Themis
Anmelden
Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 379/07·06.07.2008

Zulassungsantrag abgelehnt: fehlende Darlegung zulassungsrelevanter Gründe

Öffentliches RechtVerwaltungsprozessrechtHochschulprüfungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung/Revision gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil über Prüfungsbewertungen. Das OVG lehnte den Zulassungsantrag ab, weil die Zulassungsgründe nicht in zulässiger Weise substantiiert dargelegt wurden. Insbesondere fehlte eine konkretisierte Darlegung unerledigter beweiserheblicher Punkte und schlüssiger Gegenargumente, die ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils begründen könnten. Kosten und Streitwert wurden festgesetzt.

Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin wegen unzureichender Darlegung zulassungsrelevanter Gründe abgewiesen; Kosten und Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Gericht verletzt die Pflicht zur Sachaufklärung nicht, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat.

2

Zur Geltendmachung eines Mangels der Sachaufklärung muss der Antragsteller konkret darlegen, welche beweiserheblichen Teile des Beweisbeschlusses unerledigt geblieben sind und einer Ergänzung durch Sachverständige bedürfen.

3

Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen nur vor, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

4

Gerichtliche Würdigung von Prüfungsbewertungen kann auf den erläuternden Stellungnahmen der Prüfer beruhen; pauschale Behauptungen der Unrichtigkeit ohne substantiierte Anknüpfungspunkte genügen nicht, um ernstliche Zweifel zu begründen.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 86 Abs. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 154 Abs. 2 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 10 K 14/05

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- Euro festgesetzt.

Gründe

2

Der Zulassungsantrag ist nicht begründet. Die geltend gemachten Zulassungsgründe sind nicht in zulässiger Weise dargelegt oder liegen nicht vor.

3

1. Der von der Klägerin gerügte Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung, §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 86 Abs. 1 VwGO, liegt nicht vor. Ein Gericht verletzt regelmäßig nicht die Pflicht zur Sachaufklärung von Amts wegen, wenn es von einer Beweiserhebung absieht, die ein anwaltlich vertretener Beteiligter nicht förmlich beantragt hat. Dem in der mündlichen Verhandlung lediglich hilfsweise gestellten Beweisantrag hat das Verwaltungsgericht aus im Urteil dargelegten Gründen nicht entsprochen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sich dem Verwaltungsgericht die von ihr gewünschte Ergänzung des eingeholten Sachverständigengutachtens hätte aufdrängen müssen. Der weit gefasste Beweisbeschluss vom 22. 2. 2006 benennt in seinem Thema auch Umstände, die einer Sachaufklärung nicht zugänglich, vielmehr der rechtlichen Würdigung durch das Verwaltungsgericht vorbehalten sind. Bei dieser Sachlage hätte die Klägerin differenzierend darlegen müssen, dass und welche Teile des Beweisbeschlusses, soweit er dem Beweis zugängliche Umstände betrifft, unerledigt geblieben sind. Das ist nicht geschehen.

4

Zwar weist die Klägerin darauf hin, dass sie in ihrem klagebegründenden Schriftsatz vom 3. 5. 2005 insgesamt 16 Punkte aufgezeigt habe, in denen sie die Bewertung der Magisterarbeit angreife. Sie hat jedoch nicht dargelegt, dass zu diesen 16 Punkten aus der rechtlichen Sicht des Verwaltungsgerichts weitere Sachaufklärung durch Inanspruchnahme sachverständiger Hilfe erforderlich war. Das Verwaltungsgericht hat vier der Rügen (Nr. 1, 2, 3 und 10) zurückgewiesen, weil es sich um prüfungsspezifische Bewertungen handele und der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Fehler nicht vorlägen. Sieben weitere Rügen (Nr. 4, 6 - 9, 15 und 16) hat das Verwaltungsgericht teils ausdrücklich, teils im Ergebnis als unschlüssig und die übrigen fünf Rügen (Nr. 5 und 11 - 14) als unsubstantiiert bewertet. Die Notwendigkeit einer ergänzenden sachverständigen Hilfe wäre dann dargelegt, wenn die Klägerin im Einzelnen aufgezeigt hätte, dass diese Einschätzung der Rügen durch das Verwaltungsgericht aufgrund mangelnden Sachverstandes unzutreffend ist. Daran fehlt es.

