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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 3062/00·04.04.2001

Zulassungsantrag zur Berufung mangels Darlegung nach §124a VwGO verworfen

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger beantragte die Zulassung der Berufung mit Hinweis auf grundsätzliche Bedeutung und eine Verletzung des Art. 3 GG. Das Oberverwaltungsgericht verwirft den Zulassungsantrag als unzulässig, weil das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 1 S. 4 VwGO nicht erfüllt ist. Es fehlte an der Benennung konkreter klärungsbedürftiger Fragen und an einer Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen. Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 154 Abs. 2 VwGO, der Streitwert auf § 13 Abs. 2 GKG.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Berufung wegen unzureichender Darlegung nach § 124a VwGO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag zur Berufung nach § 124 Abs. 2 VwGO ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht konkret darlegt, welche tatsächlichen oder rechtlichen Fragen klärungsbedürftig sind.

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Das Darlegungsgebot des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO erfordert eine substantiiert begründete Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen; bloße Wiederholung der Berufungsbegründung genügt nicht.

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Behauptungen einer Grundrechtsverletzung (z. B. des Art. 3 GG) genügen für sich genommen nicht als Zulassungsgrund, soweit sie nicht konkretisiert und in denjenigen tatbestandlichen Rahmen des § 124 Abs. 2 VwGO eingeordnet werden.

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Für die Kostentragung bei Zurückweisung eines Zulassungsantrags gilt § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung für das Zulassungsverfahren richtet sich nach § 13 Abs. 2 GKG.

Relevante Normen
§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO§ 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO§ Art. 3 GG§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO§ 124 Abs. 2 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO

Vorinstanzen

Verwaltungsgericht Arnsberg, 3 K 3273/97

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 162,42 DM festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag ist unzulässig. Er genügt nicht dem Darlegungsgebot des § 124 a Abs. 1 Satz 4 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -.

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Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung mit der Begründung, dass

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"die Rechtssache grundsätzliche Be- deutung hat, § 124 Abs. 2 Ziff. 3 VwGO, und der Gleichheitsgrundsatz, Art. 3 GG, verletzt ist".

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Der Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wird jedoch nicht dargelegt, denn der Kläger benennt keine konkrete, von ihm als klärungsbedürftig angesehene Frage tatsächlicher oder rechtlicher Art, die sich in einem etwaigen Berufungsverfahren stellen würde. Mangels Bezeichnung einer solchen Frage legt er auch nicht dar, warum deren Klärung eine grundsätzliche Bedeutung zukommen soll.

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Soweit der Kläger die Zulassung mit dem Hinweis begehrt, der Gleichheitsgrundsatz sei verletzt, benennt er keinen Zulassungsgrund im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO, denn diese Ausführungen beziehen sich allein auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Heranziehungsbescheides, nicht aber auf einen der in § 124 Abs. 2 VwGO genannten Tatbestände, deren Voraussetzungen im Zulassungsverfahren darzulegen sind.

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Selbst wenn man jedoch die Ausführungen des Klägers zu Art. 3 GG (mittelbar) als gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts gerichtet ansehen könnte und diese dahin versteht, dass damit ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO geltend gemacht werden sollen, bleibt der Antrag im Übrigen wegen ungenügender Darlegung unzulässig. Das Verwaltungsgericht hat (vgl. S. 9 ff. des Urteilsabdruckes) begründet, warum es einen solchen Verstoß nicht als gegeben erachtet. Der Kläger setzt sich mit seinem Vorbringen in dem Zulassungsantrag damit nicht auseinander, sondern er macht vielmehr lediglich in Form einer "normalen" Berufungsbegründung unter weitgehender Wiederholung seines bisherigen Vorbringens Gründe geltend, warum aus seiner Sicht die Voraussetzungen für die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer nicht vorliegen. Da sich die von § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO geforderte Darlegung beim Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO jedoch auf ernstliche Zweifel an der Richtigkeit "des Urteils" bezieht, ist ohne eine Auseinandersetzung mit den Urteilsgründen dieser Zulassungsgrund nicht in zulässiger Weise dargelegt.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 des Gerichtskostengestzes - GKG -.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.