Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung mangels hinreichender Begründung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein verwaltungsgerichtliches Urteil; das OVG lehnt den Antrag ab. Das Gericht stellt fest, dass die vorgelegte Begründung eine Berufungsbegründung und keine gesonderte Zulassungsbegründung i.S.v. §124a Abs.4 S.4 VwGO ist. Selbst bei Auslegung als Zulassungsbegründung würden die Voraussetzungen des §124 Abs.2 VwGO (ernsthafte Zweifel, grundsätzliche Bedeutung) nicht substantiiert dargelegt. Die Auslegung des §32 Abs.1 Nr.2 GrStG erfordere eine Widmung; die Kosten trägt der Antragsteller.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung abgelehnt; Kosten des Verfahrens trägt der Kläger
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zulassungsantrag nach §124a Abs.4 Satz 4 VwGO bedarf einer gesonderten, auf den Zulassungsantrag bezogenen Begründung; eine Berufungsbegründung genügt diesem Erfordernis nicht.
Zulassungsgründe nach §124 Abs.2 VwGO (insbesondere ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils und grundsätzliche Bedeutung) müssen substantiiert und mit Bezug auf die in §124 Abs.2 genannten Kriterien dargelegt werden.
Die Auslegung des §32 Abs.1 Nr.2 GrStG erfordert, dass Grundstücke dem öffentlichen Erholungs-, Spiel- und Sportzweck durch Widmung zugeordnet sind; eine bloße Öffnung durch den Eigentümer reicht nicht aus.
Bei erfolglosem Zulassungsantrag trägt der Antragsteller die Kosten des Zulassungsverfahrens nach §154 Abs.2 VwGO.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 9.708.09 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
Er dürfte bereits unzulässig sein. Denn es spricht Vieles dafür, dass der Kläger entgegen der Regelung des § 124a Abs. 4 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) den Zulassungsantrag nicht begründet hat. Zwar hat er in der Antragsschrift vom 1. Februar 2011 die Zulassungsgründe der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sowie der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO erwähnt. Die Begründung erfolgte jedoch nicht bezogen auf einen Antrag auf Zulassung der Berufung, sondern bezogen auf die Berufung selbst. So hat der anwaltlich vertretene Kläger mit Schriftsatz vom 4. März 2011 ausdrücklich die Verlängerung der Frist zur Berufungsbegründung und nicht zur Begründung des Zulassungsantrages beantragt. Die Begründung mit Schriftsatz ebenfalls vom 4. März 2011 ist ausdrücklich als Berufungsbegründung bezeichnet. Die diesbezüglichen Ausführungen des Klägers erfolgen wie üblicherweise bei der Begründung einer Berufung. Eine Beziehung zu einem der in § 124 Abs. 2 VwGO aufgeführten Zulassungsgründe ist nicht zu erkennen.
Aber selbst wenn die "Berufungsbegründung" vom 4. März 2011 als Begründung eines Zulassungsantrages interpretiert werden könnte, wäre dem Zulassungsbegehren dennoch nicht zu entsprechen.
Denn dann wären Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO nicht dem Erfordernis des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügend dargelegt.
Dies gilt zunächst hinsichtlich der im Zulassungsantrag vom 1. Februar 2011 erwähnten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat die Norm des § 32 Abs. 1 Nr. 2 des Grundsteuergesetzes (GrStG) unter Bezugnahme auf Rechtsprechung und Kommentierung ausgelegt und ist zu dem Ergebnis gekommen, sie erfasse nur Grundstücke, die im Sinne des öffentlichen Sachenrechts dem öffentlichen Erholungs-, Spiel- und Sportzweck gewidmet seien.
Die klägerischen Ausführungen beschränken sich auf die Meinung, wegen eines vermeintlichen pauschalen Zwecks der Vorschrift, private Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze zu fördern, sowie wegen vermuteter Interessenkollision der Gemeinde als Widmende einerseits und Steuergläubigerin andererseits sei auf das Merkmal der Widmung zu verzichten. Sie setzen sich aber nicht mit der zutreffenden, aus Wortlaut, Zweck und Systematik der Vorschrift gewonnenen Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, das daraus gerade die Notwendigkeit einer Widmung folgert.
Vgl. die gleichgerichteten Ausführungen des OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 23. März 2007 4 L 309/06 , juris Rn. 15 ff.
Im Übrigen wird diese Auslegung eindeutig durch die Entstehungsgeschichte der Norm gestützt. Der Anspruch auf Grundsteuererlass für öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze wurde durch das Gesetz zur Änderung des Grundsteuergesetzes vom 24. März 1965 (BGBl. I S. 155) geschaffen. In den Begründungen der zugrunde liegenden Gesetzentwürfe heißt es: "Durch die Beschränkung der beantragten Steuerbefreiung auf öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze soll sichergestellt werden, daß nur solche Grundstücke befreit werden, die von seiten der zuständige Behörde dem öffentlichen Erholungs-, Spiel- und Sportzweck gewidmet sind. Die Öffnung für das Publikum durch den Eigentümer selbst reicht dazu nicht aus."
Antrag der Abgeordneten Dr. Schmidt (Wuppertal), Bading, Margulies und Genossen, BT.-Drs. IV/2125, S. 2.
Im Bericht des Finanzausschusses zum Gesetz gewordenen Antrag des Ausschusses heißt es: "Danach soll dann ein Rechtsanspruch auf Erlaß der Grundsteuer bestehen, wenn ein (privater) Eigentümer Grundstücksflächen zur Schaffung von Grünanlagen, Spiel- und Sportplätzen für die Öffentlichkeit zur Verfügung stellt und sich damit einverstanden erklärt, daß das Grundstück diesen Zwecken durch die Gemeinde gewidmet wird. Erst durch die Widmung erlangen Grundstücke den Status 'öffentlicher' Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze, wie er nach der vorgeschlagenen Formulierung Voraussetzung für den Erlaß ist. Das Bereitstellen eines Grundstücks durch den Eigentümer reicht dagegen noch nicht aus."
Schriftlicher Bericht des Finanzausschusses, BT.Drs. IV/2968, S. 2.
Der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ist ebenfalls nicht dargelegt. Die "Berufungsbegründung" wirft keine Frage auf, die sich in einem Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der Fortentwicklung des Rechts der Klärung bedürfte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3 sowie 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG).
Dieser Beschluss ist unanfechtbar.