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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 429/05·07.02.2006

Einstellung nach Erledigung im Habilitationsstreit; Unwirksamkeit des VG-Urteils

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtEingestellt

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten den Anspruch im Habilitationsverfahren für erledigt; das OVG stellte daraufhin das Verfahren ein und erklärte das Urteil des Verwaltungsgerichts insoweit für unwirksam, als es die Beklagte zur Aushändigung der Habilitationsurkunde mit Lehrbefugnis verpflichtete. Die Beklagte hatte zwischenzeitlich eine auf die Habilitation beschränkte Urkunde ausgehändigt; die Kostenentscheidung beruht auf Billigkeitsgründen angesichts lang andauernder, überwiegend von der Behörde verursachter Verfahrensverzögerungen.

Ausgang: Verfahren eingestellt; Urteil des VG insoweit für unwirksam erklärt, Kosten trägt die Beklagte.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Verfahren ist einzustellen und ein vorheriges Urteil insoweit für unwirksam zu erklären, wenn die Beteiligten den Prozessgegenstand einvernehmlich in der Hauptsache für erledigt erklären.

2

Bei der Verteilung der Verfahrenskosten nach § 161 Abs. 2 VwGO ist zu berücksichtigen, dass Prüfungsleistungen nach dem Zeitpunkt ihrer Erbringung zu bewerten sind.

3

Erfüllt die Behörde während des Verfahrens teilweise das Klagebegehren, gilt sie hinsichtlich dieses Teils als unterlegen und kann dafür mit Verfahrenskosten belastet werden.

4

Bei der Kostenentscheidung ist Billigkeit zu beachten; außergewöhnliche, überwiegend von der Behörde zu vertretende Verfahrensverzögerungen, die den Kläger zu einem Verzicht veranlassen, können die Auferlegung von Kosten ausschließen.

Relevante Normen
§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 2220/04

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist unwirksam, soweit es die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen hat, dem Kläger durch Aushändigung der Habilitationsurkunde die Lehrbefugnis für das Fach Chirurgie zu verleihen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Berufungsverfahren auf 15.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

2

Das Verfahren war einzustellen und das Urteil des Verwaltungsgerichts in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang für unwirksam zu erklären, nachdem die Beteiligten es insoweit übereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt haben.

3

Bei der Kostenentscheidung gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO ist der Senat nicht davon ausgegangen, dass die Beklagte aus den Gründen des angefochtenen Urteils im Berufungsverfahren unterlegen gewesen wäre. Denn es entspricht einem allgemeinen prüfungsrechtlichen Grundsatz, dass Prüfungsleistungen unter Berücksichtigung des Zeitpunktes zu bewerten sind, in dem sie erbracht wurden.

4

Vgl. die zwischen den Beteiligten ergangene Entscheidung des früher zuständig gewesenen Senats des erkennenden Gerichts vom 19. November 1993 - 22 B 1651/93 -, WissR 27, 181 = NWVBl. 94, 137.

5

Dass davon im Rahmen eines lang andauernden Habilitationsverfahrens abzusehen sein könnte, vermag der Senat nicht zu erkennen. Da nach der Habilitationsordnung der Beklagten Habilitationsvortrag und Kolloquium nicht vor Annahme der Habilitationsschrift zu halten bzw. durchzuführen waren, besteht für einen Habilitanden nicht das Dilemma, bei einer Verzögerung des Verfahrens präsentes Wissen für diese Prüfungsabschnitte über einen längeren Zeitraum zu bewahren.

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Allerdings ist die Beklagte durch Aushändigung einer auf die Habilitation beschränkten Urkunde der Anregung des Senats in der mündlichen Verhandlung vom 15. Dezember 2005 gefolgt. Dadurch hat sie dem Klagebegehren teilweise entsprochen und sich in die Rolle der Unterlegenen begeben. Auf das weitere Klagebegehren, nämlich die Erteilung der Lehrbefugnis, hat der Kläger zwar - ebenfalls entsprechend der Anregung des Senats - verzichtet. Es widerspräche jedoch unabhängig von den Erfolgsaussichten dieses Begehrens der Billigkeit, ihn insoweit mit Kosten zu belasten. Denn für den Kläger war sein fortgeschrittenes Alter einer der maßgeblichen Umstände, von dem Wunsch nach einer Lehrtätigkeit bei der Beklagten abzusehen. Dieser Umstand ist durch die Dauer seines Habilitationsverfahrens verursacht, dessen Verlauf im Tatbestand des verwaltungsgerichtlichen Urteils zutreffend dargestellt ist. Es ist dadurch geprägt, dass der Kläger seit Vorlage seiner Habilitationsschrift im Jahre 1981 mehrere Widerspruchsverfahren und verwaltungsgerichtliche Verfahren führen musste, um ihre ordnungsgemäße Beurteilung und schließlich im Jahre 2003 ihre Annahme durchzusetzen. Die überwiegend von der Beklagten zu vertretende Dauer des zum Teil mit schweren Mängeln behaftet gewesenen Habilitationsverfahrens kann nicht Grundlage für eine Belastung des Klägers mit Verfahrenskosten sein.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG und entspricht Nr. 36.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2004.