Erinnerung nach §66 GKG gegen Kostenansatz zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger erhob Erinnerung nach §66 GKG gegen einen Kostenansatz (121,00 €) im Verfahren zur Zulassung der Berufung. Das OVG wies die Erinnerung zurück und bestätigte die Kostenzuordnung zugunsten des Antragstellers nach §22 Abs.1 GKG, da der Mitkläger bereits eidesstattlich versichert hatte. Ein Verzicht nach §21 GKG wegen fehlerhafter Sachbehandlung wurde nicht substantiiert dargelegt. Die Kostenentscheidung beruht auf §66 Abs.8 GKG.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenansatz zurückgewiesen; Kostentragung des Antragstellers bestätigt
Abstrakte Rechtssätze
Eine Erinnerung nach §66 Abs.1 GKG ist nur begründet, wenn sie substantiiert darlegt, dass die Kostenfestsetzung rechtswidrig oder offensichtlich unrichtig ist.
Der Antragsteller eines Verfahrens zur Zulassung eines Rechtsmittels haftet für die Kosten des Verfahrens nach §22 Abs.1 Satz1 GKG; dies gilt auch bei weiterer Kostenpflichtigkeit Dritter.
Unsubstantiierte Verweise auf Gesetzesveröffentlichungen oder pauschale Behauptungen von Grundrechtsverletzungen genügen nicht als hinreichende Begründung einer Erinnerung; es bedarf konkreter, entscheidungserheblicher Darlegungen.
§66 Abs.8 GKG erlaubt die Kostenentscheidung im Erinnerungsspruch und kann zur Grundlage der Kostenzuweisung gemacht werden.
Vorinstanzen
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 1505/06
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 3016/06 [NACHINSTANZ]
Tenor
Die Erinnerung wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei. Kosten werden
nicht erstattet.
Gründe
Die Erinnerung des Klägers gemäß § 66 Abs. 1 Satz 1 GKG hat keinen Erfolg.
Die Anforderung der Kosten betreffend das Verfahren über die Zulassung der Berufung in Höhe von 100 % – Rechnungsbetrag: 121,00 Euro – vom Kläger N. ist nicht zu beanstanden. Zwar ist neben ihm auch Herr T. als Kläger und unterlegene Partei kostenpflichtig – vgl. § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO iVm. § 100 Abs. 1 ZPO –. Da Herr T. jedoch bereits eine eidesstattliche Versicherung abgegeben hat, ist der Kläger zu Recht zu den gesamten Kosten herangezogen worden. Denn gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 GKG schuldet – auch – er die Kosten als Antragsteller des Verfahrens.
Gründe, von der Erhebung der Kosten gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG wegen unrichtiger Sachbehandlung abzusehen, sind nicht ersichtlich und auch nicht dargelegt. Zu einer hinreichenden Darlegung reicht es nicht aus, auf die Veröffentlichung verschiedener Gesetze im Bundesgesetzblatt zu verweisen sowie ohne jegliche Substanziierung einen Verstoß gegen Artikel 101 GG und Artikel 103 GG zu behaupten. Mit den Gründen der Beschlüsse des Senats vom 11. August 2006 sowie vom 5. September 2006 setzt sich der Kläger nicht auseinander.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.