Ablehnung des Zulassungsantrags zur Berufung wegen fehlender Zulassungsgründe (§124 VwGO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zur Vergnügungssteuer. Das Oberverwaltungsgericht lehnt den Antrag nach §124 Abs.2 VwGO ab, weil weder Grundsatzfragen noch ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils vorgetragen sind. Es hält eine Verrechnung negativer Einspielergebnisse mit positiven nicht für erforderlich. Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Berufung nach §124 Abs.2 VwGO abgelehnt; Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt dar, dass die Sache grundsätzliche Bedeutung hat, besondere Schwierigkeiten aufweist oder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen; bloße Verweise auf nicht abschließend geklärte Fragen genügen nicht.
Bei der Erhebung der Vergnügungssteuer nach dem Einspielergebnis ist eine Verrechnung negativer mit positiver Einspielergebnisse nicht erforderlich; negative Ergebnisse sind für die Besteuerung nicht anzusetzen.
Eine kommunale Vergnügungssteuersatzung, die eine Verrechnung nicht ausdrücklich regelt, begründet nicht die Verpflichtung zur Verrechnung negativer Einspielergebnisse.
Verfassungsrechtliche Bedenken wegen Nichtverrechnung negativer Einspielergebnisse scheitern, soweit der zugrunde liegende Steuerzweck auf den Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers abstellt, der nicht "unter Null" liegen kann.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf einen Betrag bis 300,00 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg.
Die Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung der Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO dargelegt, oder solche liegen nicht vor.
Die Klägerin hält für grundsätzlich klärungsbedürftig, ob negative Einspielergebnisse bei der Berechnung der Vergnügungssteuer berücksichtigt werden müssen. Wegen dieser Frage ist die Berufung nicht nach § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, weil in der Rechtsprechung des Senats geklärt ist, dass bei der Erhebung der Spielautomatensteuer nach dem Einspielergebnis eine Verrechnung von negativen mit positiven Einspielergebnissen nicht erforderlich ist.
Vgl. Beschluss des Senats vom 18. Januar 2010
14 A 2385/09 -.
Das Vorbringen zur Begründung des Zulassungsantrags enthält keine erheblichen Gesichtspunkte, die es gebieten, die Frage der Verrechnung der Einspielergebnisse in einem Berufungsverfahren grundsätzlich zu klären. Da Gegenstand der Vergnügungssteuer der Vergnügungsaufwand des einzelnen Spielers ist, der nicht "unter Null" liegen kann, besteht verfassungsrechtlich keine Verpflichtung, negative Einspielergebnisse mit positiven Einspielergebnissen zu verrechnen.
Aus den vorgenannten Gründen bestehen auch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Soweit die Klägerin zu diesem Zulassungsgrund weiter geltend macht, die Regelungen in der Vergnügungssteuersatzung in der Gemeinde L. vom 8. Mai 2006 sähen eine Nichtberücksichtigung negativer Einspielergebnisse und einen Ansatz von 0 Euro beim Vorliegen negativer Einspielergebnisse nicht vor, weshalb die Nichtberücksichtigung negativer Salden hier fehlerhaft sei, kann dem nicht gefolgt werden. Richtig ist, dass die Vergnügungssteuersatzung der Gemeinde L. im Gegensatz zu Vergnügungssteuersatzungen in anderen Gemeinden eine Verrechnung nicht ausdrücklich ausschließt. Daraus kann aber nicht gefolgert werden, dass die von der Klägerin geforderte Verrechnung hier erfolgen muss. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 beträgt die Steuer je Apparat und angefangenen Kalendermonat etwa bei einer Aufstellung in Spielhallen oder ähnlichen Unternehmen bei Apparaten mit Gewinnmöglichkeit 12 v. H. des Einspielergebnisses. Für den Apparat Merkur Laser, der nach dem oben genannten Wortlaut "je Apparat" zu betrachten ist, ist das Einspielergebnis mit 0 berücksichtigt worden, weil das Ergebnis für diesen Apparat negativ war und deshalb nicht besteuert werden konnte.
Die Berufung ist auch nicht wegen besonderer tatsächlicher und rechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Im Hinblick auf die oben beantwortete Rechtsfrage sind technische Abläufe nicht von Bedeutung. Mit dem bloßen Hinweis auf noch nicht abschließend von der Rechtsprechung und Literatur geklärte Fragen wird der Zulassungsgrund nicht dargelegt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG. Sie entspricht in der Gebührenstufe der Festsetzung des Verwaltungsgerichts.