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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 4529/99.A·04.12.2000

Antrag auf Zulassung der Berufung in Asylverfahren mangels Darlegung von Zulassungsgründen verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wurde abgelehnt, da die Kläger keine Zulassungsgründe nach § 78 Abs. 3, 4 AsylVfG dargelegt haben. Das Verwaltungsgericht hat zwar das rechtliche Gehör verletzt, indem es Lageakten nicht zuvor benannte. Die Rüge ist jedoch unzulässig, weil die Kläger keine zumutbaren Schritte zur Abwehr des Gehörsverstoßes unternahmen und keinen konkreten Bezug zu den verwerteten Erkenntnismitteln herstellten. Kostenentscheidung nach §§154 Abs.2 VwGO, 83b Abs.1 AsylVfG.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe und unzureichender Gerichtsverfahrensrüge verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 78 AsylVfG setzt voraus, dass der Antragssteller die in § 78 Abs. 3 und 4 genannten Zulassungsgründe substantiiert darlegt.

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In asylrechtlichen Verfahren hat das Gericht die für seine Entscheidung verwerteten Erkenntnismittel den Beteiligten vorab konkret zu bezeichnen.

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Eine behauptete Gehörsverletzung kann nur geltend gemacht werden, wenn der Betroffene zuvor zumutbare und nach den Umständen erforderliche Anstrengungen unternommen hat, um die Mitteilung der Erkenntnismittel zu erlangen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden.

4

Die Rüge einer Gehörsverletzung ist unzureichend, wenn der Vortrag keinen konkreten Bezug zu den tatsächlich verwerteten Erkenntnismitteln herstellt und somit nicht schlüssig darlegt, inwieweit der Verfahrensfehler entscheidungserhebliche Auswirkungen hatte.

Zitiert von (3)

2 zustimmend · 1 neutral

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 und Abs. 4 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Minden, 7 K 3225/98.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.

Gründe

2

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die Kläger haben keine Zulassungsgründe gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 AsylVfG dargelegt.

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Zwar rügen die Kläger zu Recht, dass das Verwaltungsgericht gegen das Gebot verstoßen hat, rechtliches Gehör zu gewähren, indem es ohne vorherige Bekanntgabe der maßgeblichen Erkenntnisquellen entschieden hat. Denn insoweit genügt es nicht, mit der Eingangsverfügung ohne Konkretisierung auf "die der Kammer vorliegenden Unterlagen über die Situation im Herkunftsland" hinzuweisen. Das gilt auch dann, wenn - wie hier - im Tatbestand des angegriffenen Urteils sodann angegeben wird, diese Unterlagen seien als "Lageakten" beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Vielmehr gehört es zu den Pflichten des mit asylrechtlichen Verfahren befassten Gerichts, diejenigen Erkenntnismittel, auf die es seine Entscheidung zu stützen beabsichtigt, vorab bestimmt bezeichnet den Verfahrensbeteiligten mitzuteilen.

4

Vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, etwa Beschlüsse vom 18. Juni 1985 - 2 BvR 414/84 -, E 70, 180 (189) und vom 2. Mai 1995 - 2 BvR 611/95 -, NVwZ- Beilage 8/1995, 57, sowie GK-AsylVfG § 78 Rdnrn. 322ff.

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Ein Verfahrensbeteiligter kann sich jedoch nur dann auf diesen Verfahrensfehler berufen, wenn er zumutbare und nach Lage der Dinge abzuverlangende Anstrengungen unternommen hat, um sich Gehör zu verschaffen und einen drohenden Gehörsverstoß abzuwenden. Das ist hier nicht geschehen. Die Kläger haben weder den mit der Eingangsbestätigung verbundenen Hinweis, der im Übrigen der gerichtsbekannten verfahrenswidrigen und immer wieder gerügten Praxis auch anderer Kammern des Verwaltungsgerichts

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vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 13. Februar 1995 - 25 A 439/95.A -, NWVBl 95, 232, vom 27. März 1996 - 14 A 706/96.A -, vom 7. Mai 1996 - 14 A 1363/96.A - und vom 8. August 1997 - 14 A 3453/97.A -,

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ähnelt, noch die allein mit einer Bezugnahme auf die Gründe des angefochtenen Bescheides begründete Ablehnung von Prozesskostenhilfe und auch nicht die mündliche Verhandlung zum Anlass genommen, das Verwaltungsgericht aufzufordern, die Erkenntnismittel im Einzelnen zu benennen, die es zu verwerten beabsichtigt. Die Kläger haben nicht dargelegt, dass ein solche Aufforderung als - etwa nach der Erfahrung in anderen Verfahren - zwecklos unterlassen worden ist. Dem Senat ist auch nicht aus anderen Verfahren bekannt, dass sich das Verwaltungsgericht bei entsprechender Aufforderung geweigert hätte, pflichtgemäß die einzelnen Erkenntnismittel mitzuteilen.

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Im Übrigen ist die Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht schlüssig gerügt. Die Kläger machen insoweit zwar konkret geltend, das Verwaltungsgericht habe den Feststellungen auf Seiten 7 und 8 des Urteilsabdrucks zur abschiebungsrelevanten Lage im Kosovo im Hinblick auf § 53 Abs. 6 AuslG Pressemeldungen ohne vorherigen Hinweis zugrunde gelegt. Sie legen dann aber lediglich dar, dass sie bei ordnungsgemäßem Hinweis zur Frage der drohenden Abschiebung in das übrige Jugoslawien vorgetragen hätten. Diesem Vortrag fehlt jeder Bezug zu den Erkenntnissen, deren Verwertung gerügt wird. Das Verwaltungsgericht hat - worauf die Kläger zutreffend hinweisen - zwar auf Seite 6 des Urteilsabdrucks ausgeführt, dass es für die Beurteilung von Abschiebungshindernissen nur auf das Kosovo ankomme, weil eine Abschiebung in die übrigen Teile der Bundesrepublik Jugoslawien nicht drohe. Dabei hat es sich aber erkennbar nicht auf die gerügten Erkenntnisse über die Lage im Kosovo gestützt.

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Der Frage, ob Albanern aus dem Kosovo auf absehbare Zeit die Abschiebung in andere Teile der Bundesrepublik Jugoslawien droht, kommt die insoweit außerdem geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung nicht zu. Der Senat verneint dies wie der 13. Senat des erkennenden Gerichts in ständiger Rechtsprechung.

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Vgl. Urteile vom 10. Dezember 1999 - 14 A 3768/94.A - und vom 5. Mai 2000 - 14 A 3334/94.A - sowie Beschluss vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -.

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Die Kostenfolge ergibt sich aus §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.