Zulassungsantrag zur Berufung wegen Prüfungsrücktritt abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das seinen Rücktritt von einer Prüfung als nicht rechtzeitig angezeigt bewertete. Streitfraglich war, ob er ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und die unverzügliche Anzeige samt Glaubhaftmachung durch Atteste dargelegt hat. Das OVG lehnte den Antrag ab, weil keine schlüssigen Gegenargumente zu tragenden Rechtssätzen oder Tatsachenfeststellungen vorgetragen wurden und die erforderliche unverzügliche Mitteilung sowie deren glaubhafte Nachweisung nicht belegt waren. Eine weitergehende Amtsermittlung war nicht geboten, da keine förmlichen Beweisanträge gestellt wurden.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgewiesen, da keine ernstlichen Zweifel und keine glaubhafte unverzügliche Rücktrittsanzeige dargelegt wurden
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils erforderlich; solche liegen nur vor, wenn ein tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Zur rechtzeitigen Geltendmachung eines Prüfungsrücktritts gehört die unverzügliche Mitteilung und die glaubhafte Darlegung, insbesondere wenn zwischen Prüfungstag und Attestvorlage mehr als zwei Wochen verstrichen sind.
Ein Gericht verletzt seine Amtspflicht zur Sachaufklärung nicht, wenn es auf eine Beweiserhebung verzichtet, die ein anwaltlich vertretenes Beteiligten nicht förmlich beantragt hat und dieser zudem auf mündliche Verhandlung verzichtet.
Bei der Glaubhaftmachung eines krankheitsbedingten Rücktritts sind ärztliche Atteste nur dann geeignet, wenn sie auf fachlicher, sachgerechter anamnestischer Grundlage beruhen und ersichtlich den relevanten Zeitraum und die Prüfungsunfähigkeit abdecken.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 K 2580/05
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 15.000,-- Euro festgesetzt.
Gründe
Der Zulassungsantrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor.
1. Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.
Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,1163 = DVBl 2000, 1458.
Das lässt sich dem Klägervorbringen nicht entnehmen.
Das Verwaltungsgericht ist durch die Bezugnahme auf seinen im Prozesskostenhilfeverfahren ergangenen Beschluss vom 24. 10. 2005 und den Beschluss des Senats über die Beschwerde vom 25. 1. 2006 - 14 E 1584/05 - davon ausgegangen, dass der Kläger den Grund für den Rücktritt von der Klausur vom 10. 2. 2005 nicht entsprechend der Regelung in § 12 Abs. 2 Satz 1 und 2 der Diplomprüfungsordnung (DO) vom 5. 10. 2000 unverzüglich angezeigt und durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemacht hat. Er habe den Rücktrittsgrund erst durch am 28. 2. 2005 beim Beklagten eingegangenes Schreiben angezeigt.
Demgegenüber macht der Kläger geltend: Er habe sein Schreiben mit der Rücktrittsanzeige und mit einem Facharztattest von Dr. B. bereits am 25. 2. 2005 persönlich im Studienbüro des Beklagten abgegeben. Das werde durch den Stempelaufdruck des Eingangsstempels des Beklagten bestätigt. Dessen Datum sei handschriftlich auf den 28. verändert worden. Nach der vom Beklagten beschriebenen Verwaltungspraxis würden ärztliche Atteste bis eine Woche nach Genesung akzeptiert und erst bei später abgegebenen Attesten von schuldhafter Verzögerung ausgegangen. Er sei bis zum 25. 2. 2005 prüfungsunfähig krank gewesen, wie durch das weitere Attest von Dr. B. vom 11. 11. 2005 bestätigt werde.
Damit werden ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils nicht dargelegt.
Auf eine prüfungsrechtliche Bewertung der vom Beklagten beschriebenen Praxis bei der Anwendung des § 12 Abs. 2 Satz 1 DO käme es in einem Berufungsverfahren nicht an. Diese wirft allerdings Bedenken auf, soweit das Tatbestandsmerkmal "unverzüglich" generell - das hieße bei einem nachträglichen Rücktritt auch dann noch, wenn die Prüfungsergebnisse vor der Genesung bekannt geworden sind - als erfüllt angesehen werden sollte, wenn ein notwendiges ärztliches Attest "binnen einer Woche nach Genesung" vorgelegt worden ist. Darauf kommt es hier jedoch nicht an.
