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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 3509/01·06.02.2003

Zulassungsantrag zur Berufung gegen Abfallsatzung wegen Behältergrößenregelung abgewiesen

Öffentliches RechtUmweltrecht (Abfallrecht)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Kläger beantragen die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, das ihre Verpflichtung zur Duldung bestimmter Müllbehältergrößen bestätigte. Strittig ist, ob Zulassungsgründe nach §124 VwGO vorliegen und ob die Abfallsatzung ausreichende Anreize und zulässige Pauschalierungen enthält. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Satzung, hält die Datengrundlage und Richtwerte für tragfähig und lehnt den Antrag ab; ein formaler Begründungsfehler berührt die gebundene Entscheidung nicht.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung mangels substantiiert dargelegter Zulassungsgründe abgewiesen; Kostenentscheidung zu Lasten der Kläger

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 VwGO setzt voraus, dass die geltend gemachten Zulassungsgründe substantiiert dargetan werden; bei unzureichender Substantiierung ist der Zulassungsantrag abzulehnen.

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Ein Verfahren, das ausschließlich das Anschluss- und Benutzungsverhältnis betrifft, eignet sich nicht zur grundlegenden Überprüfung der Wirksamkeit einer Gebührensatzung; Einwendungen gegen die Satzung sind nur dann erheblich, wenn sie sich konkret gegen den Kostenansatz richten.

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Die Verwendung pauschalisierender Richtwerte zur Quantifizierung des zu erwartenden Abfalls und zur Festlegung von Behältergrößen ist rechtlich zulässig, sofern sie auf nachvollziehbaren und aktuellen Daten beruht und nicht substantiiert bestritten wird.

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Ein formaler Fehler in der Zitierung oder Begründung einer gebundenen Entscheidung berührt deren materiell-rechtliche Rechtmäßigkeit nicht, sofern die getroffene Maßnahme materiell dem gesetzlichen Regelungsrahmen entspricht und keine entscheidungserhebliche Rechtsbeeinträchtigung vorliegt.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG§ 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG§ 9 Abs. 2 Satz 3 AbfS

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Düsseldorf, 16 K 5348/99

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten der Kläger abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 951,-- DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in der hier maßgebenden, bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung haben die Kläger nicht dem Erfordernis des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügend dargelegt oder liegen nicht vor.

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Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO -.

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Entgegen der Auffassung der Kläger lassen sich keine ernstlichen Zweifel an der Wirksamkeit von § 9 der Abfallsatzung der Stadt Krefeld - AbfS - feststellen.

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Insoweit rügen die Kläger im wesentlichen, die Satzung werde den Anforderungen des § 9 Abs. 2 Satz 3 des Abfallgesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen - LAbfG - nicht gerecht, wonach bei der Gebührenbemessung wirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung geschaffen werden sollen. Die Kläger verkennen jedoch, dass sie damit die Gebührensatzung für die öffentliche Abfallentsorgung der Stadt L. angreifen. Die in diesem Zusammenhang erhobenen Einwände gegen die Behältergröße und die Personenzahl als Gebührenmaßstab sind im vorliegenden Verfahren jedoch nicht erheblich, weil es hier lediglich um die Ausgestaltung des Anschluß- und Benutzungsverhältnisses geht, nicht aber um die Wirksamkeit der Gebührensatzung.

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Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 -.

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Zwar ist nicht zu verkennen, dass der Gesetzgeber durch die Regelung des § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG eine gewisse Verknüpfung zwischen der Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses und der Gebührenerhebung vorgenommen hat. § 9 Abs. 1 Satz 3 LAbfG bestimmt, dass in der Satzung geregelt werden kann, dass für einzelne Abfallfraktionen mindestens ein bestimmtes Behältervolumen vorzuhalten ist. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Anreizfunktion der Gebührenbemessung nach § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht unterlaufen wird. Insoweit hat sich jedoch das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt: Es sei danach nicht erforderlich, dass die Satzungsregelungen positive Anreize schaffen müssen, sondern nur, dass in der Gebührenbemessung enthaltene Anreize beachtet und nicht ausgehöhlt werden sollen. Durch die in § 9 Abs. 2 Satz 3 (gemeint: Satz 4) AbfS vorgesehene Reduzierungsmöglichkeit würden die durch die Gebühr, die in der Stadt L. an die Behältergröße anknüpfe, zu schaffenden Anreize berücksichtigt.

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Dem treten die Kläger im Zulassungsantrag nicht substantiiert entgegen. Insbesondere erläutern sie nicht, aus welchen Gründen trotz des abweichenden Wortlautes der gesetzlichen Regelungen auch die Ausgestaltung des Benutzungsverhältnisses positive Anreize im Sinne von § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG aufzuweisen hätte.

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Den Klägern ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie Einwände gegen die in § 9 Abs. 2 AbfS enthaltenen Pauschalierungen geltend machen. Es ist rechtlich erlaubt und praktisch geboten, die Menge des zu erwartenden Abfalls durch Richtwerte pauschalierend zu quantifizieren und danach die Behältergröße für den einzelnen Haushalt nur noch eingeschränkt flexibel zu bestimmen.

