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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 3140/02·31.03.2004

Zulassungsantrag nach §124 VwGO zu Wohnungsbindungsgesetz abgewiesen

Öffentliches RechtWohnraumförderungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragt die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil zum Anspruch aus dem Wohnungsbindungsgesetz a.F.; das OVG lehnt den Zulassungsantrag ab. Streitpunkt sind u. a. Haushaltszugehörigkeit der Ehefrau, das sog. Bauherrenprivileg und besondere Härte. Das Gericht verneint ernstliche Zweifel und grundsätzliche Bedeutung, weil der Kläger die Gesamtwürdigung der Indizien nicht substantiiert angreift und rechtliche Einwände nicht hinreichend darlegt.

Ausgang: Zulassungsantrag nach § 124 Abs. 2 VwGO abgewiesen; keine ernstlichen Zweifel oder grundsätzliche Bedeutung dargelegt

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO setzt das Darlegen jedenfalls ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung oder das Vorliegen grundsätzlicher bzw. besonderer rechtlicher Schwierigkeiten voraus.

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Bei der Beurteilung einer Haushaltszugehörigkeit kann das Verwaltungsgericht eine Gesamtwürdigung mehrerer Indizien vornehmen; die Angriffe auf Einzelindizien genügen nicht, um ernstliche Zweifel an der Gesamtwürdigung zu begründen.

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Das ‚Bauherrenprivileg‘ gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 WoBindG a.F. kommt nur demjenigen zu, der im förmlichen Sinn als Bauherr auftritt; bloße Hintergrundfinanzierer können dieses Privileg nicht ohne weitergehende überzeugende Darlegungen in Anspruch nehmen.

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Behauptungen zu besonderer Härte oder zu rechtlichen Schwierigkeiten begründen Zulassungsgründe nicht, wenn sie nicht substantiiert und nachvollziehbar dargelegt werden.

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 6 Abs. 2 Satz 3 WoBindG a.F.§ 5 Abs. 1 Satz 2 c) WoBindG a.F.§ 7 WoBindG a.F.§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Köln, 16 K 7571/98

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag hat keinen Erfolg.

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Zulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder lassen sich nicht feststellen.

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Dies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel – vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO – an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Gerichtsbescheides.

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Es kann dahingestellt bleiben, ob aus der steuerrechtlichen Zusammenveranlagung, dem Tätigwerden der Ehefrau des Klägers unter dessen Anschrift und aus deren Hilfe wegen der Erkrankung des Klägers jeweils für sich gesehen der Schluss auf eine häusliche Gemeinschaft gerechtfertigt ist. Denn das Verwaltungsgericht hat die Haushaltszugehörigkeit der Ehefrau des Klägers offensichtlich aufgrund einer Gesamtbetrachtung der bestehenden Indizien angenommen, nicht aber bereits aufgrund jedes einzelnen Indizes. Demgegenüber greift der Kläger in seinem Zulassungsantrag jedoch nicht diese Gesamtbetrachtung an, sondern stellt nur jedes Indiz gesondert in Frage, was u.a. durch die Formulierung belegt wird: "Durch diese Tätigkeit allein wird noch keine Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft begründet." Dass einer der vom Verwaltungsgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Anhaltspunkte von vornherein ungeeignet ist, als Indiz für die Beurteilung der Frage einer Haushaltszugehörigkeit zu dienen, lässt sich auch anhand des klägerischen Vorbringens nicht feststellen.

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Soweit der Kläger sich  im Hinblick auf sein vom Verwaltungsgericht in Rechnung gestelltes Verhalten im Verfahren 16 K 2984/92 darauf beruft, maßgebender Zeitpunkt für die Überprüfung der Familienverhältnisse sei der Zeitpunkt der Antragstellung (Jahr 1990), als ein Getrenntleben noch nicht vorgelegen habe, setzt er sich nicht mit den Ausführungen des Verwaltungsgerichts auseinander, ein Hinweis in der mündlichen Verhandlung vom 3. Dezember 1992 habe sich aufgedrängt, weil der Kläger vom Gericht ausdrücklich auf die Überschreitung der Einkommensgrenze hingewiesen worden sei.

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Ernstliche Zweifel folgen auch nicht aus der im übrigen unsubstantiierten Behauptung des Klägers, er sei Hauptfinanzierer des Gebäudes gewesen und habe mit seinem Vater in Form einer Bauherrengemeinschaft gehandelt, so dass sich der geltend gemachte Anspruch aus § 6 Abs. 2 Satz 3 WoBindG a.F. wegen des "Bauherrenprivileges" ergäbe. Entscheidend ist, wer im Rahmen der Wohnungsbauförderung als Bauherr auftritt. Unerkannt gebliebene "Hintergrundfinanzierer" können das Bauherrenprivileg nicht für sich in Anspruch nehmen, ohne dass es dazu weiterer Ausführungen bedarf.

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Auch die geltend gemachten Ermessensfehler im Hinblick auf die Verneinung einer besonderen Härte im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 c)  WoBindG a.F. sind nicht hinreichend dargelegt. In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beklagten im Widerspruchsbescheid hat sich das Verwaltungsgericht auf den Standpunkt gestellt, außergewöhnliche Umstände lägen schon deshalb nicht vor, weil der Kläger angesichts seines weiteren Wohnsitzes in P.    nicht allein auf die von ihm tatsächlich bewohnte Wohnung angewiesen sei. Aus welchen Gründen die Benutzung dieser Wohnung im Hinblick auf die Schwerbehinderung des Klägers mangels entsprechender Ausstattung nicht in Betracht kommt, wird im Zulassungsantrag nicht substantiiert dargelegt. Da entsprechend den obigen Ausführungen auch keine ernstlichen Zweifel an einer gemeinsamen Haushaltsführung vom Kläger und seiner Ehefrau bestehen, vermag er sich nicht darauf zu berufen, die Wohnung stehe nicht zur Verfügung, da in dieser seine Ehefrau wohne.

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Soweit der Kläger darüber hinaus im Hinblick auf sein Krankheitsbild und die Beschaffenheit der Wohnung einen Anspruch auf Freistellung gemäß § 7 WoBindG a.F. geltend macht, verweist er zur Begründung lediglich auf das zur Frage einer besonderen Härte gemäß § 5 Abs.1 Satz 2 c) WoBindG a.F. Gesagte. Dies vermag, wie ausgeführt, ernstliche Zweifel jedoch nicht zu begründen.

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Auch die geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten der Rechtssache – vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO – liegen nicht vor.

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Soweit der Kläger derartige Schwierigkeiten bei der Beantwortung der Frage sieht, ob eine steuerliche Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 iVm. § 26 b) EStG Auswirkungen auf die "Familienzugehörigkeit" i.S.d. Wohnungsbindungsgesetzes a.F. haben kann, sind diese Schwierigkeiten nicht dargelegt. Insbesondere wird nicht ausgeführt, aus welchen Gründen sich die Beantwortung der Frage als rechtlich schwierig erweist, ob eine steuerliche Zusammenveranlagung in zulässiger Weise als (ein) Indiz für eine Haushaltszugehörigkeit angesehen werden kann. Soweit es die Frage betrifft, ob derjenige als Bauherr zu qualifizieren ist, der die Hauptfinanzierung übernommen hat, fehlt es ebenfalls an einer Darlegung der rechtlichen Schwierigkeiten.

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Schließlich fehlt es an einer Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache – vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO –. Insoweit reicht der Hinweis nicht aus, die im Zusammenhang mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Fragen seien gerichtlich noch nicht hinreichend geklärt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 1 GKG.

15

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.