5

2. Die Klägerin hat auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, dargelegt. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit einer Gerichtsentscheidung sind begründet, wenn ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche Tatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.

6

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. 6. 2000 - 1 BvR 830/00 -, NVwZ 2000, 1163 = DVBl 2000, 1458.

7

Das lässt sich dem Vorbringen der Klägerin nicht entnehmen.

8

Hinsichtlich der Magisterarbeit behauptet die Klägerin, das Verwaltungsgericht habe durch das von ihm eingeholte Sachverständigengutachten die von ihr erhobenen Bewertungsrügen nicht klären lassen, sondern habe die Richtigkeit der Stellungnahmen des Prüfers Prof. Dr. I. unterstellt. Einen sinnvollen Hinweis darauf, aus welchen Teilen der Urteilsgründe eine solche Wahrunterstellung hergeleitet werden könnte, enthält die Antragsbegründung allerdings nicht. Vielmehr hat das Verwaltungsgericht die Rügen, wie im Einzelnen vorstehend beschrieben, beurteilt und ist auch auf die allgemein von der Klägerin erhobene Rüge der Unsachlichkeit ohne Wahrunterstellung eingegangen. Allerdings hat das Verwaltungsgericht zu Recht die Äußerungen der Prüfer im Rahmen des verwaltungsinternen Kontrollverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens zur Erläuterungen ihrer Bewertungen aufgrund der von der Klägerin erhobenen Rügen in den Blick genommen und gewürdigt. Es ist Pflicht des Prüfers, sich den Bewertungsrügen durch einen Prüfling zu stellen, und gleichermaßen Pflicht der Verwaltungsgerichte, Erläuterungen der Bewertung durch die Prüfer zur Kenntnis zu nehmen und unter prüfungsrechtlichen Gesichtspunkten zu würdigen. Die Klägerin hätte darlegen müssen, dass dies nicht oder fehlerhaft geschehen ist. Sie beschränkt sich jedoch auf die Behauptung, es sei nicht geklärt worden, ob die Ausführungen der Klägerin in der Magisterarbeit, "welche der Kritik des Prüfers begegneten", als richtig oder falsch zu werten sind, ohne substanziiert darzulegen, bei welchem Bewertungspunkt es auf diese Feststellung prüfungsrechtlich ankommt.

9

Hinsichtlich der hilfsweise beantragten erneuten Durchführung und Bewertung einer mündlichen Prüfung im Fach Lateinische Philologie hat das Verwaltungsgericht bezüglich der Übersetzung des Wortes "quibus" - der von der Klägerin allein gerügten gerichtlichen Beurteilung - sein Urteil auf die Erwägung gestützt, dass der Prüfer im Klageverfahren klargestellt habe, dass es ihm bei den Übersetzungen nicht um richtig oder falsch gegangen sei, sondern um das Abwägen mehrerer Möglichkeiten, und dass er die Übersetzung der Klägerin nicht als falsch gewertet, sondern lediglich eine andere Übersetzung als vorzugswürdig angesehen habe. Derartige Klarstellungen von Bewertungen durch die Prüfer hat das Gericht - wie oben dargelegt - prüfungsrechtlich zu würdigen. Eine stichwortartige Niederschrift, wie sie über die Prüfung der Klägerin durch den Beisitzer erstellt worden ist, ist einer solchen Erläuterung zugänglich und oft auch bedürftig. Außer ihrer Behauptung von der Richtigkeit ihrer Sicht von dem fraglichen Abschnitt der Niederschrift stellt die Klägerin der Würdigung des Verwaltungsgerichts nichts entgegen. Damit werden ernsthafte Zweifel nicht hervor gerufen.

10

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.

11

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.