Zulassung der Berufung in Jagdsteuerstreit (Eigenjagd) abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil im Streit um die Heranziehung zu einer Jagdsteuer für seinen Eigenjagdbezirk. Entscheidend war, ob grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedenken (Art. 12, Art. 3 GG) und Abweichungen von höchstrichterlicher Rechtsprechung vorliegen. Das Gericht verweigert die Zulassung mangels substantiiert dargetaner Zulassungsgründe und stützt sich auf frühere Entscheidungen zur Verfassungsmäßigkeit der Jagdsteuer. Kostenfolgen und Streitwert wurden festgesetzt.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung in der Jagdsteuerangelegenheit mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe abgelehnt; Kosten dem Kläger auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt das Vorliegen und die substantielle Darlegung von Zulassungsgründen voraus; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Heranziehung natürlicher Eigentümer zu einer Jagdsteuer ist verfassungsgemäß auch bei Zusammenhang mit land- oder forstwirtschaftlichem Betrieb, da die Steuer den Verzicht auf Verpachtung und daraus entstehende Einnahmen als Aufwand erfasst.
Eine Gleichbehandlung mit Verwaltungsjagden ist nicht begründet, soweit die Natur der Jagdsteuer als Aufwandsteuer eine Heranziehung anderer als natürlicher Personen ausschließt.
Die behauptete Abweichung von Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts rechtfertigt die Zulassung nur, wenn konkret ein entgegenstehender oder abweichender Rechtssatz des erstinstanzlichen Urteils benannt und substantiiert dargelegt wird.
Prozessuale Vorbringensmängel (z.B. Nichtbeiziehung von Akten) begründen Zulassungsgründe nur, wenn sie konkretisiert und in entscheidungserheblicher Weise dargelegt sind.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Aachen, 4 K 2391/02
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Zulassungsverfahren auf 4.406,73 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht festzustellen oder nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.
Zur Begründung der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - beruft sich der Kläger, Inhaber eines Eigenjagdbezirks, darauf, es bestünden verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Inanspruchnahme eines Betriebszweiges für eine Luxussteuer. Neben einer Verletzung von Art. 12 GG im Hinblick auf die Freiheit der Berufsausübung werde auch gerügt, dass es sich um eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes gemäß Art. 3 GG handele, da gleichzeitig fiskalische Unternehmen von dieser Sonderbelastung befreit seien.
In der Rechtsprechung,
vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 24.89 -, in: KStZ 1991, 72,
ist jedoch geklärt, dass die Heranziehung zu einer Jagdsteuer auch bei Eigenjagden, die mit einem land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb im Zusammenhang stehen, keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet. Denn der die Steuererhebung rechtfertigende Aufwand liegt - vor dem Hintergrund der Investition im Eigentum - darin, dass der Eigentümer um der eigenen Jagdausübung Willen auf eine Verpachtung der Jagd und damit auf die dadurch erzielbaren Einkünfte verzichtet.
Gründe, aus denen sich ein Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Verwaltungsjagden der Gebietskörperschaften ergeben könnten, sind nicht dargelegt. Zudem scheidet eine Gleichbehandlung deswegen aus, weil wegen des Wesens der Jagdsteuer als Aufwandsteuer eine Heranziehung anderer als natürlicher Personen nicht möglich ist.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 1997 - 22 A 877/97 -; Höver, Die Jagdsteuer in Nordrhein-Westfalen, Kommentar, § 1 Anm. 2.4.
Die behauptete Abweichung - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO - von dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Juli 2005 - 2 BvR 2335/95 und 2391/95 - ist nicht dargelegt. Der Kläger benennt keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil aufgestellt hätte und der im Widerspruch zu einem in dem genannten Urteil des Bundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz stehen oder von einem solchen Rechtssatz abweichen würde.
Im Hinblick auf die Behauptungen des Klägers, das Verwaltungsgericht habe die Akten des Verfahrens 7 K 160/91 trotz ausdrücklicher Bezugnahme im Schriftsatz vom (?) nicht beigezogen und Unterlagen zu den gezahlten Entschädigungsleistungen seien bereits in das Verfahren 7 K 1298/98 eingeführt worden, werden Zulassungsgründe nicht benannt, geschweige denn dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 3 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.