Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG wegen fehlender grundsätzlicher Bedeutung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung seines Verfahrens nach §78 AsylVfG mit Verweis auf Gefährdungen der Roma im Kosovo. Das OVG NRW lehnte den Antrag ab, weil kein Zulassungsgrund (insbesondere keine grundsätzliche Bedeutung) dargelegt wurde. Es stützte sich auf frühere Entscheidungen, wonach Rückkehr in das Kosovo derzeit keine individuelle politische Verfolgung begründet. Ministerielle Erlasse in Nordrhein‑Westfalen schaffen einen faktischen Abschiebungsstopp, sodass eine erweiternde Auslegung des §54 AuslG nicht geboten ist.
Ausgang: Zulassungsantrag nach §78 AsylVfG mangels Darlegung grundsätzlicher Bedeutung verworfen; Kostenentscheidung zugunsten der Beklagten
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsgrund nach §78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG liegt nur vor, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat oder Rechtsfragen von allgemeiner Tragweite aufwirft.
Ministerielle Erlasse eines Landes, die die Rückführung bestimmter ethnischer Minderheiten bis auf weiteres aussetzen, können eine faktische Gleichstellung mit einer allgemeinen Regelung nach §54 AuslG bewirken und machen eine erweiternde verfassungskonforme Auslegung des Gesetzes insoweit entbehrlich.
Zur Beurteilung des Abschiebungsschutzes nach §53 Abs. 6 AuslG ist die konkrete Sicherheits‑ und Versorgungslage maßgeblich; liegen keine hinreichenden individuellen Gefährdungsgründe vor, besteht kein Anspruch auf individuellen Abschiebungsschutz.
Erlasse eines anderen Bundeslandes sind für die Rechtslage in einem Bundesland nicht ohne weiteres maßgeblich, soweit sie dort nicht gelten.
Kostenentscheidungen können dem unterliegenden Antragsteller nach §154 Abs. 2 VwGO i.V.m. §83b Abs. 1 AsylVfG auferlegt werden.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 3612/99.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.
Gründe
Der Kläger hat keinen Zulassungsgrund gemäß § 78 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt. Insbesondere kommt der Rechtssache nicht die behauptete grundsätzliche Bedeutung zu. Der Senat hat mit Urteil vom 5. Mai 2000
- 14 A 3334.94.A -
entschieden, dass nicht nur albanische Volkszugehörige, sondern auch die Angehörigen anderer Bevölkerungsgruppen, einschließlich der Roma mit ihren verschiedenen Untergruppen, gegenwärtig und auf absehbare Zeit bei der Rückkehr in das Kosovo vor individueller und gruppengerichteter politischer Verfolgung hinreichend sicher sind und keine Nachteile oder Gefahren befürchten müssen, die durch früher erlittene oder in anderen Landesteilen zu befürchtende politische Verfolgung bedingt wären.
Hinsichtlich des Abschiebungsschutzes gemäß § 53 Abs. 6 AuslG hat er in derselben Entscheidung in Bestätigung seiner bisherigen Rechtsprechung festgestellt, dass die generelle Sicherheits- und Versorgungslage im Kosovo keinen individuellen Abschiebungsschutz erforderlich macht. Ferner hat er entschieden, dass die besonderen Gefährdungen, denen die Roma und Serben im Kosovo als ethnische Gruppen ausgesetzt sind, trotz des Fehlens einer generellen Regelung nach § 54 AuslG es nicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder Auslegung des Gesetzes dieser Bevölkerungsgruppe individuellen Abschiebungsschutz zu gewähren, weil durch den aufgrund ministerieller Erlasse bestehenden Abschiebungsstop für die ethnischen Minderheiten im Kosovo eine Situation besteht, die einer generellen Regelung nach § 54 AuslG faktisch entspricht.
Der Senat befindet sich hinsichtlich der vorstehenden, für die Beurteilung der Lage maßgeblichen Gesichtspunkte, sowohl was die Fragen der politischen Verfolgung als auch die des Abschiebungsschutzes nach § 53 Abs. 6 AuslG betrifft, in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des ebenfalls für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen 13. Senats des Gerichts.
Vgl. Beschluss vom 4. Mai 2000 - 13 A 307/00.A -.
Die Bedenken, die der Kläger gegen diese Rechtsauffassung im Hinblick auf ein befürchtetes Auslaufen des durch ministerielle Erlasse geregelten Abschiebungsstops vorträgt, greifen nicht durch. Dies gilt, soweit er auf die Erlasslage in Baden-Württemberg abstellt, bereits deshalb, weil die dortigen Erlasse für den in Nordrhein-Westfalen lebenden Kläger nicht einschlägig sind. Für Nordrhein-Westfalen ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Situation hinsichtlich des faktischen Abschiebungsstops innerhalb des Zeitraumes von drei Monaten, für den eine Regelung nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG nur Wirksamkeit entfalten könnte, ändert. Der Erlass des Innenministers für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. März 2000, der die genannten Minderheiten von Rückführungsmaßnahmen ausnimmt, beschränkt diese Maßnahme nämlich nicht auf die in § 54 AuslG geregelte Aussetzungsfrist von 6 Monaten, sondern schließt die Rückführung dieser Minderheiten "bis auf weiteres" aus.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.