Berufungszulassung: Auslegung §31 JAG NW zur abweichenden Festsetzung der Examens-Gesamtnote
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangt die abweichende Festsetzung ihrer Gesamtnote der zweiten juristischen Staatsprüfung. Das OVG NRW hat die Berufung insoweit zugelassen, um die Auslegung von § 31 Abs. 4 Satz 3 JAG (1993) und § 56 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 JAG NRW (2003) zu klären. Das Verfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; eine erneute Einlegung ist nicht erforderlich. Die Berufung ist binnen eines Monats zu begründen; der Zulassungsbeschluss ist unanfechtbar.
Ausgang: Berufung insoweit zugelassen und Verfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; Zulassungsbeschluss unanfechtbar.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung kann geboten sein, wenn die Entscheidung zur Klärung der Auslegung landesrechtlicher Prüfungsnormen erforderlich ist.
Das Oberverwaltungsgericht kann ein Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortführen, ohne dass es einer erneuten Einlegung der Berufung bedarf.
Für die zugelassene Berufung beträgt die Begründungsfrist einen Monat nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses; die Begründung muss einen bestimmten Antrag und die im einzelnen anzuführenden Berufungsgründe enthalten.
Fehlen der bestimmte Antrag oder die substantiierten Berufungsgründe, führt dies zur Unzulässigkeit der Berufung.
Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung ist unanfechtbar.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 1819/05
Tenor
Die Berufung wird hinsichtlich der von der Klägerin allein geltend gemachten Frage einer abweichenden Festsetzung der Gesamtnote ihrer zweiten juristischen Staatsprüfung zugelassen, weil dies Gelegenheit zur Klärung der Frage nach der Auslegung des § 31 Abs. 4 Satz 3 des Nordrhein-Westfälischen Gesetzes über die juristischen Staatsprüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz - JAG -) in der Fassung der Bekanntmachung vom 08. November 1993 (GVBl. NW S. 924), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. De- zember 2001 (GV. NRW S. 869), wie auch des § 56 Abs. 4 i.V.m. § 18 Abs. 4 des Gesetzes über die juristischen Prüfungen und den juristischen Vorbereitungsdienst (Juristenausbildungsgesetz Nordrhein-Westfalen - JAG NRW) vom 11. März 2003 (GV. NRW 135) bieten kann.
Das Antragsverfahren wird als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.