Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 4035/05·28.01.2007

Zulassungsantrag zur Revision wegen fehlender ernstlicher Zweifel abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte Zulassung der Revision gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil und Prozesskostenhilfe; beides wurde abgelehnt. Das OVG stellte fest, der Zulassungsantrag sei unbegründet, weil keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§124 Abs.2 VwGO) dargelegt worden seien. Das Verwaltungsgericht habe aufgrund der Gesamtwürdigung und von Schriftsachverständigengutachten überzeugt; Augenscheinsfeststellungen seien zulässig. Verfahrensrügen wurden fristgerecht nicht vorgebracht.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Revision und Antrag auf Prozesskostenhilfe abgewiesen; Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Zulassungsantrag nach § 124 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils durch schlüssige Gegenargumente gegen einen tragenden Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung darlegt.

2

Die Überzeugungsbildung des Gerichts kann sich aus der Gesamtwürdigung der Umstände sowie aus der Einholung und Bewertung von Schriftsachverständigengutachten ergeben.

3

Ein Schriftsachverständigengutachten ist verwertbar, sofern nicht durch nennenswert konkretisierte und übereinstimmende, durchgreifende Gründe dessen Unverwertbarkeit dargelegt worden sind.

4

Augenscheinsfeststellungen, die auf Lebenserfahrung beruhen, dürfen das Gericht ergänzend nutzen; sie begründen keinen Anspruch auf eigenständigen Schriftsachverstand und sind durch Sachverständigengutachten zu überprüfen.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO§ 124 a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 4854/02

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 7.500,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

I. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren ist abzulehnen, weil das Zulassungsbegehren aus den nachstehenden Gründen keinen Erfolg hat.

3

II. Der Zulassungsantrag ist unbegründet.

4

Der Kläger hat keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

5

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000,1163 = DVBl 2000, 1458.

6

Das ist nicht der Fall.

7

Das Verwaltungsgericht ist davon ausgegangen, dass von den im Juni 2001 gefertigten Examensklausuren drei nicht vom Kläger stammen, nämlich die Klausuren Strafrecht und Öffentliches Recht I und II. Es ist zu dieser Überzeugung gelangt durch Würdigung der Gesamtumstände sowie der zur Frage der Identität der Handschriften vom Kläger und vom Beklagten beigebrachten Stellungnahmen der Schriftsachverständigen Dipl.-Finanzwirt G. und Dipl.-Ing. I. und des zu dieser Frage aufgrund des Beweisbeschlusses vom 19. 5. 2004 eingeholten Gutachtens einschließlich ergänzender Stellungnahme des Sachverständigen Akademischer Oberrat Dr. D. .

8

Der Kläger macht geltend, das Verwaltungsgericht gehe von einer "falschen Reihenfolge der festzustellenden Abläufe" aus. Er ist der Ansicht, es müsse erst geklärt werden, ob und gegebenenfalls wie es gelungen sein könnte, die intensiven Personenkontrollen zu umgehen. Ohne eine solche Klärung ein Schriftgutachten einzuholen und auf dessen Grundlage Täuschungshandlungen anzunehmen, habe eine Umkehr der Beweislast zur Folge. Dieses Vorbringen ist unschlüssig. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung nicht wegen mangelnder Aufklärbarkeit aufgrund der Beweislast getroffen. Es ist vielmehr aufgrund seiner Sachverhalts- und Beweiswürdigung, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, zu der Überzeugung gelangt, dass die umstrittenen drei Klausuren nicht vom Kläger gefertigt worden sind. Wie diese Täuschungshandlung durchgeführt worden ist, hat das Verwaltungsgericht ohne Rechtsfehler offen gelassen. Denn der Kläger hat keinen Sachverhalt vorgetragen und ein solcher ist auch nicht ersichtlich, aufgrund dessen die Möglichkeit zu erwägen gewesen wäre, dass Täuschungshandlungen in den drei Klausurterminen auszuschließen waren. Selbst wenn mit relativer Sicherheit geklärt werden könnte, dass sich der Kläger an den drei maßgebenden Klausurtagen im Prüfungsraum aufgehalten hat, zumal er mit einer Gipsschiene am Schreibarm eine auffällige Erscheinung gewesen sein dürfte, schließt das nicht jegliche Täuschungshandlung aus. Der Beklagte hat zu Recht auf andere denkbare Möglichkeiten hingewiesen.

9

Auch soweit der Kläger die Sachverhalts- und Beweiswürdigung damit angreift, dass das Gutachten des Sachverständigen D. unbrauchbar sei und dessen Feststellungen der Entscheidung nicht hätten zugrunde gelegt werden dürfen, ist sein Vorbringen unschlüssig. Das Verwaltungsgericht hat seine Entscheidung neben seinem Augenschein auf die Begutachtung durch die Sachverständigen I. und D. gestützt. Zwar haben die Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren Bedenken gegen das Gutachten D. geäußert, und zwar auch, nachdem dieser ergänzend Stellung genommen hatte. Die Bedenken der Beteiligten stimmten aber weder überein noch waren sie nennenswert konkretisiert worden. Sie beruhten ersichtlich darauf, dass beiden Beteiligten aufgrund von Umständen bei der Erstellung des Gutachtens und aufgrund des durch den Sachverständigen vorsichtig formulierten Ergebnisses eine zuverlässige Abschätzung des Prozessausgangs nicht möglich schien. Der Kläger hat nicht dargelegt, dass die Beteiligten im erstinstanzlichen Verfahren durchgreifende Gründe für eine Unverwertbarkeit des Gutachtens vorgetragen haben, die das Verwaltungsgericht übergangen hätte. Bei dieser Sachlage konnte sich das Verwaltungsgericht auch des Gutachtens des Sachverständigen D. bedienen und hat dies getan, indem es dessen Feststellungen und Bewertungen differenziert gewürdigt hat. Soweit dem der Kläger Ausführungen aus der ergänzenden Stellungnahme des Sachverständigen entgegen hält, werden die vom Verwaltungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen und Bewertungen im Gutachten nicht in Frage gestellt. Denn in dieser Stellungnahme hatte der Sachverständige nicht sein Gutachten relativiert, sondern den Gehalt seiner Wahrscheinlichkeitsbeurteilung substantiiert sowie dargelegt, welche Möglichkeiten von ihm nicht genutzt werden konnten, um ein sichereres Urteil abzugeben.

10

Die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht habe ohne die entsprechende Sachkunde eigene Schriftvergleiche angestellt, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat durch Augenscheinseinnahme Auffälligkeiten bei den Unterschieden der Schrift in den zu betrachtenden Klausuren und der nachträglich gefertigten Schriftprobe wahrgenommen und bewertet. Diese Bewertungen gründen in der Lebenserfahrung und nehmen keinen Schriftsachverstand für sich in Anspruch. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht diese in der Lebenserfahrung gründenden Befunde darauf hin überprüft, ob sie durch die Äußerungen der Schriftsachverständigen bestätigt werden oder nicht. Das Urteil beruht auf der dadurch gewonnenen Überzeugungssicherheit.

11

Der Kläger hat zwar behauptet, dass die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO, hat dazu aber nichts vorgetragen.

12

Der Kläger hat in der Frist des § 124 a Abs. 4 Satz 4 i. V. m. § 58 Abs. 2 VwGO keine Verfahrensfehler gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO geltend. Der Senat hatte also nicht zu entscheiden, ob das Verwaltungsgericht noch anderweitig hätte aufklären können oder müssen und ob es ohne mündliche Verhandlung entscheiden durfte.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 53 Abs. 1 GKG.

14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.