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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 3326/25·03.03.2026

Zulassungsantrag mangels fristgerechter Begründung (§ 124a Abs. 4 S. 4 VwGO) verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung gegen einen Gerichtsbescheid des VG, begründete den Antrag aber nicht innerhalb der Zweimonatsfrist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der erst nach Fristablauf eingegangene Begründungsschriftsatz wahrte die Frist nicht. Wiedereinsetzung wurde versagt, weil eine technische Störung nicht hinreichend glaubhaft gemacht und zudem keine zumutbaren Übermittlungsalternativen (Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO) genutzt wurden. Der Zulassungsantrag wurde daher als unzulässig verworfen.

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung wegen verspäteter Begründung und versagter Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, wenn die Begründung nicht innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO eingereicht wird.

2

Wiedereinsetzung nach § 60 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass die Fristversäumung ohne Verschulden erfolgt; ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten wird dem Beteiligten nach § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zugerechnet.

3

Wer eine Frist bis zum letzten Tag ausschöpft, unterliegt gesteigerten Sorgfaltspflichten und muss alle zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um eine Fristversäumnis zu vermeiden.

4

Eine technische Störung, die die elektronische Übermittlung hindern soll, ist im Wiedereinsetzungsverfahren nur bei einer aus sich heraus verständlichen, geschlossenen Darstellung der maßgeblichen tatsächlichen Umstände hinreichend glaubhaft gemacht (§ 294 Abs. 1 ZPO).

5

Ist die elektronische Übermittlung fristgebundener Schriftsätze vorübergehend technisch nicht möglich, gebietet anwaltliche Sorgfalt die Nutzung der Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO und anderer naheliegender, mit geringem Aufwand verbundener Übermittlungsalternativen.

Relevante Normen
§ 84 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 1 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB§ 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 Abs. 2 ZPO i.V.m. § 188 Abs. 2 BGB§ 60 Abs. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, ­5 K 4378/24

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren in der Wertstufe bis 1.000,00 € festgesetzt.

Gründe

1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist zu verwerfen, weil er unzulässig ist.

2

Zwar hat der Kläger rechtzeitig innerhalb der Monatsfrist der §§ 84 Abs. 2 Nr. 2 Var. 1, 124a Abs. 4 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beantragt, die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2025 zuzulassen. Sein Antrag auf Zulassung der Berufung vom 5. Dezember 2025 ist am selben Tag bei dem Verwaltungsgericht eingegangen.

3

Der Kläger hat seinen Antrag auf Zulassung der Berufung jedoch nicht innerhalb der zweimonatigen Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO begründet. Nach dieser Vorschrift sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils bzw. - wie hier - des Gerichtsbescheides die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Das ist nicht geschehen.

4

Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts vom 28. November 2025 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausweislich des elektronischen Empfangsbekenntnisses am 3. Dezember 2025 zugestellt worden. Die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung begann damit nach § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - i. V. m. § 187 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzesbuches - BGB - mit Beginn des 4. Dezember 2025 zu laufen und endete gemäß § 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 188 Abs. 2 BGB mit Ablauf des 3. Februar 2026. Der unter dem 5. Februar 2026 datierende Schriftsatz des Klägers zur Begründung seines Antrags auf Zulassung der Berufung ist hingegen erst an diesem Tag - und damit nach Ablauf der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO - bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangen.

5

Dem Kläger ist auf seinen Antrag vom 5. Februar 2026 auch nicht Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren.

6

Nach dieser Vorschrift ist auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Verschulden im Sinne von § 60 Abs. 1 VwGO ist anzunehmen, wenn der Beteiligte diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, die für einen gewissenhaften und seine Rechte und Pflichten sachgemäß wahrnehmenden Prozessführenden geboten ist und die ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Ein etwaiges Verschulden seines Prozessbevollmächtigten ist einem Beteiligten nach § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen.

7

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 8 B 26.23 -, juris, Rdnr. 6.

8

Für die Frage des Verschuldens ist in den Blick zu nehmen, ob ein Beteiligter mit den nach der jeweiligen prozessualen Lage gegebenen Möglichkeiten und zumutbaren Anstrengungen die Wahrung rechtlichen Gehörs zu erlangen vermocht hätte. Wird eine Frist bis zum letzten Tag ausgeschöpft, so treffen den Verfahrensbeteiligten erhöhte Sorgfaltspflichten; er muss alle gebotenen und zumutbaren Maßnahmen treffen, um die Gefahr einer Fristversäumnis zu vermeiden.

