Berufungszulassung: Frage der Erdrosselungswirkung einer Steuer für Spielstätten
KI-Zusammenfassung
Das OVG NRW lässt die Berufung gemäß §124 Abs.2 Nr.2 VwGO zu, weil eine schwierige Rechtsfrage besteht, ob eine Steuer wegen ihrer Erdrosselungswirkung auf Grundlage der vom VG festgestellten Bestandsentwicklung von Spielstätten, Spielhallen und Geldspielgeräten verneint werden kann. Es handelt sich damit um eine zulassungsrelevante, rechtlich bedeutsame Schwierigkeit. Die Entscheidung betrifft nur die Zulassung, nicht die materielle Bewertung der Steuerwirkung.
Ausgang: Berufung zur Fortsetzung zugelassen wegen der schwierigen Frage der Erdrosselungswirkung der Steuer
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 Nr.2 VwGO ist zu erteilen, wenn die Rechtssache wegen rechtlicher Schwierigkeiten von grundsätzlicher Bedeutung zur Zulassung führt.
Ob eine Steuer eine Erdrosselungswirkung ausübt, ist im Einzelfall anhand der tatsächlichen Bestandsentwicklung der betroffenen Betriebe zu prüfen.
Die bloße Feststellung der Bestandsentwicklung durch die Vorinstanz kann die Frage der Erdrosselungswirkung aufwerfen und damit die Zulassung eines Rechtsmittels begründen.
Zur Zulassung genügt, dass die Beantwortung der Rechtsfrage für die Rechtsfortbildung bedeutsam und nicht fernliegend ist.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 5 K 4315/18
Tenor
Die Berufung wird gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen, weil die Rechtssache wegen der Frage, ob eine Erdrosselungswirkung der Steuer auf der Grundlage der vom Verwaltungsgericht festgestellten Bestandsentwicklung hinsichtlich Spielstätten, Spielhallen und Geldspielgeräten in Spielhallen verneint werden kann, zur Zulassung führende Schwierigkeiten aufweist.