Antrag auf Zulassung wegen Kosovo-Lage abgelehnt; Kostenentscheidung gegen Kläger
KI-Zusammenfassung
Die Kläger stellten einen Antrag mit Verweis auf die Lage im Kosovo und beantragten die Zulassung der Sache wegen grundsätzlicher Bedeutung. Das Oberverwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil keine bisher ungeklärte rechtliche oder verallgemeinerungsfähige tatsächliche Frage dargelegt wurde. Frühere Senate hatten die Frage der Rückführungsmöglichkeit bereits verneint; die angeführten Ereignisse ändern daran nichts. Die Kostenentscheidung folgt §§154 Abs.2 VwGO, 83b Abs.1 AsylVfG.
Ausgang: Antrag der Kläger wird abgelehnt; Kläger tragen die Kosten gemäß §§154 Abs.2 VwGO, 83b Abs.1 AsylVfG.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Asylsache hat grundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine verallgemeinerungsfähige tatsächliche Frage aufwirft, deren Klärung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts bedarf.
Die Voraussetzung der grundsätzlichen Bedeutung ist nicht erfüllt, wenn die aufgeworfene Frage bereits durch Entscheidungen zuständiger Senate eindeutig geklärt ist.
Zur Änderung der Bewertung einer Rückführungsmöglichkeit bedarf es konkreter Tatsachen, aus denen sich ergibt, dass der betroffene Drittstaat grundsätzlich bereit ist, ausreisepflichtige Personen aufzunehmen; bloße Hinweise auf humanitäre Flüge oder freiwillige Rückkehrmaßnahmen genügen hierfür nicht.
Kostenentscheidungen in Asylverfahren sind nach §§ 154 Abs. 2 VwGO und 83b Abs. 1 AsylVfG zu treffen; unterliegende Anträge können kostenpflichtig abgewiesen werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 7 K 4164/98.A
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, kommt der Sache nicht (mehr) zu. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Asylsache dann, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich und obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage mit verallgemeinerungsfähigem Gehalt aufgeworfen wird, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf. Eine solche Frage läßt sich dem Zulassungsantrag - unabhängig davon, ob die Erfordernisse des Darlegungsgebots, § 78 Abs. 4 S. 4 AsylVfG, gewahrt worden sind, - nicht entnehmen.
Die aufgeworfene Frage, ob die Lage im Kosovo generell einen Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 AuslG begründet, ist in der Rechtsprechung der beiden zuständigen Senate des Gerichts im Hinblick auf die nicht bestehende Rückführungsmöglichkeit - verneinend - geklärt.
Vgl. Beschlüsse vom 16. November 1998 - 13 A 4113/98.A -, InfAuslR 1999, 124 = NVwZ-Beil. 1999, 35, und vom 17. Februar 1999 - 14 A 1066/98 -.
Die im Antrag aufgezeigten Verhältnisse im Kosovo berühren die für die Entscheidungen maßgeblichen, die Rückführung betreffenden Tatsachen und die daraus folgende Beurteilung der Rechtslage nicht. Diese sind vielmehr unverändert.
An der für die genannten Entscheidungen maßgeblichen Rechtslage hat sich nichts geändert. Das Abkommen über die Rückführung und Rückübernahme von ausreisepflichtigen deutschen und jugoslawischen Staatsangehörigen ist weder von der Bundesrepublik Deutschland noch von der Bundesrepublik Jugoslawien bisher gekündigt worden. Das EU-Flugverbot für die nationale jugoslawische Fluglinie JAT besteht nach wie vor. Die - wohl als Reaktion auf das Flugverbot erfolgte - Suspendierung aller Abkommen über die Rückführung jugoslawischer Staatsangehöriger mit den EU-Staaten durch die Bundesrepublik Jugoslawien am 10. September 1998
von der Beklagten mit Schriftsatz vom 2. September 1999 in dem Verfahren vor dem Senat mit dem Az.: 14 A 833/96.A mitgeteilt
veranlaßt keine andere Beurteilung. Es gibt keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß die Bundesrepublik Jugoslawien die Rückführung albanischer Volkszugehöriger in ihr Staatsgebiet außerhalb des Kosovo nunmehr auch ohne die Anwendung der Regeln der zwischenstaatlichen Vereinbarungen akzeptieren würde.
Ergänzend weist der Senat darauf hin, daß - wie den Erlassen des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 4. und 10. August 1999, I B 5/6.2.1, zu entnehmen ist - der Flughafen Pristina seit dem 2. August 1999 für humanitäre Charterflüge geöffnet ist und inzwischen die freiwillige Rückkehr von Flüchtlingen aus der Bundesrepublik Deutschland in das Kosovo durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) betreut wird.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83 b Abs. 1 AsylVfG.
Dieser Beschluß ist unanfechtbar.