde vom Oberverwaltungsgericht NRW abgelehnt. Das Gericht stellt fest, dass keine der in § 78 Abs. 3 und 4 AsylVfG genannten Zulassungsgründe dargelegt ist. Es betont, dass alleinige Parteimitgliedschaft in der LDK keinen Asylanspruch begründet und keine Aufklärungspflicht zur Einholung weiterer Gutachten bestand. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 83b AsylVfG i.V.m. § 154 Abs. 2 VwGO.
Ausgang: Antrag auf Zulassung gemäß § 78 AsylVfG mangels Darlegung von Zulassungsgründen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung eines Rechtsmittels nach § 78 AsylVfG setzt die substantielle Darlegung mindestens eines in § 78 Abs. 3 oder Abs. 4 Satz 4 AsylVfG genannten Zulassungsgrundes voraus; fehlt diese Darlegung, ist der Antrag abzulehnen.
Die bloße Mitgliedschaft in einer großen, offen tätigen politischen Gruppierung begründet allein keinen Anspruch auf Asyl; erst wenn aus den konkreten Umständen eine individuelle Verfolgungsgefahr folgt, liegt politisch verfolgungsrelevantes Handeln vor.
Eine ergänzende Aufklärungspflicht des Verwaltungsgerichts zur Einholung weiterer Gutachten besteht nur, wenn sich aus dem Erkenntnisdrang der Sache konkrete Anhaltspunkte ergeben oder ein förmlicher Beweisantrag der Parteien vorliegt.
In einer Abschiebungsandrohung reicht die Bezeichnung des Zielstaates aus; die genaue Benennung eines Teilgebiets eines zusammengesetzten Staates ist nicht erforderlich (vgl. § 50 Abs. 2 AuslG).
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 9 K 7064/93.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.
Der Rechtssache kommt nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG). In der Rechtsprechung des Senats und des für asylsuchende albanische Volkszugehörige aus dem Kosovo ebenfalls zuständigen 13. Senats des Gerichts
vgl. aus letzter Zeit Urteile vom 5. November 1997 - 14 A 4478/94.A - und vom 10. November 1997 - 13 A 2375/94.A -
ist geklärt, daß allein die Mitgliedschaft in der LDK keinen Asylanspruch begründet. Zwar kommt es zu Drangsalierungen und Übergriffen gegen Parteimitglieder. Dies bedeutet aber nicht, daß jedes Mitglied dieser Partei von politischer Verfolgung betroffen wäre. Die LDK ist die größte und einflußreichste Gruppierung im Kosovo, die eine große Zahl von Mitgliedern hat und deren offenes Betreiben politischer Aktivitäten von der serbischen Seite nicht unterbunden wird.
Soweit die Kläger mit ihrem Vorbringen, das Verwaltungsgericht hätte ein weiteres Gutachten einholen müssen, sinngemäß eine Verletzung der Aufklärungspflicht geltend machen, wird ein Zulassungsgrund nicht dargelegt. Weder drängte sich für das Verwaltungsgericht die Einholung weiterer Erkenntnisse auf, noch wurde in der mündlichen Verhandlung von den Klägern ein dahingehender Beweisantrag gestellt, der förmlich hätte beschieden werden müssen. Soweit die Kläger ohne Nennung eines Zulassungsgrundes die Abschiebungsandrohung für fehlerhaft halten, merkt der Senat lediglich ergänzend an, daß die Bezeichnung, in welchen Teil Rest-Jugoslawiens abgeschoben werden soll, nicht zu verlangen ist. Nach § 50 Abs. 2 AuslG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 83 b Abs. 1 AsylVfG, § 154 Abs. 2 VwGO.