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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 3694/04.A·20.12.2004

Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen fehlender Zulassungsgründe verworfen

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das sie zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach §53 Abs.6 AuslG verpflichtete. Streitpunkt war, ob eine Kosovo‑Albanerin auf Behandlung in Serbien/Montenegro verwiesen werden kann, wenn sie diese nicht finanzieren kann. Das OVG verwarf den Antrag mangels dargelegter Zulassungsgründe (§78 AsylVfG) und stützte sich auf die vom VG festgestellte Unmöglichkeit der erreichbaren bzw. finanzierbaren Behandlung. Die Kostenentscheidung erfolgte zulasten der Beklagten (§154 VwGO, §83b AsylVfG).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §78 AsylVfG mangels dargelegter Zulassungsgründe verworfen; Kosten zu Lasten der Beklagten

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung im Asylverfahren nach §78 AsylVfG setzt voraus, dass der Antragsteller substantiiert Zulassungsgründe i.S.d. §78 Abs.3 AsylVfG darlegt; bloße Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils genügen nicht.

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Die Zulassung ist nur gerechtfertigt, wenn die Berufung die selbstständig tragenden Entscheidungsgründe der Vorinstanz substantiiert angreift; allgemeine Gegenvorstellungen ohne konkreten Angriff auf diese Gründe erfüllen diesen Maßstab nicht.

3

Bei der Prüfung eines Abschiebungshindernisses nach §53 Abs.6 AuslG können die Unmöglichkeit der Behandlung im Herkunftsland sowie die mangelnde Erreichbarkeit oder Finanzierbarkeit einer Behandlung in einem Drittstaat entscheidungserheblich sein, sofern dies durch tatsächliche Feststellungen belegt ist.

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Kostenentscheidungen in asylrechtlichen Verfahren richten sich nach §154 Abs.2 VwGO i.V.m. §83b Abs.1 AsylVfG.

Relevante Normen
§ 78 Abs. 3 AsylVfG§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG§ 53 Abs. 6 AuslG§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG§ 154 Abs. 2 VwGO§ 83 b Abs. 1 AsylVfG

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Münster, 6 K 1186/01.A

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Beklagten abgelehnt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg. Die Beklagte hat keine Zulassungsgründe im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG entsprechend dem Erfordernis des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt.

3

Das Verwaltungsgericht ist bei der Verpflichtung der Beklagten zur Feststellung eines Abschiebungshindernisses gemäß § 53 Abs. 6 AuslG auf der Grundlage der von ihm durchgeführten Beweisaufnahme davon ausgegangen, dass die Klägerin an einer schwer wiegenden psychischen Erkrankung leidet, die im Kosovo nicht adäquat behandelt werden kann. Auf der Grundlage zahlreicher im Einzelnen benannter Auskünfte des Auswärtigen Amtes, der deutschen Botschaft in Belgrad und des UNHCR hat das Verwaltungsgericht außerdem die Überzeugung gewonnen, dass die Klägerin auf eine Behandelbarkeit im übrigen Serbien und Montenegro nicht verwiesen werden kann, weil sie diese bei einer akuten Dekompensation nicht mit der erforderlichen Sicherheit erreichen und außerdem nicht finanzieren kann.

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Die Beklagte hält für grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, "ob eine Kosovo-Albanerin, die an einer im Kosovo nicht behandelbaren Erkrankung leidet, auf eine vorliegend real gegebene Behandlungsmöglichkeit in Serbien/Montenegro verwiesen werden kann, auch wenn sie die Behandlung nach eigener Aussage nicht selbst finanzieren kann". Das Ziel, die Frage der Abschiebungsrelevanz der mangelnden persönlichen Fähigkeit, eine notwendige medizinische Behandlung im Zielland zu finanzieren, grundsätzlich zu klären, kann die Zulassung der Berufung nicht rechtfertigen. Das Verwaltungsgericht hat sein Urteil auch auf den selbstständig tragenden Gesichtspunkt der mangelnden Erreichbarkeit medizinischer Behandlung im übrigen Serbien und Montenegro gestützt. Diese Erwägung hat die Beklagte nicht mit Berufungszulassungsgründen angegriffen. Sie tritt insoweit vielmehr lediglich der Annahme des Verwaltungsgerichts entgegen und beruft sich dazu auf andere Erkenntnismittel. Zweifel an der Richtigkeit des Urteils sind jedoch kein Berufungszulassungsgrund im Sinne des § 78 Abs. 3 AsylVfG. Im übrigen entspricht das Urteil insoweit der Auskunftslage des Auswärtigen Amtes, wie sie dem Senat aus anderen Verfahren bekannt ist.

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Vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juli 2004, - 14 A 2583/04.A -.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.