Aus der Regelung des § 12 Abs. 2 Satz 1 DO folgt hier, dass zur rechtzeitigen Geltendmachung des Rücktrittsgrundes auch die unverzügliche Mitteilung und Glaubhaftmachung gehört, dass und warum zwischen dem Prüfungstag und der allein dafür attestierten Prüfungsunfähigkeit mehr als zwei Wochen bis zur Rücktrittserklärung und Attestvorlage verstrichen sind. Das ist nicht geschehen. Im Widerspruchsverfahren hat der Kläger lediglich die Bescheinigung eines Heilpraktikers vom 6. 6. 2005 über eine "Vielzahl von psychischen und psychosomatischen Symptomen" vorgelegt. Erstmals mit seiner Beschwerde gegen die Ablehnung seines PKH-Gesuchs hat er unter Vorlage eines weiteren ärztlichen Attestes geltend gemacht, dass die im Attest vom 10. 2. 2005 bescheinigte und zur Prüfungsunfähigkeit führende Erkrankung bis zum 25. 2. 2005 angedauert habe. Dabei hat er angegeben, er habe weiterhin erhebliche Rückenbeschwerden gehabt und Magenbeschwerden und Schlaflosigkeit seien hinzugekommen. Letztere sind für den Prüfungszeitpunkt nie ärztlich attestiert worden, so dass sie nicht zu berücksichtigen wären. Auch das Attest von Dr. B. vom 11. 11. 2005 hilft insoweit nicht weiter. Dort wird lediglich bescheinigt, dass der Kläger "weiterhin" über starke HWS-Schmerzen nach Belastung klage, eine Zervikalneuralgie vorliege und er deshalb vom 11. bis 25. 2. 2005 prüfungsunfähig gewesen sei. Damit kann weder glaubhaft gemacht werden, dass das am 10. 2. 2005 diagnostizierte Krankheitsbild (Lumbago) über diesen Tag hinaus bestanden hat, noch, dass der Kläger aus Krankheitsgründen gehindert war, Rücktrittserklärung und Attest über die Erkrankung am Prüfungstage unverzüglich beim Beklagten einzureichen.
Andere Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils macht der Kläger nicht geltend.
Der vom Kläger gerügte Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung, §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 86 Abs. 1 VwGO, liegt nicht vor. Ein Gericht verletzt regelmäßig nicht die Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat. Der Kläger hatte zwar schriftsätzlich eine Reihe von Beweisangeboten formuliert. Nachdem sein Prozesskostenhilfegesuch endgültig abgelehnt worden war, hat er jedoch in einem Erörterungstermin vor dem Kammervorsitzenden und Berichterstatter nach Erörterung der Sach- und Rechtslage keine förmlichen Beweisanträge angekündigt, sondern im Gegenteil auf mündliche Verhandlung verzichtet. Anhaltspunkte dafür, dass sich dem Verwaltungsgericht entgegen diesem prozessualen Verhalten die vom Kläger vermisste weitere Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen, legt er nicht dar. Er macht lediglich geltend, dass sich dem Verwaltungsgericht aus den von ihm vorgelegten ärztlichen Attesten seines Hausarztes vom 4. und 20. 10. 2005 und Bescheinigungen eines Heilpraktikers vom 6. 6. und 28. 9. 2005 hätte aufdrängen müssen, dass er im Prüfungszeitpunkt nicht nur prüfungsunfähig, sondern auch nicht zur Einsicht in diesen Umstand in der Lage war. Er trägt allerdings nicht vor, inwieweit dies, sollte es sich bei einer Sachaufklärung bestätigen, seiner Klage zum Erfolg verhelfen könnte. Im Übrigen lassen diese Atteste und Bescheinigungen nicht erkennen, dass sie auf einer fachlich qualifizierten und sachgerecht erhobenen anamnestischen Grundlage beruhen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.