Zulassungsantrag abgelehnt: Keine verwaltungsgerichtliche Kontrolle qualifizierter Mietspiegel
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil und versäumte die Begründungsfrist; Wiedereinsetzung wurde wegen rechtzeitiger Aufgabe zur Post gewährt. Der Zulassungsantrag blieb jedoch erfolglos, da die grundsätzliche Bedeutung nicht substantiiert dargelegt wurde und nach Fristablauf vorgebrachte Entscheidungen nicht ersetzt werden können. Das Gericht bekräftigt, dass qualifizierte Mietspiegel nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich nicht verwaltungsgerichtlich überprüfbar sind. Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt; Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist zwar gewährt, Klägerin trägt die Kosten
Abstrakte Rechtssätze
Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung eines Zulassungsantrags ist zu gewähren, wenn die Partei ohne Verschulden die Begründungsfrist versäumt hat und glaubhaft macht, die Begründung rechtzeitig zur Post gegeben zu haben.
Die Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine substantiiert dargelegte Darlegung des grundsätzlichen Rechtsproblems voraus; bloße pauschale Hinweise oder unkonkrete Verweise auf Literatur genügen nicht.
Nach der einschlägigen Rechtsprechung ist ein (auch qualifizierter) Mietspiegel kein Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle, weil er keine konkreten Rechtsverhältnisse begründet und überwiegend verwaltende Tätigkeit ohne bindende Außenwirkung darstellt.
Auf nach Ablauf der Begründungsfrist ergangene oder erst dann vorgebrachte Gerichtsentscheidungen kann sich der Antragsteller im Rahmen der zulassungsrechtlichen Darlegung nicht stützen; verspätete Nachreichungen ersetzen die fristgerechte Darlegung nicht.
Zitiert von (2)
2 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 3 K 920/02
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der Klägerin ist gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Zulassungsantrags entsprechend § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO zu gewähren, da sie ohne Verschulden verhindert war, die Begründungsfrist einzuhalten. Sie hat mit Schriftsatz vom 19. Februar 2004 glaubhaft gemacht, dass die Zulassungsbegründung mit Datum vom 12. Januar 2004 am 15. Januar 2004 und damit so rechtzeitig zur Post gegeben wurde, dass sie bei normaler Postbeförderung fristgerecht bei dem Verwaltungsgericht hätte eingehen müssen. Der Beschluss des Senats vom 13. Februar 2004, mit dem der Zulassungsantrag als unzulässig verworfen wurde, ist damit gegenstandslos.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat allerdings keinen Erfolg. Er ist abzulehnen, weil die allein behauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht entsprechend § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt worden ist. Die Klägerin hat in ihrer Begründung erwähnt, dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 26. Januar 1996 - 8 C 19.94 -, NJW 1996, 2046, zu dem sogenannten einfachen Mietspiegel entschieden habe, er sei einer verwaltungsgerichtlichen Überprüfung nicht zugänglich. Die Klägerin hat weiter ausgeführt, dass von einer Vielzahl von Autoren in der Literatur demgegenüber der Standpunkt vertreten werde, dass der qualifizierte Mietspiegel im Sinne von § 558 d BGB verwaltungsgerichtlich überprüft werden könne. Da anderweitige gerichtliche Entscheidungen zu diesem Fragenkreis nicht ergangen seien, komme der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu. Dieses Vorbringen genügt dem Darlegungserfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO nicht. In der Zulassungsbegründung wird die zivilrechtliche Literatur, die eine verwaltungsgerichtliche Überprüfung des qualifizierten Mietspiegels befürwortet, nicht ausdrücklich bezeichnet. Auch wenn das Vorbringen erster Instanz und die Begründung des angegriffenen Urteils mit berücksichtigt wird, ist keine Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache erfolgt. Dort ist zwar jeweils zivilrechtliche Literatur angegeben, in der eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines qualifizierten Mietspiegels für zulässig erachtet wird. Es fehlt aber eine Darlegung, dass diese Frage auch in Ansehung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1996 einer verwaltungsgerichtlichen Klarstellung bedarf. Die Klägerin setzt sich mit der Begründung des Verwaltungsgerichts nicht auseinander, dass das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1996 auch für einen qualifizierten Mietspiegel Gültigkeit hat. Sie verweist auch nicht im Sinne einer Darlegung auf Literatur, die auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingegangen und nach Auseinandersetzung mit dessen Entscheidungsgründen zu der Auffassung gelangt ist, dass sie für einen qualifizierten Mietspiegel im Sinne des § 558 d BGB nicht gelten kann.
Soweit die Klägerin auf das Urteil des Landgerichts Berlin vom 10. September 2004 - 63 S 145/04 - Bezug nimmt und aus diesem Urteil zitiert, rechtfertigt dies ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache. Auf dieses Urteil, das nach Erlass der angefochtenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung ergangen ist, hat die Klägerin erst mit Schriftsatz vom 3. November 2004 und damit (lange) nach Ablauf der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags hingewiesen. Durch eine solche Bezugnahme auf ein später ergangenes Urteil kann die fristgerechte Darlegung eines Zulassungsgrundes nicht ersetzt werden.
