Zulassung der Berufung abgelehnt: Neubewertung mündlich-praktischer Prüfung wegen Zeitablaufs unmöglich
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen die Entscheidung des Verwaltungsgerichts, mit der ein Anspruch auf Neubewertung einer am 3./4.12.2014 erbrachten mündlich-praktischen Prüfungsleistung abgelehnt wurde. Das OVG lehnte die Zulassung mangels Zulassungsgründe nach §124 VwGO ab. Es stellt fest, dass wegen Zeitablaufs eine umfassende Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens und damit eine verlässliche Neubewertung nicht möglich ist. Auch schriftliche Stellungnahmen der Prüfer genügen nicht, wenn maßgebliche Einzelheiten fehlen.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; keine ernstlichen Zweifel an der erstinstanzlichen Entscheidung und Neubewertung wegen Zeitablaufs unmöglich.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung voraus; solche liegen nicht vor, wenn tragende Rechtssätze oder erhebliche Tatsachenfeststellungen nicht mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt werden.
Ein Anspruch auf Neubewertung einer mündlich-praktischen Prüfungsleistung ist ausgeschlossen, wenn aufgrund Zeitablaufs eine umfassende Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens nicht mehr möglich ist.
Für eine zulässige Neubewertung müssen die Prüfer sich an sämtliche für die Bewertung maßgeblichen Einzelheiten erinnern; eine Erinnerung nur "in groben Zügen" genügt nicht.
Schriftlich fixierte Einzelkritikpunkte oder nachträgliche Stellungnahmen der Prüfer ersetzen nicht die notwendige Gesamterinnerung und begründen allein keine verlässliche Grundlage für eine Neubewertung.
Zitiert von (3)
3 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 1642/15
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens auf Zulassung der Berufung.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Verfahren auf Zulassung der Berufung auf 5.000,- € festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil die von der Klägerin geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen.
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO -). Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
Das Verwaltungsgericht hat tragend darauf abgestellt, dass die von der Klägerin begehrte Neubewertung ihrer am 3. und 4.12.2014 erbrachten mündlich-praktischen Prüfungsleistung mit Blick auf den Zeitablauf im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung am 11.1.2017 nicht mehr möglich sei. Eine umfassende Rekonstruktion des Prüfungsgeschehens, die für eine Neubewertung erforderlich sei, sei trotz der angefertigten Niederschrift und den von den Prüfern im Nachhinein verfassten Begründungen und Stellungnahmen unmöglich. Die Niederschrift enthalte nur stichwortartig die Gegenstände der Prüfung und die wesentlichen Gründe der Bewertung. Die von den Prüfern erstellten Begründungen und Stellungnahmen umfassten nur Ausschnitte des Prüfungsgeschehens. Für eine Neubewertung müssten den Prüfern jedoch noch alle maßgeblichen Einzelheiten des Prüfungsgeschehens präsent seien. Hierfür bestünden keinerlei Anhaltspunkte.
Diese Erwägungen zieht die Klägerin mit ihrem Vorbringen, die Prüfer könnten sich nach eigenen Angaben noch sehr gut an Einzelumstände erinnern, nicht in Zweifel. Der letzten Stellungnahme der Prüfer im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 21.9.2016 lässt sich nicht entnehmen, dass sich die Prüfer in diesem Zeitpunkt noch an alle maßgeblichen Einzelheiten des Prüfungsgeschehens erinnern konnten. Sie verweisen lediglich darauf, dass sie aufgrund der unmittelbar nach der Prüfung erhobenen Einwände das Prüfungsgeschehen damals umfassend aufgearbeitet und zu den Rügen umfangreich Stellung genommen hätten. Dem sei nichts hinzuzufügen. Dass sie infolge dieser intensiven Aufarbeitung des Prüfungsgeschehens auch noch im Januar 2017 eine „frische Erinnerung“ hieran gehabt hätten, wird hiermit nicht gesagt. Ein derartiger Erinnerungsstand lässt sich auch nicht aus ihren früheren Stellungnahmen im verwaltungsgerichtlichen Verfahren vom 1.2.2016 und 26.8.2015 und im Widerspruchsverfahren vom 15.1.2015 ableiten.
Dass einzelne fachwissenschaftliche Kritikpunkte der Prüfer rechtzeitig schriftlich fixiert worden und damit auch derzeit noch einer gerichtlichen Überprüfung zugänglich sind, ändert nichts daran, dass eine das gesamte Prüfungsgeschehen umfassend berücksichtigende Neubewertung infolge Zeitablaufs auch dann unmöglich wäre, wenn sich einzelne Kritikpunkte als unberechtigt erwiesen. Gleiches gilt für den Einwand der Klägerin, dass sie die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht zu vertreten habe. Auch dies ändert nichts daran, dass der geltend gemachte Neubewertungsanspruch unmöglich geworden ist.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weckt schließlich auch nicht das Vorbringen der Klägerin, sie hätte zur Sicherung ihres Anspruchs auf Neubewertung entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts (in seiner Hinweisverfügung vom 27.10.2016) auch keine einstweilige Anordnung erlangen können. Ob diese Einschätzung zutrifft, kann offen bleiben, denn das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil hierauf nicht abgestellt.
Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung weckt schließlich nicht das Vorbringen der Klägerin, das Verwaltungsgericht habe überzogene Anforderungen an die für eine Neubewertung einer mündlich-praktischen Prüfung erforderliche Erinnerung der Prüfer gestellt. Hiervon kann keine Rede sein. Das Verwaltungsgericht ist vielmehr zutreffend davon ausgegangen, dass es nicht ausreiche, wenn sich die Prüfer nur „in groben Zügen“ an das Prüfungsgeschehen erinnern können. Auch bei einer Neubewertung müssen sämtliche für die Bewertung maßgebliche Einzelheiten des Prüfungsgeschehens berücksichtigt werden. Dazu gehört auch eine Erinnerung daran, ob der Prüfling das Wesentliche schnell erfasst habe, im Prüfungsgespräch mitgegangen sei und mit welcher Sicherheit er geantwortet habe.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.4.1996 - 6 B 13.96 ‑, juris, Rn. 23; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 19.10.2010 - 9 S 1478/10 -, juris, Rn.16.
Die Rechtssache weist nicht die geltend gemachten besonderen tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO auf, weil die aufgeworfenen Fragen auch ohne Durchführung eines Berufungsverfahrens mit der erforderlichen Sicherheit im für den Zulassungsantrag negativen Sinne beantwortet werden können.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.