Zulassungsantrag zur Berufung abgelehnt – Zugang von Steuerbescheiden festgestellt
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des VG Köln, das den Zugang von Steuerbescheiden über Unterhaltungsgeräte bejaht hatte. Streitpunkt war, ob die Bescheide tatsächlich zugegangen sind. Das OVG verneint den Zulassungsgrund (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO), weil Zahlungen und widersprüchliche Angaben der Klägerin den Zugang glaubhaft machen. Der Antrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des VG-Urteils verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO erfordert schlüssige Gegenargumente, die einen tragenden rechtlichen oder tatsächlichen Fehler des erstinstanzlichen Urteils aufzeigen.
Die bloße Bestreitung des Zugangs durch den Adressaten genügt regelmäßig, um Zweifel am Zugang im Sinne von § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b KAG NRW i.V.m. § 122 Abs. 2 AO zu wecken.
Wählt die Behörde statt förmlicher Zustellung die einfache Übersendung, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs; Anscheinsbeweise kommen hier nicht zugunsten der Behörde zum Tragen.
Die freie Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 VwGO) kann aus sonstigen Umständen, insbesondere aus Verhaltensweisen des Adressaten, die Feststellung gewinnen, dass ein Bescheid zugegangen ist.
Eine nachträgliche Zahlung auf einen bestrittenen Bescheid stellt ein besonders deutliches Indiz für dessen Zugang dar.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Köln, 24 K 6715/15
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert für das Antragsverfahren wird auf 7.442 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachten Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils des Verwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑) aus den in der Antragsbegründung aufgeführten Gründen nicht vorliegt. Kein tragender Rechtssatz und keine erhebliche Tatsachenfeststellung des angegriffenen Urteils ist mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt worden.
Die Klägerin wehrt sich allein gegen die Würdigung des festgestellten Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht dahingehend, dass sie die strittigen Steuerbescheide zu Unterhaltungsgeräten erhalten habe. Richtig ist, dass dann, wenn der Adressat eines Steuerbescheides bestreitet, diesen überhaupt erhalten zu haben, regelmäßig schon dieser Umstand an sich genügt, um Zweifel am Zugang im Sinne des § 12 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG) i.V.m. § 122 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO) zu wecken. Anders als im Fall der Behauptung eines verspäteten Zugangs kann danach von einem Adressaten, der den Zugang überhaupt bestreitet, keine weitere Substantiierung verlangt werden. Wählt die Behörde statt der förmlichen Zustellung die Bekanntgabe des Bescheides durch einfachen Brief, trägt sie im Falle des Bestreitens das Risiko der Unerweislichkeit des Zugangs, ohne dass ihr die Erleichterungen des Anscheinsbeweises zugutekommen.
Vgl. unter Bezugnahme auf Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs BVerwG, Urteil vom 15.6.2016 ‑ 9 C 19.15 ‑, BVerwGE 155, 241, Rn. 18.
Das schließt jedoch nicht aus, aus sonstigen Umständen ‑ insbesondere aus Verhaltensweisen des Steuerpflichtigen ‑ in freier Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) die Feststellung zu treffen, dass der Bescheid zugegangen ist.
BFH, Beschluss vom 4.11.2008 ‑ I B 106/08 ‑, juris, Rn. 7; OVG NRW, Beschluss vom 15.8.2012 ‑ 14 A 1667/12 ‑, S. 3 des amtl. Umdrucks; Urteil vom 7.3.1994 ‑ 22 A 1063/91 ‑, NVwZ 1995, 1228 (1229).
Ein besonders deutliches Indiz liegt in einer auf den angeblich nicht zugegangenen Bescheid erfolgten Zahlung.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.8.2012 ‑ 14 A 1126/11 ‑, S. 2 f. des amtl. Umdrucks.
Hier hat das Verwaltungsgericht überzeugend insbesondere aus diesem Umstand und der Tatsache, dass die Klägerin erst den Zugang aller auf Unterhaltungsgeräte bezogenen Bescheide geleugnet, dann aber doch verfahrensangepasst den Erhalt nur eines Bescheides (vom 22.1.2015) eingeräumt hat, gefolgert, dass die Behauptungen der Klägerin unglaubhaft und die Bescheide zugegangen sind.
Das wird durch das Antragsvorbringen nicht erschüttert. Die Meinung der Klägerin, sie habe seit der Regelung der Spielverordnung 2006 Unterhaltungsgeräte in ihren Spielhallenbetrieben nicht mehr aufstellen können und hätte deswegen zweifelsfrei Rechtsmittel eingelegt, ist falsch. Selbstverständlich konnten auch nach 2006 Unterhaltungsgeräte,
also Spielgeräte ohne Gewinnmöglichkeit, vgl. zu den insoweit in Betracht kommenden Gerätearten Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO, Loseblattsammlung (Stand: März 2017), § 33i, Rn. 13a,
in Spielhallen aufgestellt werden. Durch Gesetz vom 5.12.2012 (BGBl. S. 2415) wurde dies sogar dadurch erleichtert, dass die bislang bestehende Erlaubnisbedürftigkeit nach § 33i der Gewerbeordnung auch für den Betrieb von Spielhallen, die der gewerbsmäßigen Aufstellung von Unterhaltungsspielen ohne Gewinnmöglichkeit dienten, aufgehoben wurde.
Zur gesetzgeberischen Motivation vgl. BT-Drs. 17/10961, S. 12 (zu Nummer 6).
Auch die Übrigen vorgebrachten Gesichtspunkte machen die Behauptung fehlenden Zugangs der Steuerbescheide nicht glaubhafter. Insbesondere stellt der Gesichtspunkt untergeordneter wirtschaftlicher Relevanz der Steuern auf Unterhaltungsgeräte eher einen Umstand dar, der erklären könnte, warum keine Rechtsmittel eingelegt wurden, obwohl angeblich keine Unterhaltungsgeräte mehr aufgestellt worden sein sollen: Die Klägerin scheint dann ihren Betrieb organisatorisch nicht im Griff gehabt und sich nur auf die Hauptsteuerforderungen auf Geldspielgeräte konzentriert zu haben. Denn sie ist schon der ihr obliegenden Anzeigepflicht über die Änderung des Gerätebestands nicht nachgekommen, wie das Verwaltungsgericht festgestellt hat.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.