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache liegen auch nicht vor. Es bedarf keiner grundsätzlichen Klärung in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung, ob der qualifizierte Mietspiegel im Sinne des § 558 d BGB verwaltungsgerichtlich überprüft werden kann. Diese Frage kann nämlich auf der Grundlage des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 1996, das einen Mietspiegel im Sinne des § 2 des Gesetzes zur Regelung der Miethöhe betraf, (ohne weiteres) verneint werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Entscheidung zunächst ausgeführt, dass der Mietspiegel kein Rechtsverhältnis darstelle, dessen Bestehen oder Nichtbestehen Gegenstand einer verwaltungsgerichtlichen Klage sein könne. Ein kommunaler Mietspiegel begründe noch keine konkreten Rechtsbeziehungen mit Blick auf einen bereits überschaubaren Sachverhalt. Diese Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts können uneingeschränkt auf einen qualifizierten Mietspiegel übertragen werden. Auch dieser begründet kein konkretes Rechtsverhältnis. Dies gilt gerade auch für die von der Klägerin zum Gegenstand des Verfahrens gemachte Frage, ob der Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und damit qualifiziert im Sinne des § 558 d BGB ist.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Urteil vom 26. Januar 1996 weiter ausgeführt, die Aufstellung eines örtlichen Mietspiegels sei schlicht verwaltende Tätigkeit ohne bindende Außenwirkung. In diesem Zusammenhang hat es darauf hingewiesen, dass der Mietspiegel kein Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung sei und das Gesetz auch keine Vermutung im Sinne des § 292 ZPO aufstelle, dass ein Mietspiegel die ortsübliche Vergleichsmiete tatsächlich wiedergebe. In dieser Hinsicht gilt für den qualifizierten Mietspiegel etwas anderes, da nach § 558 d Abs. 3 BGB vermutet wird, dass die in ihm bezeichneten Entgelte die ortsübliche Vergleichsmiete wiedergeben. Diese Vermutung ist allerdings nach § 292 ZPO widerlegbar, da das Gesetz nicht etwas anderes vorschreibt. Damit hat der qualifizierte Mietspiegel zwar eine weitergehende rechtliche Wirkung, deren Auswirkungen im konkreten Prozess über die Miethöhe allerdings gering sein dürften. Auch das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung zur damaligen Rechtslage bereits darauf hingewiesen, dass ein Gericht lediglich in Ausnahmefällen Einwendungen gegen die Richtigkeit eines Mietspiegels nachgehen wird. In Bezug auf eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Mietspiegels gibt die Vermutungsregelung nach § 558 d Abs. 3 BGB deshalb nichts her. Auch weder den vom Verwaltungsgericht zitierten Gesetzesmaterialien noch der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts lässt sich etwas dafür entnehmen, dass der qualifizierte Mietspiegel anders als der Mietspiegel nach dem Gesetz zur Regelung der Miethöhe verwaltungsgerichtlich kontrolliert werden kann.
Vgl. in diesem Sinne auch Brüning, in der von der Klägerin eingereichten Abhandlung; Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle qualifizierter Mietspiegel, WM, 2003, 303.
Auch die Hinweispflicht in einem Mieterhöhungsverlangen auf die Angaben in einem qualifizierten Mietspiegel nach § 558 a Abs. 3 BGB besagt nichts über eine verwaltungsgerichtliche Kontrollierbarkeit eines solchen Mietspiegels.
Ferner hat das Bundesverwaltungsgericht in dem Urteil vom 26. Januar 1996 darauf abgestellt, dass die Klagebefugnis fehle, weil Vorschriften über die Aufstellung von Mietspiegeln nicht dazu dienten, Rechte der Vermieter zu schützen. Das Bundesverwaltungsgericht hat in diesem Zusammenhang insbesondere betont, dass ein doppelter Rechtsschutz grundsätzlich zu vermeiden sei. Sonst könne ein Vermieter den Mietspiegel verwaltungsgerichtlich angreifen, ohne dass der Entscheidung für einen Prozess über die Miethöhe Bindungswirkung zukäme. Dieser Gesichtspunkt, der entscheidend gegen eine verwaltungsgerichtliche Kontrolle eines Mietspiegels spricht, gilt uneingeschränkt auch für den Fall, dass es um seine Qualifizierung im Sinne von § 558 d BGB geht. Einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung über die Gültigkeit eines "qualifizierten" Mietspiegels käme für die Beteiligten in einem Prozess über die Miethöhe keine Bindungswirkung zu. Ein solcher doppelter Rechtsschutz ist unbefriedigend und zur Vermeidung gegebenenfalls widersprechender Entscheidungen ist es entsprechend dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts aus dem Jahr 1996 sachgerecht, die Kontrolle auch qualifizierter Mietspiegel den sachlich für Mieterhöhungsverlangen zuständigen Zivilgerichten zu überlassen. Soweit in dem von der Klägerin vorgelegten Aufsatz von Brüning die Auffassung vertreten wird, aus der Reichweite des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG folge, dass ein Mietspiegel, der nur von der Gemeinde und nicht auch von den Interessenvertretern anerkannt worden sei, verwaltungsgerichtlich überprüft werden könne, ist dem nicht zu folgen. Für den auch dann gewährten doppelten Rechtsschutz ist kein Bedarf. Er wird von Art. 14 GG nicht gefordert.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 2 GKG.