9

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. September 2023 - 1 C 10.23 -, juris, Rdnr. 15; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2023 - OVG 10 N 53/23 -, juris, Rdnr. 4.

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Insoweit ist grundsätzlich zwar nicht zu verlangen, dass ein Rechtsanwalt innerhalb kürzester Zeit eine andere als die gewählte Zugangsart sicherstellt, wenn die Übersendung auf dem ursprünglich intendierten Weg aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund scheitert. Zumutbar ist aber die Inanspruchnahme solcher Übermittlungsalternativen, die sich aufdrängen und deren Nutzung mit einem nur geringfügigen Aufwand verbunden ist.

11

Vgl. BGH, Beschluss vom 29. September 2021 - VII ZB 12/21 -, juris, Rdnr. 29 f.; OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2024 - 18 A 100/24 -, juris, Rdnr. 8; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2023 - OVG 10 N 53/23 -, juris, Rdnr. 7.

12

Soweit es fristgebundene Schriftsätze betrifft, für die nach § 55d Satz 1 VwGO die Übermittlung als elektronisches Dokument vorgesehen ist, gebietet es daher die anwaltliche Sorgfalt, rechtzeitig von der durch § 55d Satz 3 VwGO eröffneten Möglichkeit Gebrauch zu machen, das Dokument nach den allgemeinen Vorschriften zu übermitteln, wenn die vorgeschriebene Übermittlung als elektronisches Dokument aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich ist. Von einem Rechtsanwalt ist zur Wahrung seiner Sorgfaltspflichten insoweit zu erwarten, dass er diese Möglichkeit kennt und zur Fristwahrung nutzt.

13

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2023 - 8 B 26.23 -, juris, Rdnr. 6; dem folgend OVG NRW, Beschluss vom 24. Mai 2024 - 18 A 100/24 -, juris, Rdnr. 6; OVG Nds., Beschluss vom 18. April 2024 - 14 ME 48/24 -, juris, Rdnr. 8 f.; BayVGH, Beschluss vom 11. Januar 2023 - 11 CS 22.2308 -, juris, Rdnr. 6; VG Karlsruhe, Urteil vom 11. September 2024 - A 3 K 4398/23 -, juris, Rdnr. 32.

14

In diesem Fall darf er sich, wenn eine Ersatzeinreichung möglich und zumutbar ist, nicht darauf beschränken, weitere Übermittlungsversuche zu unternehmen. Vielmehr hat er sicherzustellen, dass der Schriftsatz fristgerecht nach den allgemeinen Vorschriften bei dem Gericht eingeht.

15

Vgl. BAG, Urteil vom 16. Oktober 2024 - 4 AZR 254/23 -, juris, Rdnr. 27.

16

Gemessen an diesen Maßstäben war der Prozessbevollmächtigte des Klägers nicht ohne Verschulden verhindert, die gesetzliche Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung einzuhalten.

17

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat schon nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass überhaupt eine relevante technische Störung vorgelegen hat, aufgrund derer er verhindert gewesen wäre, den Schriftsatz zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung fristwahrend bis zum Ablauf des 3. Februar 2026 als elektronisches Dokument i. S. d. §§ 55a Satz 1, 55d Satz 1 VwGO einzureichen.

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Eine derartige Glaubhaftmachung i. S. d. § 294 Abs. 1 ZPO setzt jedenfalls eine aus sich heraus verständliche, geschlossene Schilderung der tatsächlichen Abläufe oder Umstände voraus, die zur vorübergehenden Unmöglichkeit der elektronischen Übermittlung aus technischen Gründen geführt hat.

19

Vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Dezember 2025 - VIII ZB 17/25 -, juris, Rdnr. 23, und vom 21. September 2022 - XII ZB 264/22 -, juris, Rdnr. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. Dezember 2023 - A 12 S 1719/23 -, juris, Rdnr. 4; SächsOVG, Beschluss vom 10. Januar 2023 - 4 B 260/22 -, juris, Rdnr. 23, jew. m. w. N.

