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Oberverwaltungsgericht NRW·14 A 3002/08·25.09.2011

Zulassung der Berufung wegen fehlerhafter Abweisung nach teilweiser Klagerücknahme

Öffentliches RechtKommunales AbgabenrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil, mit dem das Verwaltungsgericht die Klage insgesamt abgewiesen hatte. Streitpunkt war unter anderem, ob Teile der Klage erstinstanzlich zurückgenommen worden waren. Das OVG gab den Zulassungsantrag insoweit statt, weil die Schriftsätze als teilweise Klagerücknahme zu werten waren; in den übrigen Punkten lehnte es die Zulassung ab. Wesentliche materiell-rechtliche Fragen zur Bemessung der Zweitwohnungssteuer blieben unbegründet.

Ausgang: Zulassungsantrag der Klägerin teilweise stattgegeben: Berufung zugelassen hinsichtlich der fehlerhaften Abweisung nach teilweiser Klagerücknahme, sonstiger Zulassungsantrag abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit eines Urteils i.S.v. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO liegen vor, wenn das erstinstanzliche Gericht offenkundige Erklärungen der Partei, die auf eine Klagerücknahme schließen lassen, nicht als solche berücksichtigt.

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Eine einseitige oder vorvertragliche Zusage ändert die vertraglich vereinbarte Mietpflicht nicht; für die Bemessung kommunaler Steuern wie der Zweitwohnungssteuer ist auf die im abgeschlossenen Mietvertrag vereinbarte Nettokaltmiete abzustellen.

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Erklärungen einer Partei, durch die diese die Rechtsverfolgung ohne äußeres intervenierendes Ereignis für Teile der Klage aufgibt, sind als Klagerücknahme zu werten, wenn aus den Schriftsätzen hinreichend deutlich hervorgeht, dass über den Grund der Steuerpflicht nicht mehr gestritten werden soll.

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Ein Anspruch auf vorherige Übersendung schriftlicher Unterlagen zur Einführung ehrenamtlicher Richter besteht nicht; der in der mündlichen Verhandlung vorgetragene Sachvortrag genügt zur Unterrichtung der ehrenamtlichen Richter (§ 103 Abs. 2 VwGO).

Relevante Normen
§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO§ 5 Abs. 1 Satz 1 ZwStS§ 126 Abs. 2 BGB§ 5 Abs. 3 Satz 1 Zweitwohnungssteuersatzung

Tenor

Die Berufung wird zugelassen, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, obwohl die Klägerin sie erstinstanzlich teilweise bereits zurückgenommen hatte. Im Übrigen wird der Zulassungs-antrag abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, soweit der Antrag abgelehnt wurde. Die Kostenentscheidung im Übrigen bleibt der Schlussentscheidung vorbehalten.

Der Streitwert für das Antragsverfahren, soweit der Antrag abgelehnt wurde, wird auf 900 Euro festge-setzt.

Gründe

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1. Der Zulassungsantrag ist begründet, soweit das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, obwohl die Klägerin sie erstinstanzlich teilweise bereits zurückgenommen hatte. Insoweit bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Klägerin macht unter II. 2. der Zulassungsantragsbegründung schlüssig geltend, dass aus ihren erstinstanzlichen Schriftsätzen vom 31. März 2008, 17. August 2008 und 16. September 2008 (mit letzterem gemeint sein kann lediglich der im September 2008 eingegangene, das Datum vom 01.07.2008 tragende Schriftsatz) hinreichend deutlich hervorging, "dass über den Grund der Steuerpflicht gar nicht mehr gestritten werden sollte, sondern nur noch über die Höhe". Während es im Schriftsatz vom 31. März 2008 noch einschränkend geheißen hatte, die Problematik sei "prinzipiell" nur noch eine der Höhe, wird im Schriftsatz vom 17. August 2008 der eindeutige und im erstinstanzlichen Urteil sogar wiedergegebene Antrag angekündigt, "der Klage ... durch ein Änderung (Reduzierung) der Bemessungsgrundlage Jan. 2005 bis August 2006 um monatlich jeweils 450 Euro (1/2 von 900 Euro) stattzugeben" und "die mit Änderungsbescheid vom 12. Juli 007 durch den Beklagten vorgenommene Verböserung für den Monat September 2007... ersatzlos aufzuheben". In dem im September 2008 eingegangenen Schriftsatz errechnet die Klägerin dementsprechend für den "zuletzt gestellten Antrag" einen Streitwert von "bisher (vorläufig): 3.003,--" "minus 1.176 (2005) minus 784 (2006)" gleich "1.043,--".

