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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 3165/19.A·02.12.2019

Ablehnung von Prozesskostenhilfe; Freibetrag für im Ausland lebenden Ehegatten nicht abzugsfähig

Öffentliches RechtAsylrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte PKH für die Zulassung der Berufung gegen die Abweisung ihrer Klage auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das OVG lehnte den PKH-Antrag ab, weil die Klägerin die voraussichtlichen Verfahrenskosten (596,91 €) aus ihrem Einkommen tragen kann. Ein Freibetrag für den in Syrien lebenden Ehemann nach §115 Abs.1 S.3 Nr.2 a ZPO kommt nicht in Betracht, da keine Bar- oder Naturalunterhaltsleistungen vorliegen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Berufung abgewiesen; Freibetrag für im Ausland lebenden Ehemann nicht abzugsfähig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Prozesskostenhilfe ist zu gewähren, wenn die Partei nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann und die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

2

Bei der Entscheidung über Prozesskostenhilfe sind die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung im konkreten Verfahrensstadium zu schätzen und in die Beurteilung der Leistungsfähigkeit der Partei einzustellen.

3

Der Freibetrag nach §115 Abs.1 Satz3 Nr.2 Buchst. a) ZPO für einen Ehegatten oder Lebenspartner ist nur abzusetzen, wenn die Partei dem Ehegatten oder Lebenspartner tatsächlich Bar- oder Naturalunterhalt leistet.

4

Fehlen tatsächliche Unterhaltsleistungen an Ehegatten oder Lebenspartner, ist der entsprechende Freibetrag nicht zu gewähren, da die Leistungsfähigkeit der Partei dadurch nicht gemindert ist.

Relevante Normen
§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) ZPO§ 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b) ZPO

Leitsatz

Der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) ZPO ist nur abzusetzen, wenn die Partei dem Ehegatten oder Lebenspartner Bar- oder Naturalunterhalt leistet.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Rubrum

1

Das VG wies die auf die Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage ab. Hiergegen stellte die Klägerin Antrag auf Zulassung der Berufung und beantragte die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren zweiter Instanz. Das OVG lehnte den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab.

2

Der Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist unbegründet. Nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

3

Im vorliegenden Fall vermag die Klägerin die bislang absehbaren Kosten der Prozessführung aus ihrem eigenen Einkommen aufzubringen. Die voraussichtlichen Kosten der Prozessführung belaufen sich derzeit - im Stadium des Zulassungsverfahrens - auf 596,91 € (wird ausgeführt).

4

Diesen Betrag vermag die Klägerin aus ihrem Einkommen aufzubringen. (…)

5

Ein weiterer Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) ZPO für den in Syrien lebenden Ehemann der Klägerin ist nicht abzusetzen. Der Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) ZPO ist nur abzusetzen, wenn die Partei dem Ehegatten oder Lebenspartner Bar- oder Naturalunterhalt leistet. Dies ergibt sich aus § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. b) ZPO, wonach bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person weitere Freibeträge abzusetzen sind. § 115 Abs. 1 Satz 3 Buchst. a) ZPO geht demnach davon aus, dass die Partei dem Ehegatten oder Lebenspartner Unterhalt leistet. Ist dies nicht der Fall, besteht kein Grund, der Partei den Freibetrag nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 Buchst. a) ZPO für den Ehegatten oder Lebenspartner zuzubilligen, da die Leistungsfähigkeit der Partei nicht durch Unterhaltsleistungen an den Ehegatten oder Lebenspartner gemindert ist. Die Klägerin hat nicht geltend gemacht, ihrem Ehemann Bar- oder Naturalunterhalt zu gewähren, sondern lediglich ihrem volljährigen Sohn.