20

Aus den Angaben des Prozessbevollmächtigten in dem Schriftsatz vom 5. Februar 2026 sowie seiner eidesstattlichen Versicherung vom selben Tag ergibt sich schon nicht hinreichend, ob und - wenn ja - in welcher Form eine Störung seines besonderen elektronischen Anwaltspostfachs (beA) oder vielmehr - wie der Prozessbevollmächtigte zu vermuten scheint - eine den winterlichen Witterungsverhältnissen geschuldete (allgemeine) Störung des kabelgebundenen Internetzugangs in seinen Kanzleiräumlichkeiten vorgelegen haben soll. Eine übergreifende Störung des beA ist für den von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angegebenen Zeitraum vom 2. Februar 2026 bis zum 4. Februar 2026 jedenfalls nicht hinterlegt (https://portal.beasupport.de/verfuegbarkeit). Eine Störung (nur) seines eigenen beA hat der Prozessbevollmächtigte nicht näher konkretisiert. Soweit eine Störung des Internetzugangs in den Kanzleiräumlichkeiten vorgelegen haben sollte, hat der Prozessbevollmächtigte des Klägers zudem nichts dafür vorgetragen, welche Maßnahmen er zur kurzfristigen Wiederherstellung seiner Internetverbindung (erfolglos) ergriffen hat bzw. welche solcher Maßnahmen er aus konkret bezeichneten Gründen nicht hat ergreifen können.

21

Vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 24. April 2025 - III ZB 12/24 -, juris, Rdnr. 22.

22

So dürfte es im Falle einer witterungsbedingten Störung der kabelgebundenen Internetverbindung in den Kanzleiräumlichkeiten insbesondere nahegelegen haben, die Einrichtung eines WLAN-Hotspots auf dem Smartphone und die entsprechende Verbindung mit der Kanzlei-Hardware in Betracht zu ziehen.

23

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 6. Juli 2022 - 16 B 413/22 -, juris, Rdnr. 9.

24

Selbst wenn man von dem Vorliegen (und der Glaubhaftmachung) einer vorrübergehenden technischen Störung ausginge, ist nicht dargelegt, dass und warum dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nach den obigen Maßstäben eine Ersatzeinreichung gemäß § 55d Satz 3 VwGO vor dem Ablauf der Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Berufung nicht möglich und/oder nicht zumutbar gewesen ist.

25

Vgl. hierzu BAG, Urteil vom 16. Oktober 2024 - 4 AZR 254/23 -, juris, Rdnr. 30.

26

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat angegeben, dass die - wie dargelegt - nicht näher konkretisierte Störung jedenfalls ab dem 2. Februar 2026, 8:00 Uhr vorgelegen und mindestens bis zum 4. Februar 2026, ca. 23:50 Uhr angedauert habe. Für einen seine Rechte und Pflichten sorgfältig wahrnehmenden Prozessbeteiligten hätte es nach den obigen Maßstäben spätestens im Verlauf des 3. Februar 2026, dem Tag des Fristablaufs, nahegelegen, eine Ersatzeinreichung nach den § 55d Sätze 3 und 4 VwGO ernsthaft in Betracht zu ziehen. Dies gilt umso mehr, als der Prozessbevollmächtigte des Klägers selbst angegeben hat, den Schriftsatz bereits am 2. Februar 2026 inhaltlich fertiggestellt zu haben. Dass er dies getan hätte, behauptet der Prozessbevollmächtigte des Klägers schon selbst nicht. Vielmehr hat er (lediglich) angegeben, aufgrund der gesetzlichen Verpflichtung zur elektronischen Einreichung nicht mehr über ein eigenes Faxgerät zu verfügen.

27

Es kann dahinstehen, ob dieses Vorbringen zur Exkulpation schon deshalb ungeeignet ist, weil ein Rechtsanwalt sich nicht auf das beA als einzigen Kommunikationskanal verlassen darf und für Störungsfälle ein Faxgerät vorhalten muss.

28

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 22. August 2024 - 22 ZB 23.1411 -, juris, Rdnr. 10 ff.; a. A. OLG Karlsruhe, Urteil vom 5. Oktober 2023 - 12 U 47/23 -, juris, Rdnr. 48; zu der Problematik auch Liedy/Schmieder, jM 2025, S. 32.

29

Jedenfalls hätte der Prozessbevollmächtigte des Klägers sich zur fristwahrenden Übermittlung des Schriftsatzes im Wege der Ersatzeinreichung nach § 55d Satz 3 VwGO des Faxanschlusses eines Dritten oder der Möglichkeit zur Versendung eines Computerfaxes bedienen oder den Schriftsatz selbst oder durch Mitarbeiter seiner Kanzlei oder Dritte rechtzeitig in den Briefkasten des Oberverwaltungsgerichts einwerfen können. Dass Letzteres aufgrund der räumlichen Entfernung zwischen dem Sitz der Kanzlei in K.-Y. und dem Oberverwaltungsgericht in Münster unter Berücksichtigung der gesteigerten anwaltlichen Sorgfaltspflichten unzumutbar gewesen wäre, ist weder dargetan worden noch ansonsten ersichtlich.

30

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

31

Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.

32

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).