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Dem hat das Verwaltungsgericht nicht Rechnung getragen, wenn es unter Ansatz eines Streitwerts von nach wie vor 3.003 Euro die Klage insgesamt abweist und es auf Seite 7 des Urteilsabdrucks als unklar und deshalb nicht zu berücksichtigen ansieht, ob die Klägerin die Klage insoweit teilweise zurücknehmen oder eventuell eine teilweise Erledigungserklärung abgeben wollte. Da die Klägerin die Rechtsverfolgung aus eigenem Entschluss ohne dazwischen getretenes äußeres Ereignis teilweise aufgegeben hat, ohne dass Begriffe wie "Erledigung" bzw. "für erledigt erklärt" o.ä. auch nur angeklungen wären, konnte indes nicht ernstlich zweifelhaft sein, dass ihre Erklärungen insoweit als Klagerücknahme zu werten waren.

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2. Im Übrigen hat der Antrag auf Zulassung der Berufung keinen Erfolg, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Zulassung nicht erfüllt sind. Die geltend gemachten Zulassungsgründe gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 5 VwGO liegen insoweit nicht vor oder sind schon nicht den Anforderungen des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO entsprechend dargetan.

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a) Die Berufung ist nicht wegen ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO deshalb zuzulassen, weil - wie die Klägerin unter II. 1. der Zulassungsantragsbegründung geltend macht - das Verwaltungsgericht "bei zutreffender Auslegung der privatschriftlichen Vereinbarungen, insbesondere der eidesstattlichen Versicherung, und unter Berücksichtigung der in den Gerichtsakten enthaltenen Genese der Vereinbarung (ausgehend von dem Entwurf der Vereinbarung ... Anlage 6 zur Klagebegründung vom 04.08.2007 und den mit Schriftsatz vom 31.03.2008 übermittelten Unterlagen" auf "eine abweichende Vereinbarung des Mietzinses (hätte) erkennen müssen".

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Das trifft nicht zu. Zu Recht ist das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung von § 5 Abs. 1 Satz 1 ZwStS ausgegangen, der bestimmt, dass sich die Steuer nach der auf Grund des Mietvertrages im Besteuerungszeitraum geschuldeten Nettokaltmiete bemisst. Dabei ist mit der Klägerin anzunehmen, dass spätere Vereinbarungen über eine Änderung der Miethöhe vom Zeitpunkt ihrer Geltung an auch bei der Bemessung der Zweitwohnungssteuer zu berücksichtigen wären. Eine solche Konstellation liegt hier indes nicht vor. Der mit der Klage eingereichte Vertragsentwurf, der in § 3 eine anfängliche monatliche Grundmiete von 1.900,- Euro ausweist, ist nicht zum Abschluss gekommen. In dem von der Klägerin und ihrem Ehemann sowie dem Vermieter am 26. August 2003 unterschriebenen Vertrag ist als Ausgangsgrundmiete des Staffelmietvertrages von Anfang an der Betrag von 2.800,- Euro vereinbart worden. Zwar ist schon vor Abschluss des Mietvertrages über eine anfängliche Grundmiete von 2.800 Euro zwischen den Vertragspartnern eine Abrede dahin getroffen worden, dass ein Teil der sich für ein Jahr summierenden Miete schon vorab in einer Summe wieder erstattet würde. Der Vermieter M.          hat diesbezüglich in einer am 4. Juli 2003 entworfenen und am 4. bzw. 21. August 2003 abgegebenen Zusatzerklärung bestätigt, dass der Klägerin und ihrem Ehemann "beginnend mit dem Mietverhältnis über die Wohnung W.       Straße eine Kostenerstattung über EUR 10.800,00 p.a. jährlich im voraus - erstmals zum 01.11.2002 - angewiesen" werde. "Der Betrag (entspreche) exakt der Differenz zwischen dem ortsüblichen Mietzins im o.g. Hause und denen allein (der Klägerin und ihrem Ehemann) gewährten besonderen Mietzinskonditionen".

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Die einseitige Erklärung des Vermieters zu einer "Kostenerstattung" hat den geschuldeten Mietpreis aber nicht verändert. Das gilt schon deshalb, weil das Kostenerstattungsschreiben des Vermieters vom 4. bzw. 21. August 2003 datiert, während der zu den Akten gereichte Mietvertrag erst am 26. August 2003 geschlossen worden und als spätere Vereinbarung maßgebend ist. Die Voraberklärung des Vermieters vermag die Höhe des später vereinbarten Mietzinses nicht abzuändern. Die Unerheblichkeit der Voraberklärung folgt im Übrigen auch aus der ausdrücklichen vertraglichen Regelung des § 25 des Mietvertrages, wonach Nebenabreden bis auf eine beigefügte, hier nicht relevante Zusatzvereinbarung nicht getroffen wurden. Außerdem bedurften Änderungen und Ergänzungen des Mietvertrages nach dessen § 25 der schriftlichen Vertragsform des § 126 Abs. 2 BGB. Das Kostenerstattungsschreiben des Vermieters ist aber schriftlich von Klägerseite nicht angenommen worden.

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Im Übrigen entsprach es auch nicht dem Willen der Parteien, mit dem Kostenerstattungsschreiben den Mietzins festzulegen. Im Schreiben des Syndikus K.     aus der Rechtsabteilung der M.          Immoblien Gruppe vom 4. Juli 2003 heißt es insoweit:

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"Aus grundsätzlichen rechtlichen Erwägungen halten wir es jedoch für angezeigt, die wirtschaftlichen Konditionen im Mietvertrag von Beginn nach denen im Hause üblichen Mietzinsen zu bestimmen.