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Vgl. auch dazu OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 -.

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Ob damit auch den gebührenrechtlichen Anforderungen entsprochen wird, ist im vorliegenden Verfahren, das ausschließlich das Benutzungsverhältnis betrifft, ohne Belang.

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Die Kläger vermögen auch mit ihrem Vortrag nicht durchzudringen, hinsichtlich der Festlegung der Richtwerte bestünden Bedenken.

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Zur Größe der Müllgefäße hat das Verwaltungsgericht ausgeführt, das Volumen von 20 l habe der Beklagte in Anlehnung an die 1991 von der Firma Töpfer ermittelten Durchschnittswerte des genutzten Volumens pro Person und Woche für den gesamten Abfall von 23,0 l (in Gebieten mit Ein- und Zweifamilienhäusern) bis 39,4 l (in Gebieten mit Hochhäusern) unter Berücksichtigung eines Abschlages für die getrennte Müllerfassung festgelegt. Es seien keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass sich das Abfallbeseitigungsverhalten in der Stadt L. seitdem maßgeblich geändert habe. Die von dem Beklagten vorgelegten Zahlen seit 1980 in kg pro Einwohner und Jahr zeigten vielmehr, dass sich Resthausabfall von 1991 mit 363,67 kg (ohne Mülltrennung) bis 1999 mit 322,4 kg (mit Mülltrennung) nur um etwa 11,3 % reduziert habe.

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Diese Berechnung mit Daten, die die Kläger nicht substantiiert in Zweifel gezogen haben, ist ohne weiteres nachvollziehbar. Auch die vom Verwaltungsgericht daraus gezogenen Folgerungen begegnen keinen Bedenken. Die Kläger verkennen, dass das Verwaltungsgericht mit der Gegenüberstellung der Müllmengen aus den Jahren 1991 und 1999 aktuelle Daten seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Im übrigen ist es dem Beklagten unbenommen, bei der pauschalierend vorgenommenen Festlegung des Behältervolumens nicht nur die regelmäßig anfallende Müllmenge zu berücksichtigen, sondern auch freie Kapazitäten für Fälle eines größeren Müllanfalls vorzuhalten.

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Den Klägern ist auch insoweit nicht zu folgen, als sie eine unzutreffende Anwendung der Abfallsatzung rügen. Soweit sie sich darauf berufen, Voraussetzung für das Auferlegen eines größeren Müllvolumens sei nach § 9 Abs. 5 AbfS, dass festgestellt werde, dass die vorhandenen Abfallbehälter nicht ausreichten, trifft es zu, dass für das Vorliegenden der in dieser Bestimmung angesprochenen besonderen Voraussetzungen nichts ersichtlich ist, nämlich dass der gemäß § 9 Abs. 2 AbfS pauschaliert festgesetzte Behälterbedarf nicht ausreicht.

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Dass sich der Beklagte in der angefochtenen Verfügung vom 23. Juni 1999 zu Unrecht zur Begründung der Duldungspflicht auf § 9 Abs. 5 AbfS berufen hat, führt jedoch zu keiner Rechtsbeeinträchtigung der Kläger, weil das festgesetzte Behältervolumen dem sich aus § 9 Abs. 2 AbfS ergebenden pauschalierten Bedarf entspricht. Da es sich vorliegend um eine gebundene Entscheidung handelt, wird deren Rechtmäßigkeit durch einen Begründungsfehler nicht berührt.

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Im übrigen trifft es nicht zu, dass die Richtwerte von 40 l und 20 l gemäß § 9 Abs. 2 AbfS nur dann gelten, wenn der Abfallbehälter nach § 8 Abs. 1 AbfS (Hausmüll) der einzige Abfallbehälter ist. Die Satzung stellt in § 9 Abs. 2 Satz 3 AbfS nur darauf ab, dass sich der betroffene Grundstückseigentümer verpflichtet hat, Vermeidungs- und Verwertungsmöglichkeiten zu nutzen. Wie dies technisch durchgeführt wird, z.B. durch Eigenkompostierung oder die Verwendung einer Bio-Abfalltonne, bleibt danach dem Betroffenen überlassen. Woraus sich der von den Klägern insoweit geltend gemachte Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeits- und Gleichheitsgrundsatz ergeben soll, wenn nur die Art und Weise der Vermeidung und Verwertung voneinander abweichen, ist nicht nachvollziehbar.

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Die weiterhin geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache - § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - lässt sich nicht feststellen. Die von den Klägern aufgeworfene Frage, "ob ein Mindestabfallvolumen unabhängig vom konkreten Abfallanfall bzw. -bedarf und unabhängig von sonstigen Verwertungsarten gerechtfertigt ist", bedarf keiner Klärung in einem Berufungsverfahren, weil, wie ausgeführt, die Möglichkeit der Pauschalierung in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichtes bejaht wird. Ob bei Fragen der Gebührenerhebung u.U. etwas anderes gelten kann, ist im vorliegenden Verfahren nicht beachtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.