Antrag auf Zulassung nach §124 VwGO wegen Prüfungsunfähigkeit abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Beklagte beantragte die Zulassung nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO mit dem Vorbringen, die amtsärztlich bescheinigte Prüfungsunfähigkeit beruhe auf einer Dauererkrankung. Das OVG verneint ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils, da die Beklagte kein medizinisches Gutachten vorlegte. Amtsärztliche Atteste sind grundsätzlich zu beachten; die Prüfungsbehörde trägt Darlegungs- und Beweislast für entgegenstehende Erkenntnisse. Eine pauschale Vorabankündigung kann die Beweislast nicht umkehren.
Ausgang: Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen fehlender ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Für die Zulassung eines Rechtsmittels nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO müssen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils substantiiert dargetan werden; bloße Behauptungen genügen nicht.
Die Prüfungsbehörde ist darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass eine amtsärztlich bescheinigte Prüfungsunfähigkeit nicht anzuerkennen ist, weil sie Folge einer Dauererkrankung ist.
Ein amtsärztliches Attest ist grundsätzlich maßgeblich für die Beurteilung der Prüfungsfähigkeit, sofern die Behörde keine anderslautenden Erkenntnisse hat oder durch ärztliche Begutachtung gewinnen kann.
Die Prüfungsbehörde kann durch eine pauschale vorherige Erklärung, bestimmte Erkrankungen künftig nicht anzuerkennen, die materielle Beweislast nicht auf den Prüfling verlagern.
Ist die Feststellung, ob eine Prüfungsunfähigkeit Folge einer Dauererkrankung war, nach Ablauf erheblicher Zeit nicht mehr aufklärbar und liegen keine Beweisanträge oder Gutachten vor, begründet dies keine ernstlichen Zweifel an der vorinstanzlichen Entscheidung.
Zitiert von (4)
3 zustimmend · 1 neutral
- Oberverwaltungsgericht NRW6 B 456/2227.07.2022Neutraljuris Rn. 4
- VG Freiburg (Breisgau) 1. Kammer1 K 4619/1924.09.2020Zustimmendjuris Rn. 2
- Oberverwaltungsgericht NRW14 A 624/0104.06.2003ZustimmendBeschlüsse des Senats vom 18. April 2002 - 14 A 308/02 -
- Oberverwaltungsgericht NRW14 B 622/0205.05.2002Zustimmend
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Arnsberg, 10 K 2943/01
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,-- EURO festgesetzt.
Gründe
Der Antrag hat keinen Erfolg. Der allein geltend gemachte Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO (ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils) ist nicht gegeben.
Die Beklagte wendet sich dagegen, dass das Verwaltungsgericht keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gesehen hat, dass die wegen einer Magenerkrankung amtsärztlich bescheinigte Prüfungsunfähigkeit auf einer zum Prüfungsrücktritt nicht berechtigenden Dauererkrankung beruhe. Mit ihrem Vorbringen verkennt die Beklagte, dass nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der der Senat folgt, die Prüfungsbehörde dafür darlegungs- und beweispflichtig ist, dass die bestehende, amtsärztlich bescheinigte Prüfungsunfähigkeit nicht anzuerkennen sei, weil sie Folge einer Dauererkrankung ist.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Juni 1996 - 6 B 9.93 -, Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 316.
Dies folgt daraus, dass sich ein Prüfling grundsätzlich auf die ihm amtsärztlich bescheinigte Erkrankung mit der Folge der Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstermin verlassen können muss. Zwar obliegt es der Beurteilung der Prüfungsbehörde und im Streitfalle der des Gerichts, ob eine vom Prüfling geltend gemachte Erkrankung zu seiner Prüfungsunfähigkeit im Rechtssinne geführt hat und deshalb als "wichtiger Grund" anzuerkennen ist. Besteht aber kein Anlass zu der Annahme, der Prüfling sei nur unerheblich in seiner körperlichen und psychischen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt und deshalb entgegen der in einem amtsärztlichen Attest "befürworteten Prüfungsunfähigkeit" doch prüfungsfähig gewesen, so wird die Prüfungsbehörde ihrer Entscheidung darüber, ob ein wichtiger Grund für den Rücktritt oder das Versäumen des Prüfungstermins vorgelegen hat, das amtsärztliche Attest zugrunde legen müssen, wenn sie keine anderslautenden Erkenntnisse hat oder durch eingehende ärztliche Begutachtung gewinnen kann. Nimmt die Prüfungsbehörde an, dass der Prüfling nicht nur akut für die konkrete Prüfung, sondern dauernd prüfungsunfähig sei, so daß deshalb - über den Wortlaut des § 18 Abs. 1 ÄAppO hinaus - keine Grundlage für die Genehmigung des Rücktritts bestanden habe, muss dies von der Prüfungsbehörde alsbald geltend gemacht und nach Möglichkeit durch Einholung eines ärztlichen Gutachtens aufgeklärt werden.
Vgl. BVerwG, aaO.
Dieser Aufklärungspflicht und der daraus folgenden Verteilung der (materiellen) Beweislast kann sich die Prüfungsbehörde nicht erfolgreich dadurch entziehen, dass sie, wie hier, vor der Prüfung unter Hinweis auf frühere krankheitsbedingte Prüfungsrücktritte erklärt, sie werde eine gleichartige Erkrankung als Rücktrittsgrund nicht mehr anerkennen. Eine solche Erklärung ist mangels Rechtsgrundlage ungeeignet, dem Prüfling die materielle Beweislast dafür aufzuerlegen, dass eine amtsärztlich bescheinigte krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nicht auf einer Dauererkrankung beruhe, und damit die Beweislast umzukehren.
Im vorliegenden Fall bedeutet dies, dass ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts nur dann dargetan wären, wenn die Beklagte durch ein entsprechendes medizinisches Gutachten belegt hätte, dass die amtsärztlich bescheinigte Erkrankung im März 2001, die zum Prüfungsrücktritt des Klägers führte, eine Dauererkrankung war, oder wenn dies so offensichtlich wäre, dass es ohne weiteres auch ohne Einholung eines ärztlichen Gutachtens festgestellt werden könnte. Beides ist nicht der Fall. Im Übrigen dürfte auch keine Möglichkeit nachträglicher Aufklärung mehr bestehen, denn es erscheint angesichts der inzwischen verstrichenen Zeit ausgeschlossen, dass noch aufgeklärt werden könnte, ob die am 13. März 2001 amtsärztlich bescheinigte Gastroenteritis Folge einer Dauererkrankung war oder nicht. Dass dies noch möglich sei und zu einem den Standpunkt der Beklagten bestätigenden Ergebnis führen könnte, wird von der Beklagten, die in erster Instanz schon keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat, im Übrigen auch nicht vorgetragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Wertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).