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Die Ihnen zugesagten wirtschaftlichen Kondiktionen werden wir über eine Zusatzerklärung des Vermieters erreichen, die wir in die Form eines Anschreibens gekleidet und gleichfalls im Entwurf beigefügt haben."

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Der vom Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil und auch von der Klägerin selbst in der Zulassungsantragsbegründung sog. "Promi-Bonus" beruht, wie es auch in der eidesstattlichen Versicherung des Vermieters vom 22. August 2008 heißt, auf einer vom abgeschlossenen "regulären Mietvertrag" zu scheidenden "gesonderten mietzinsreduzierenden Vereinbarung". Es handelt sich danach um eine teilweise "Mietzinskostenerstattung" von "jeweils 900 Euro vom jeweilig vereinbarten regulären ortsüblichen Staffelmietzins", der zwischen den Beteiligten nicht nur vertraglich vereinbart, sondern Monat für Monat von der Klägerin und ihrem Ehemann in der vollen Höhe - anfänglich also 2.800 Euro Grundmiete - jeweils auch tatsächlich gezahlt worden ist, wenn eine jährliche Erstattungszahlung auch vorausgegangen war. An die vereinbarte Nettokaltmiete war nach § 5 Abs. 1 Satz 1 ZwStS anzuknüpfen.

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Unabhängig davon käme es möglicherweise auf eine geringere vereinbarte Miete nicht an. Die in der Zweitwohnungssteuersatzung der Beklagten von Beginn an (vgl. § 5 Abs. 3 Satz 1 der Satzung vom 17. Dezember 2004) bis heute (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 der Satzung in der Fassung der Änderungssatzung vom 18. Oktober 2010) enthaltene Regelung, wonach für die Bemessung der Steuer bei eigengenutzten, ungenutzten, zum vorübergehenden Gebrauch unentgeltlich oder unterhalb der ortsüblichen Miete überlassenen Wohnungen die Miete maßgeblich sein soll, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig zu zahlen ist, könnte dann einschlägig sein. Die genannte Regelung wäre einschlägig, wenn daran angeknüpft werden könnte, dass der Vermieter der Klägerin in seiner Zusatzerklärung vom 4. bzw. 21. August 2003 und in der eidesstattlichen Versicherung vom 22. August 2008 vom "ortsüblichen Mietzins" bzw. in der letztgenannten Erklärung vom "regulären ortsüblichen Staffelmietzins" spricht. Mit Schriftsatz vom 5. Januar 2009 wird von Seiten der Klägerin zwar geltend gemacht, dass damit "gerade nicht der offizielle ortsübliche Mietpreis nach dem geltenden L.      Mietspiegel gemeint sein" solle. Dafür, dass die gebrauchten Formulierungen durchaus im rechtstechnischen Sinne zu verstehen sein dürften, spricht aber nicht nur, dass es sich bei dem Erklärenden um einen bei Immobiliengeschäften versierten Vermieter handelt, sondern auch, dass etwa die Erklärung vom 4. bzw. 21. August 2003 immerhin durch die Hände des Syndikus der Rechtsabteilung der Immobiliengesellschaft gegangen ist. Ein lediglich auf ein einzelnes Haus bezogener Begriff des "ortsüblichen Mietzinses" wäre im Übrigen ein Widerspruch in sich.

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b) aa) Aus dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dass der unter III. 1. der Zulassungsantragsbegründung geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124a Abs. 2 Nr. 5 VwGO (Verfahrensmangel) unter dem Gesichtspunkt der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung durch Unterlassen der beantragten Beweiserhebung nicht vorliegt.

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bb) Schließlich dringt auch die unter III. 2. der Zulassungsantragsbegründung erhobene Gehörsrüge nicht durch. Anders als dort geltend gemacht, war das Verwaltungsgericht nicht verpflichtet, dem Antrag der Klägerin zu entsprechen und ihr schon vor der anberaumten mündlichen Verhandlung eine Zusammenfassung des Sachverhalts zugänglich zu machen.

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Vgl. Bay VGH, Beschluss vom 5. April 2005 - 4 ZB 03.994 -, juris (dort Rn. 19).

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Selbst für die zur Mitwirkung an der Urteilsfindung berufenen ehrenamtlichen Richter wird eine Unterrichtung durch den gemäß § 103 Abs. 2 VwGO vorgesehenen Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung zur Einführung in den Streitstoff als ausreichend angesehen und ein Anspruch auf vorherige Übersendung schriftlicher Unterlagen verneint.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. September 1989 - 6 E 158/89 -, OVGE Münster/Lüneburg 41, 250 = juris (dort Rn. 21, 22).

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Die Kostenentscheidung, soweit der Antrag abgelehnt wurde, beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes.